Mwst auf Vortragshonorar?

Hallo liebe wer-weiss-was Gemeinde,
ich hätte ein paar Fragen zu folgendem Szenario:
Angenommen, ein bei einem Chemieunternehmen angestellter Chemiker würde eingeladen (und sein Arbeitgeber würde dies genehmigen), auf einem wissenschaftlichen Kongress einen Vortrag zu halten. Der Veranstalter würde dem Chemiker für seinen Vortrag ein Honorar (bspw. 500 €) zahlen. Allerdings verlangt der Veranstalter das der Chemiker auf der Rechnung die Mwst ausweist.

Könnte dieser Chemiker in dem beschriebenen Fall überhaupt die Mwst auf der Rechnung ausweisen? Wäre das Honorar nicht im Sinne einer Nebentätigkeit (ohne Gewerbeausübung) zu sehen? Welche Folgen hätte es, wenn der Wissenschaftler die Mwst im Rechnunsbetrag ausweist? Wie würde denn die Mwst ausgewiesen?

Honorar 405 € zzgl. 95 € Mwst oder
Honorar 500 € zzgl. 95 € Mwst oder
Honorar 500 € incl. 19 % Mwst

Ich freue mich auf erhellende Gedanken zu diesem Szenario,
beste Grüße,
Oliver

Hallo!

Keine Ahnung in der Sache, aber diese Möglichkeiten

Honorar 405 € zzgl. 95 € Mwst oder
Honorar 500 € zzgl. 95 € Mwst oder
Honorar 500 € incl. 19 % Mwst

sind schon rechnerisch falsch und müssten korrekt so lauten:

(1) Honorar 420,17 € zzgl. 79,83 € Mwst
(2) Honorar 500 € zzgl. 95 € Mwst
(3) Honorar 500 € incl. 19 % Mwst

Die Möglichkeiten (1) und (3) sind gleich.

Gruß

USt auf Vortragshonorar?
Servus,

wichtig ist daran erstmal, daß es für den Auftraggeber schnurzpiepe ist, ob er 500 € ohne ausgewiesene USt oder 595 € incl. 19% USt bezahlt. In beiden Fällen kostet ihn das genau 500 €, weil er als Unternehmer die 95 € USt als Vorsteuer von seiner USt-Zahllast abziehen kann.

Wenn er mit dieser USt-Akrobatik das Honorar drücken will, darf man ihn einladen, das offen zu sagen und nicht hinterfotzig. Dann wird eben diskutiert, ob der Vortrag mit 500 € oder bloß mit 420 € honoriert werden soll.

Der Vortragende wird durch den einmaligen Vortrag nicht zum Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 UStG, weil seine selbständige Tätigkeit (Vortrag) nicht nachhaltig, sondern einmalig ausgeübt wird. Wenn er also USt ausweist, muss er diese als unberechtigt ausgewiesene USt abführen, ohne dass er die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug (= Verminderung der Zahllast durch Abzug der USt aus Rechnungen von anderen Unternehmern, z.B. Eisenbahnfahrkarte bei Anreise zum Vortrag) hätte.

Wenn er die Tätigkeit nachhaltig ausübt oder auszuüben beabsichtigt (man weiß heute ja nicht, was im nächsten Jahr ansteht), ist er erstmal Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG. Das heißt, er muß keine USt abführen, aber er darf auch keine USt ausweisen.

Er kann als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optieren und darf dann USt ausweisen, die er abführen muss. Diese Option bindet ihn für fünf Jahre, d.h. wenn er demnächst z.B. an einer Universität vorträgt, die keine Vorsteuer abziehen kann, ist er durch die Option gezwungen, entweder teurer zu werden oder weniger behalten zu können.

Fazit: Einzige sinnvolle Lösung ist, den Veranstalter/Auftraggeber zu fragen, ob er nun eigentlich 500 € oder bloß 420 € bezahlen will, und ihm ggf. zu sagen, daß der Vortrag zu dem kleineren Honorar nach dem Prinzip „you get what you pay vor“ stattfinden wird.

Das klingt jetzt alles bissel fummelig - ist es auch; es ist ein ziemlicher Unsinn, kompetente Wissenschaftler und Techniker mit dem Dschungel des Steuerrechts zu quälen. Es muß nicht jeder ein Koofmich sein… Weitere Einzelheiten also jederzeit gerne.

Beiläufig: Gewerblich ist die Vortragstätigkeit nur dann, wenn sie nicht wissenschaftlich geprägt ist, sondern der Werbung dient.

Schöne Grüße

MM

Hi MM,
besten Dank für die Ausführungen. Interessant …!
Beste Grüße,
Oliver

… stimmt,
Danke für den Hinweis.
Viele Grüße, Oliver