MWSt auf Perodika

Liebe Experten,

eine Werbeagentur berechnet auf durch sie realisierte werbliche Drucksachen (Prospekte etc.) die üblichen 16 % MWSt. Bei Geschäftsberichten berücksichtigt sie, dass aufgrund eines alten Steuergesetzes hier nur 7 % MWSt. berechnet werden dürfen, da ein Geschäftsbericht zu den Periodika zählt, also regelmäßg aufs Neue erscheint. Die Agentur fragt sich nun, ob sie für Drucksachen, die durch sie realisiert wurden, aber ausdrücklichen KEINEN werblichen Charakter haben (z. B. eine Bauanleitung), 7 oder 16 % MWSt. berechnen soll.

Vielen Dank vorab für eure Antworten!

Hallo Petra und Raimund,

habe gerade eine Abhandlung zur USt-lichen Betrachtungsweise von Werbeagenturen vor mir. Darin steht folgendes:

die Steuer bei Werbeagenturen bemisst sich grundsätzlich gem. § 12 Abs. 1 UStG (Normalsteuersatz). § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (ermäßigter Steuersatz für die Lieferung bestimmter Gegenstände) ist nicht anwendbar, da Nr. 49 der Anlage zum UStG nicht für Werbezwecke, wie z.B. Werbeplakate, Werbeprospekte, Verkaufskataloge, Firmenjahrbücher, Annoncen-Zeitungen, Firmenzeitschriften u. Kunden-Zeitschriften gilt.
Hinsichtlich des „alten gesetzes“ bin ich momentan überfragt, da ich dazu nichts finde.
Eine Ermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, weil es sich bei Werbemaßnahmen in der Regel nicht um persönliche geistige Schöpfungen i.S. von § 2 Abs. 2 UStG handelt. Prospekte, Kataloge, Preislisten u.ä., die reine Tatsachenangaben enthalten, sind urheberrechtlich nicht geschützt. Werke der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer sind urheberrechtlich nur dann geschützt, wenn sie Werke der angewandten Kunst oder Entwürfe solcher Werke darstellen (UStR. 168 Abs. 17). Die urheberrechtliche Leistung muss der prägende Bestandteil der ausgeführten Leistung sein (BFH vom 27.09.2001 - VR14/01 -, BStBl 2002 II S. 114).
Also vereinfacht ausgedrückt würde 16% sage, sofern nicht Besonderheiten des Urheberschutzes zu beachten sind.
Gruß
Michael

Vervollständigung
Hi !

da Nr. 49 der Anlage zum UStG nicht…

wollte zu diesem Teil nur mal den Punkt 49 der Anlage mit abdrucken. Denn, wenn Gegenstände dieses Punktes verkauft werden, ist der Steuersatz von 7% anzuwenden.

BARUL76

49
Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes - mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen -, und zwar

a)
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammelbände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwiegend Werbung enthalten)

b)
Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),

c)
Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,

d)
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,

e)
kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Globen, gedruckt,

f)
Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen , vorphilatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke

Herzlichen Dank!
… das dürfte der Agentur weiterhelfen.

Herzlichen Dank :smile:
… das dürfte der Agentur weiterhelfen!