Guten Tag, liebe Experten!
Folgende Frage habe ich:
Frau Mustermann ist Berufsschullehrerin und verbeamtet.
Sie arbeitet für einen Schulbuchverlag als Autorin und Beraterin.
Im Beratervertrag soll sie angeben, ob sie mehrwertsteuerpflichtig ist.
Wie kriegt sie das denn raus und wovon hängt das ab?
Vielen Dank für Antworten!
LG Flaschenpost
Hallo Flaschenpost,
sie muss es zu Beginn ihre Tätigkeit irgendwann einmal dem Finanzamt deklariert haben.
Freundliche Grüße
CupidoVienna
Servus,
Cupidos Antwort ist zumindest für D nicht richtig.
Die Frage - obwohl durch den Auftraggeber mit falschem Begriff formuliert - bezieht sich darauf, ob die Dozentin Kleinunternehmerin gem. § 19 Abs 1 UStG ist (und damit keine USt abführen muss, auch keine USt ausweisen darf) oder nicht.
Kleinunternehmer ist, wessen Umsatz im Vorjahr 17.500 € und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreitet. Und zwar, egal in welchem Umfang diese Legende im Web herumgeistert, ganz ohne dass er irgendetwas beantragt oder deklariert. Wer behauptet, man müsse die Kleinunternehmerbesteuerung irgendwo beantragen, sollte die Quelle dafür im UStG benennen.
Wer diese Grenzen nicht erreicht, kann zur Regelbesteuerung optieren - auch dieses wäre gegenüber dem Auftraggeber mit „mehrwertsteuerpflichtig“ anzugeben. Einen Kleinunternehmer behandelt der Auftraggeber beim Erstellen der Abrechnung als „nicht mehrwertsteuerpflichtig“, was im Ergebnis richtig ist, auch wenn er auf dem falschen Weg dahin kommt.
Schöne Grüße
MM