MwSt. Ja oder Nein?

Hallo

Frage:
Ein selbständiger Handelsvertreter vermittelt eine Dienstleistung und erhebt eine Aufwandsentschädigung. Muss bei Rechnungserstellung die MwSt. mit ausgewiesen werden?? Oder braucht er keine MwSt. vom Kunden nehmen??

P.S. Der Handelsvertreter bietet die Dienstleistung nicht an sondern vermittelt nur für ein Unternehmen!

Danke für die Hilfe

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Wenn dieser Handelsvertreter zur Umsatzsteuer optiert, muß er eine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellen und diese Umsatzsteuer auch abführen, unabhängig davon, ob der Kunde Gewerbetreibender ist oder Privatkunde.
Es ist völlig egal, wie er zu dem Umsatz kommt.

Servus,

ums mal systematisch anzugehen:

Ein selbständiger Handelsvertreter

= Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG; mit annähernd 100%iger Wahrscheinlichkeit kein Kleinunternehmer iSd § 19 Abs 1 UStG, alldieweil ich unterstelle, dass der Mann nicht von Wasser und Brot lebt. Soviel zu der Antwort von Miezekatze.

vermittelt eine Dienstleistung

d.h. er erbringt eine Vermittlungsleistung. Das ist eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs 9 UStG

Der Umsatz ist steuerbar, wenn der Ort der Leistung im Geltungsbereich des UStG liegt. Der Ort der Vermittlungsleistung richtet sich gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG nach dem Ort der vermittelten Leistung. Über diesen ist im Sachverhalt nichts gesagt, ich unterstelle D - dann ist die Vermittlungsleistung steuerbar.

Der Umsatz ist steuerfrei, wenn die Leistung in § 4 UStG aufgeführt ist. Ist nicht > keine USt-Befreiung.

Ob eine Rechnung ausgestellt werden muss, steht in § 14 Abs 2 UStG. Zwei Fälle: Entweder, die Vermittlung bezieht sich auf eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Dann muss der Unternehmer, der die Leistung erbringt, in jedem Fall eine Rechnung ausstellen. Oder, sie bezieht sich auf eine andere Leistung. Dann muss der Unternehmer, der die Leistung erbringt, eine Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger der Leistung Unternehmer ist. Wenn nicht, darf er eine Rechnung ausstellen.

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, steht in § 14 Abs 4 UStG. U.a. ist das das Entgelt, der USt-Satz und der USt-Betrag.

Erleichterungen sind per Rechtsverordnung möglich (§ 14 Abs 6 UStG). Dazu finden wir die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV: Bei Rechnungen über einen Gesamtbetrag von bis zu 150 € genügt es, den Steuersatz auszuweisen, der USt-Betrag muss nicht offen ausgewiesen werden.

Soweit in Ordnung?

Schöne Grüße

MM

*g*

Wir unterstellen mal, dass es kein Versicherungs- und/oder Bausparkassenvertreter ist …