angenommen, ein Handwerker verrichtet eine zeitaufwendige Arbeit und will dafür von Zeit zu Zeit einen Abschlag haben, also erste Gelder noch vor Fertigstellung seines Werkes. Diese Abschlagsrechnungen stellt er als Firma mit MwSt aus. Nun ändert sich im Laufe der Zeit der Steuersatz und bei Fertigstellung seines Werkes will er für den gesamten Preis die neue Steuer haben, also die Differenz nachfordern.
Geht das?
Argument könnte sein, dass die MwSt immer mit der Endrechnung fällig wird, nicht mit Abschlägen. Dann frgae ich mich natürlich, warum er bei den Abschlägen schon eine MwSt berechnet hat wenn die doch noch gar nicht fällig wurde…
Nun
ändert sich im Laufe der Zeit der Steuersatz und bei
Fertigstellung seines Werkes will er für den gesamten Preis
die neue Steuer haben, also die Differenz nachfordern.
Geht das?
Hallo,
nein, es geht nicht. Zum einen muss er keine 19% auf erbrachte
Teilleistungen abführen, weil relevant für den Steuersatz ist immer
der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für alle Leistungen aus 2006
ist auch 16% abzuführen, insoweit muss nicht 19% nachträglich erhoben
werden, nur weil Endrechnung später kommt. Schlage vor, du suchst mal
ein wenig im Archiv des Forums „Steuern“ hier!
Zum anderen ist es auch eine Frage des zivilrechtlichen Vertrages.
IdR haben die Besteller des Werkes einen Festpreis = Bruttopreis
vereinbart. Ob der Unternehmer daraus 16 oder 19% abdrücken muss, ist
Risiko des Unternehmers, nicht des Bestellers. Insoweit keine
Preisanpassungsklausel INDIVIDUELL vereinbart wurde, bestünde schon
zivilrechtlich keine Möglichkeit der Nachforderung, selbst wenn
nachträglich 19% zu erheben wäre (was ja nicht der Fall ist für
fertige Teilleistungen).
Bsp. Hausbau, vereinbart 348.000 Euro Brutto Festpreis. Unternehmer
kalkuliert also 300.000 + 48.000 USt.
Jetzt stellt er fertig in 2006
Keller, EG, 1. OG und Dach und berechnet 200.000 zzgl. 32.000 USt =
232.000 Euro.
in 2007 dann Innenausbau.
Für den Innenausbau kann er nach Vertrag nur noch 116.000 Euro
abrechnen, auch wenn er nach der UStGÄnderung nunmehr aus den 116.000
Euro 19% abführen muss. Er macht also wegen fehlender
Individualvereinbarung im Vertrag (mit AGB gehts nicht) einen Verlust
von (116.000 / 1,19 - 100.000 = 2.521 Euro, weil er nunmehr statt
16.000 satte 18.521 Euro ans Finanzamt abführen muss.
Hi,
es ist nachvollziehbar, dass der Handwerker die erhöhte MwSt. haben will, da er sie ja auch abführen soll/will.
Wenn der Handwerker aber eine Zwischenabrechnung mit 16% für erbrachte Leistungen aus 2006 macht… , so hat doch keiner der beiden Parteien Probleme mit der MwSt-Änderung…
Für die im Folgezeitraum erbrachten Leistungen wird dann halt eine neue Rechnung erstellt, die dann evtl. die neue MwSt. enthält.
Die Zwischenabrechnung verdeutlich dann nur den Abschluss der erwähnten Arbeiten.
Sehe ich das gänzlich falsch ?
Gruß
BJ
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
es ist nachvollziehbar, dass der Handwerker die erhöhte MwSt.
haben will,
Ja!
da er sie ja auch abführen soll/will.
Wie ich schrieb, kommt drauf an! Nur für Leistungen die in 2007 erbracht wurden, gilt auch 19% USt.
Ob er sie dann auch vom Kunden bekommt, ist dann eine Frage des Zivilrechts und somit des Vertrages. Da keine Dauerleistung (Miete, Leasing etc.) vorliegt, hilft § 29 UStG nicht weiter.
Und da AGB einer Klauselkontrolle unterliegt, würde eine Anpassungsklausel in AGB des Werkunternehmers m.E. wegen § 309 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn wir ein Geschäft gegenüber einem Verbraucher haben.
Insoweit wird Preisanpassungsklausel entweder individuell vereinbart sein müssen bzw. im Unternehmensverkehr auch via AGB (§ 309 BGB gem. § 310 BGB nicht ggü. Unternehmern anwendbar).
Ohne Vereinbarung: Pech, weil die UStErhöhung nicht zur einseitigen Preisanpassung führt (weil keine Unzumutbarkeit gem. § 313 BGB).
Und da AGB einer Klauselkontrolle unterliegt, würde eine
Anpassungsklausel in AGB des Werkunternehmers m.E. wegen § 309
Nr. 1 BGB verstoßen, wenn wir ein Geschäft gegenüber einem
Verbraucher haben.
jetzt wo ihr davon schreibt, bestände durchaus die Möglichkeit, dass im Werksvertrag steht „Sollte sich der MwSt-Satz nach Vertragsabschluss ändern, wird der gesamte Kaufpreis angepaßt“. Wäre denn sowas zulässig gegenüber einem Verbraucher (privaten Endkunden)?
jetzt wo ihr davon schreibt, bestände durchaus die
Möglichkeit, dass im Werksvertrag steht „Sollte sich der
MwSt-Satz nach Vertragsabschluss ändern, wird der gesamte
Kaufpreis angepaßt“. Wäre denn sowas zulässig gegenüber einem
Verbraucher (privaten Endkunden)?
Hallo,
wie gesagt, eine Frage ob hier eine Individualvereinbarung bzw. eine
AGB-Klausel vorliegt. Das wird man nur Anhand der Situation der
Aushandlung bzw. Anhand objektiver Merkmale der Urkunde erkennen
können. Da sollte man nicht lange im Nebel stochern, sondern einen
Anwalt den Vertrag zur Prüfung vorlegen, wenn es doch um viel Geld
geht!
die gesamte Leistung ist mit 19 % zu vesrteuern, wenn sie in 2007 vollendet wird…es sei denn es sind ausdrücklich wirtschaftliche Teilleistungen vereinbart worden. Das wird bei einzelnen Bauabschnitten sicher regelmäßig der Fall sein. Gleichwohl müßte man in den Vertrag gucken.
Auf Abschlagszahlungen kann der Handwerker aber zunächst den alten Steuersatz anwenden, wenn er zum Schluß eine Endabrechnung mit dem richtigen Steuersatz ausfertigt.
Die Anpassung der USt wird regelmäßig im Vertrag geregelt sein („zzgl gesetzliche USt“). Außerdem erlaubt § 29 UStG eine Anpassung in bestimmten Fällen.
Ob er sie dann auch vom Kunden bekommt, ist dann eine Frage
des Zivilrechts und somit des Vertrages. Da keine
Dauerleistung (Miete, Leasing etc.) vorliegt, hilft § 29 UStG
nicht weiter.
Ich war bisher nicht der Meinung und hab das auch nirgends so gelesen, dass für die Anwendung von § 29 UStG ein Vertrag über eine Dauerleistung notwendig wäre.
„Langfristiger Vertrag“ heisst doch nur, dass er 3 Monate vor der USt-Erhöhung geschlossen wurde.
Ich war bisher nicht der Meinung und hab das auch nirgends so
gelesen, dass für die Anwendung von § 29 UStG ein Vertrag über
eine Dauerleistung notwendig wäre.
„Langfristiger Vertrag“ heisst doch nur, dass er 3 Monate vor
der USt-Erhöhung geschlossen wurde.
Hallo,
interessante Frage, kann ich aus dem Hut nicht bestätigen oder ablehnen. Schau ich mal nachher in einem Kommentar nach. Für mich ist die Überschrift auch Gesetz (eine amtliche) und „langfristig“ bedeutet nicht zwingend „alt“. Frist ist ja ein Zeitraum und deswegen geh ich von Verträgen über Zeit aus und eben nicht von Verträgen die alt sind. Sonst könnte die Überschrift ja auch anders heißen (bsp. „Altverträge“). Die 4 Monatsfrist als solche soll ja nur diejenigen Unternehmer „ausgrenzen“, die trotz Kenntnis von USt Erhöhung dennoch keine Klauseln vereinbaren, sie sind einfach nicht schutzwürdig.
Ich meld mich nachher nochmal, mal sehen was Birkenfeld bzw. Bunjes/Geist schreiben.
Ich war bisher nicht der Meinung und hab das auch nirgends so
gelesen, dass für die Anwendung von § 29 UStG ein Vertrag über
eine Dauerleistung notwendig wäre.
Hallo,
du hast Recht, wenn wir dem Kommentar Sölch/Ringleb glauben schenken.
Dort wird die Überschrift einfach als „irreführend“ abgetan und ihr
keine weitere Beachtung zugewendet.