MWST bei Geschäftsverkauf doch möglich?

liebe Leute,
ich habe nun viele Leute gefragt und von FA genau zwei gegenteilige Antworten bekommen:

Der Verkaufserlös bei Komplettverkauf eines Gewerbes ist nicht MWST-steuerbar.

Allerdings meinte eine FA-Steuerdame, auf den Wert als GANZES könne (ausnahmsweise?) doch MWST erhoben werden, und der Erwerber könne dann die Vorsteuer ziehen. Dem FA-Onkel aus der MWST Abt. war das aber nicht bekannt.

Kennt jemand diese Ausnahme? Vielleicht ist es kein Paragraph, sondern nur eine geduldete Praxis, ggf nur für Verkäufe nach dem 55. Lebensjahr.

Gruß und danke, Schwipp

Eine Betriebsveräußerung unterliegt lt. § 1 (1a) des Umsatzsteuergesetzes nicht der Umsatzsteuer.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html

Richtlinie:
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

Sie finden auch bei www.google.de zahlreiche Informationen bei Eingabe der Schlüsselwörter.

Danke.
Komisch nur, dass auch ein Steuerberater + Wirtschaftsprüfer mir sagte, es gäbe so eine Art Wahlmöglichkeit, genauso wie die Dame im FA, die ich nun noch mal zu erreichen versuche.

Na ja, wer da was falsch macht, kann es später immer noch korrigieren, meinte der MWST-Mann im FA.

Gruß Schwipp

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Hallo,

Komisch nur, dass auch ein Steuerberater + Wirtschaftsprüfer
mir sagte, es gäbe so eine Art Wahlmöglichkeit, genauso wie
die Dame im FA, die ich nun noch mal zu erreichen versuche.

wirklich ganz schön komisch. Wahlmöglichkeiten gibt es nur bei bestimmten steuerfreien Sachverhalten (§ 9 UStG), die Geschäftsveräusserung im Ganzen ist aber nicht umsatzsteuerbar, d.h. alle Paragrafen nach § 1 UStG sind überhaupt nicht anwendbar und haben damit keinerlei Bedeutung.

Zum Stb/WP: Da sieht man wie schwierig es ist auf zwei Hochzeiten zu tanzen, ein WP der hauptberuflich in der Wirtschaftsprüfung tätig ist sollte mit Aussagen zu steuerlichen Themen ganz schön vorsichtig sein auch wenn er irgendwann vor langer Zeit einmal den Steuerberatertitel erworben hat.

Zu der Dame vom Finanzamt verbeiss ich mir mal jeden Kommentar.

Na ja, wer da was falsch macht, kann es später immer noch
korrigieren, meinte der MWST-Mann im FA.

Die Einstllung kann ganz schön gefährlich sein.
Beispiel: Käufer zahlt Kaufpreis inkl. USt direkt an Bank da der Verkäufer Pleite ist.
Auch wenn der USt-Ausweis später wiederrufen wird, die Bank gibt keinen € mehr her. Der Verkäufer hat nichts, vom Finanzamt gibt es auch nichts.

Grüße
Chris

Zu einem Steuerberater gehen, sich Beraten lassen, dafür ein Honorar zahlen. Dann bekommt man im Regelfall auch richtige Aussagen, denn dann Haftet der Steuerberater.

Und mir fällt gleich noch etwas ein.

Keiner hat etwas davon, wenn wegen irgendeiner Ausnahme (die es definitv nicht gibt) doch mit USt verkauft wird. Der Kaufpreis erhöht sich um 19% die führt der Verkäufer an das FA ab, dieses zahlt es im Regelfall im Wege der USt-Erstattung wieder an den Käufer zurück.
Ein absolutes Nullsummenspiel.

Ein Sternchen für jeden, der mir das Gegenteil beweist :smile:.

Grüße
Chris

Hallo,

dann will ich mal Sterne verdienen :wink:

Der Erwerber ist nicht zum VoSt Abzug berechtigt,

  1. weil er KU Status nach § 19 UStG nutzt
  2. weil er fortan nur § 4er Umsätze ohne VoSt Recht erzielt

Dann alle sonstigen Konstellationen: Erwerb aus dem USt-freien Zweckbetrieb
eines e.V., Veräusserung ins Ausland (?)

Also ich denke schon, dass es auch Konstellationen gibt… maßgeblich ist ja
der Regelungszweck, es soll keine USt/VoSt anfallen, weil „das
Unternehmen“ (und nicht der Unternehmensträger) veräussert wird. Insoweit ist
also die Idee, wo sich tatsächlich am Unternehmen nichts ändert, soll auch
keine USt anfallen.

Interessant war das bestimmt auch für alte Fälle, die nicht unter § 25d UStG
fielen, ich denke man versuchte VoSt zu erhalten obwohl der Veräußerer die USt
wegen Konkurs/Vergleich nicht leisten konnte. Selbst in Erstattungsfällen waren
ja 14-16% auf den Kaufpreis eine gute Anschubfinanzierung…

Mfg vom

showbee

Hallo,

dann will ich mal Sterne verdienen :wink:

Hallo showbee,

da kann ich aber leider kein Sternchen vergeben, Du unterstütz ja gerade meine These, dass keiner etwas vom USt-Ausweis hat.

Im Fall des gemeinschaftlichen Prellen des Staates um die USt wäre mir als Käufer des Risiko viel zu hoch, die Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht zu erhalten. § 25d erhöht das Risiko zusätzlich.

Können wir uns vielleicht für diesen Fall auf ein halbes Sternchen einigen :smile:.

Grüße
Chris

da kann ich aber leider kein Sternchen vergeben, Du unterstütz
ja gerade meine These, dass keiner etwas vom USt-Ausweis hat.

Hi,

meine Ansätze waren ja Denkanstöße, dass es eben nicht nur die Aufhebung von
USt/VoSt ist, weil es ein „Nullsummenspiel“ wird. Dann würde ja im ganzen USt-
Recht der Umsatz an den Unternehmer im Rahmen des Unternehmens gleich ohne USt
gehen.

Die Ausnahme der Betriebsveräusserung im Ganzen ist eben mehr. Dieser letzte
Akt in der Geschichte des Unternehmers (Verkauf des gesamten Substrates) ist
beim Verkäufer eben nicht mehr im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Es geht
ja das Unternehmen, nicht der Unternehmer über.

Dazu postete/schrieb ich schon am 18.07.2002 (!!!) im wer-weiss-was
/t/qualifikation-des-teilbetriebs-fuer-ust/1214473

BFH-Urteil vom 18.11.1999 (V R 13/99) BStBl. 2000 II S. 153

„[…] Erst durch die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 1
Abs. 1a UStG 1993 wurde bestimmt, dass die Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dem lag die Auffassung
zugrunde, dass bis dahin die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen
umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch anzusehen war (vgl. die Gesetzesbegründung
in BTDrucks 12/5630, S. 84; zitiert in Hartmann/Metzenmacher,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, E § 1 Abs. 1a Rz. 11). Dafür, dass bis zum In-
Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 die unentgeltliche Geschäftsveräußerung
im Ganzen (aus unternehmensfremden Gründen) als Entnahme von Gegenständen
anzusehen war, spricht auch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 8 der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG),
auf dem die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG 1993 beruht. […]“

Mfg vom

showbee