Mwst. Erstattung bei Auslandswohnsitz

Hallo,

bei einem festen Wohnsitz im Ausland (z.B. China) für ein Jahr, kann dann die Mwst. Rückerstattung bei der Ausfuhr von Waren (Privatnutzung, also z.B. ein PC) geltend gemacht werden?

  • Gibt es eine Mindestaufenthaltsdauer der Aufenthaltsgenehmigung im Ausland?

  • Wie lange müssen die Waren im Ausland verbleiben? D.h., würden Kosten bei einer späteren Wiedereinfuhr anfallen?

  • Gibt es Höchst-/ Mindestbeträge?

  • Wie läuft so eine Rückerstattung normalerweise ab? Läuft das über den Händler?

  • Falls es über den Händler läuft, ist jeder Händler dazu verpflichtet dieses auch zu machen?

Vielen Dank,

Frank

Servus,

bei einem festen Wohnsitz im Ausland (z.B. China) für ein
Jahr, kann dann die Mwst. Rückerstattung bei der Ausfuhr von
Waren (Privatnutzung, also z.B. ein PC) geltend gemacht
werden?

Jein.

Die Abnehmerbestätigung wird von den deutschen Grenzzollstellen (im wesentlichen dann) erteilt, wenn der Ausführer einen ausländischen Pass oder Personalausweis vorweist, oder wenn er einen deutschen Pass oder Personalausweis vorweist, in dem ein im Drittland befindlicher Wohnort eingetragen ist.

  • Gibt es eine Mindestaufenthaltsdauer der
    Aufenthaltsgenehmigung im Ausland?

Die Aufenthaltsgenehmigung allein reicht nicht aus, es muss nachgewiesen werden, dass der Wohnort im Drittlandsgebiet liegt. Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer „für längere Zeit“ seine Wohnung hat - ein Jahr dürfte reichen - und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Das bedeutet z.B., dass ein Geschäftsmann aus D mit Büros und zugehörigen Appartements nebst Geschäftsvisa in zich Ländern keine Abnehmerbestätigung erhält.

  • Wie lange müssen die Waren im Ausland verbleiben? D.h.,
    würden Kosten bei einer späteren Wiedereinfuhr anfallen?

Das ist Zollrecht - auch die Einfuhrumsatzsteuer richtet sich danach. Da weiß ich nix zu.

  • Gibt es Höchst-/ Mindestbeträge?

Nein

  • Wie läuft so eine Rückerstattung normalerweise ab? Läuft das
    über den Händler?

Ja: Der Händler erstattet den Betrag, wenn ihm die Abnehmerbestätigung vorgelegt wird, die der Kunde bei der Ausreise vom Zoll bekommen hat. Manche Händler wickeln das über „tax refund“-Agenturen ab, aber man kann das auch direkt machen, z.B. Gutschrift auf Kreditkartenkonto oder schlicht ein Guthaben, das bis zum nächsten Einkauf stehen gelassen wird. Es kann nützlich sein, wenn man einem Händler, der damit wenig oder selten zu tun hat, einen Ausfuhrkassenzettel (gibts im Bürofachhandel) zum Ausfüllen vorlegt.

  • Falls es über den Händler läuft, ist jeder Händler dazu
    verpflichtet dieses auch zu machen?

Meines Wissens nicht. Daraus ergibt sich dann eine faktische Untergrenhze, weil der Aufwand aus der Abwicklung der USt-Befreiung für eine im nichtkommerziellen Reiseverkehr ausgeführte Zahnbürste den mit dem Verkauf erzielten Deckungsbeitrag mehr oder weniger geringfüfig übersteigt.

Schöne Grüße

MM