Normalerweise arbeite ich im Ausland in einer ausl. Betriebsstätte. Bei der Rechnungserstellung als Freiberufler braucht in diesem Fall die Mwst. nicht berücksichtigt zu werden.
In diesem Fall bin ich auch im Ausland, aber es besteht keine Betriebsstätte! Dies ist jedoch bei der Vertragsverhandlung nicht verhandelt worden.
Kann ich bei der Rechnungserstellung die Mwst. auf den Nettobetrag draufschlagen, oder geht die Mwst. zu meinen Lasten. Z.B. „Im Betrag sind 19% Mwst. enthalten“?
Gruss
hanjin
Wo?
Welches Ausland? EUR/EWR oder außerhalb?
Welches Ausland? EUR/EWR oder außerhalb?
In Suedkorea
Servus,
also gehmers an.
Die Unterscheidung EU oder Drittland hat bloß eine Bedeutung bei Lieferungen, nicht bei sonstigen Leistungen, um die es hier geht.
Wie der Fall zu beurteilen ist, hängt davon ab, warum in den bisherigen Fällen ohne USt fakturiert wurde.
Die Möglichkeit „Kleinunternehmerbesteuerung“ gem. § 19 Abs 1 UStG lasse ich weg. Dann bleiben die Möglichkeiten USt-Befreiung (z.B. Vermittlung einer USt-freien Ausfuhrlieferung) oder Steuerbarkeit der Leistung im anderen Land (Ort der Leistung dort).
Die Möglichkeit USt-Befreiung lasse ich auch weg, weil sie wenig wahrscheinlich ist. Um das zu beurteilen, müsste man die Leistung kennen, die ausgeführt wird.
Ort der Leistung im Ausland kann aus verschiedenen Gründen gegeben sein. Im einzelnen stehen die in § 3a UStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Die Möglichkeiten aus Abs. 2 lasse ich auch weg, weil Du von „Betriebsstätte“ sprichst, so dass wahrscheinlich der Ort der Leistung = Ort der Betriebsstätte ist, weil eine der in § 3a Abs 4 UStG aufgezählten Leistungen vorliegt. Ingenieursleistungen gehören typischerweise zu diesem Katalog, falls sie sich nicht auf Hoch-, Tief- und Straßenbau beziehen. Eine USt-Sonderprüferin ärgert sich da grade sehr drüber, weil sie glaubte, von unserer Budd richtig dicke Nachforderungen heimbringen zu können…
Wenn in diesem Fall sicher keine Betriebsstätte vorliegt (das geht manchmal ganz schnell, ohne dass es jemand beabsichtigt hat), ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Das dürfte im gegebenen Fall Deutschland sein (falls das Unternehmen dort betrieben wird).
Schöne Grüße
MM
Servus,
also gehmers an.
Die Unterscheidung EU oder Drittland hat bloß eine Bedeutung
bei Lieferungen, nicht bei sonstigen Leistungen, um die es
hier geht.Wie der Fall zu beurteilen ist, hängt davon ab, warum in den
bisherigen Fällen ohne USt fakturiert wurde.
Es wurde bisher ohne USt fakturiert, weil das Unternehmen fuer das ich gearbeitet hatte in dem Land,(China) eine Betriebstaette angemeldet hat.
Die Möglichkeit „Kleinunternehmerbesteuerung“ gem. § 19 Abs 1
UStG lasse ich weg. Dann bleiben die Möglichkeiten
USt-Befreiung (z.B. Vermittlung einer USt-freien
Ausfuhrlieferung) oder Steuerbarkeit der Leistung im anderen
Land (Ort der Leistung dort).Die Möglichkeit USt-Befreiung lasse ich auch weg, weil sie
wenig wahrscheinlich ist. Um das zu beurteilen, müsste man die
Leistung kennen, die ausgeführt wird.Ort der Leistung im Ausland kann aus verschiedenen Gründen
gegeben sein. Im einzelnen stehen die in § 3a UStG:http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Die Möglichkeiten aus Abs. 2 lasse ich auch weg, weil Du von
„Betriebsstätte“ sprichst, so dass wahrscheinlich der Ort der
Leistung = Ort der Betriebsstätte ist, weil eine der in § 3a
Abs 4 UStG aufgezählten Leistungen vorliegt.
Ingenieursleistungen gehören typischerweise zu diesem Katalog,
falls sie sich nicht auf Hoch-, Tief- und Straßenbau beziehen.
Eine USt-Sonderprüferin ärgert sich da grade sehr drüber, weil
sie glaubte, von unserer Budd richtig dicke Nachforderungen
heimbringen zu können…Wenn in diesem Fall sicher keine Betriebsstätte vorliegt (das
geht manchmal ganz schnell, ohne dass es jemand beabsichtigt
hat), ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der
Leistung sein Unternehmen betreibt. Das dürfte im gegebenen
Fall Deutschland sein (falls das Unternehmen dort betrieben
wird).Schöne Grüße
MM
Vielen Dank fuer die schnelle Antwort. Leider hilft sie mir nicht wirklich.
Meine Frage anders gestellt Bei einer Rechungserstellung kann ich die USt an den Rechungsempfaenger weitergeben. Das heisst Rechnungsbetrag plus 19% USt. Ich kann aber auch selbst die USt bezahlen. Die USt geht zu meinen Lasten. Dem Finanzamt ist es wohl egal, wer die Steuer zahlt.
Frage. Muss das vorher mit dem Auftraggeber verhandelt werden?
Servus,
dieses:
Es wurde bisher ohne USt fakturiert, weil das Unternehmen fuer
das ich gearbeitet hatte in dem Land,(China) eine
Betriebstaette angemeldet hat.
ist nur ein Teil des Sachverhaltes und der Begründung. Es gibt sehr viele sonstigen Leistungen, bei denen der Ort der Leistung gar nicht davon abhängt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen oder eine Betriebsstätte betreibt. Dieses spielt ausschließlich bei den Leistungen aus § 3a Abs 4 UStG eine Rolle, sonst nicht. Wenn Du zum Sachverhalt noch äußerst, welche Leistung genau ausgeführt wird, wird die Antwort viel kompakter und weniger spekulativ, weil man dann sehr viele Möglichkeiten von vornherein ausschließen kann.
Die Frage, ob eine Betriebsstätte besteht oder nicht, hängt nicht davon ab, ob diese angemeldet ist oder nicht.
Dieses:
Bei einer Rechungserstellung kann
ich die USt an den Rechungsempfaenger weitergeben. Das heisst
Rechnungsbetrag plus 19% USt. Ich kann aber auch selbst die
USt bezahlen. Die USt geht zu meinen Lasten. Dem Finanzamt ist
es wohl egal, wer die Steuer zahlt.
stimmt so nicht. In jedem Fall lässt sich genau bestimmen, wo der Ort der Leistung ist, d.h. in welchem Land der Umsatz der USt unterliegt, es gibt kein Wahlrecht. Wenn der Umsatz nicht der deutschen USt unterliegt, ist es dem FA nicht egal, ob USt ausgewiesen wird oder nicht. Unberechtigt ausgewiesene USt muss abgeführt werden, aber der Empfänger der Leistung kann sie nicht als Vorsteuer abziehen.
Muss das vorher mit dem Auftraggeber verhandelt werden?
Der Auftraggeber sollte dazu erst zuletzt gefragt werden. Ich habe zu der Thematik „Ort der sonstigen Leistung“ von bedeutenden international tätigen Unternehmen schon den allergrößten Unsinn gehört. Mit einer löblichen Ausnahme: Voith Heidenheim - dort kümmert man sich konsequent um die lokale Besteuerung, bevor man den ersten Schritt in einem Projekt tut.
Es gibt auch noch einige „Global Player“ in D, bei denen aus den großen Zeiten noch die Idee verbreitet ist, lokale Besteuerung im Ausland sei Verhandlungssache - so wies halt z.B. in Laos oder Almaty immer ging…
Sinnvoll ist, meine ich, zuerst zu klären, wo der Ort der Leistung ist. Davon hängt es ab, in welchem Land die Leistung der USt unterliegt. Wenn der Ort der Leistung nicht in Deutschland ist, richtet sich die Behandlung nach dem Recht des Landes, in dem sie ausgeführt wird. Dann ist zu fragen: (1) Gibt es dort eine Steuer, die unserer USt in etwa entspricht und (2) wenn ja: Gibt es eine „reverse-charge“-Regelung wie im EU-Umsatzsteuersystem? - Wenn ja, schuldet der Empfänger der Leistung die USt auf die empfangene Leistung. Wenn nein, muss sich derjenige, der die Leistung erbringt, umsatzsteuerlich lokal erfassen lassen und die lokale USt abführen.
Falls es sich um eine Leistung aus § 3a Abs 4 UStG handelt - das wäre z.B. bei einer Ingenieursleistung der Fall - muss geklärt werden, ob tatsächlich keine Betriebsstätte in dem betreffenden Land besteht, für die die Leistung erbracht wird - unabhängig davon, ob diese angemeldet, registriert ist usw. Z.B. ein angemietetes Büro, in dem jemand sitzt, der in irgendeinem Umfang für das deutsche Unternehmen Verträge eingehen kann, reicht dafür bereits aus.
Anders als bei den Ertragsteuern hängt die Umsatzbesteuerung in so einem Fall übrigens nur davon ab, ob die Bedingungen für einen in D nicht steuerbaren Umsatz erfüllt sind oder nicht. Ob die Leistung im anderen Land tatsächlich einer dort eventuell existierenden USt unterworfen wird oder nicht, prüft der deutsche Fiskus nicht. Wer eine in D nicht steuerbare Leistung aus dem genannten „Katalog“ erbringt, muss lediglich das Bestehen einer Betriebsstätte im anderen Land plausibel zeigen können, für die die Leistung ausgeführt worden ist.
In den meisten Fällen ist das gar nicht so sehr kompliziert, aber man braucht halt den konkreten Sachverhalt mit allen Einzelheiten dazu.
Schöne Grüße
MM