MWst-Rückzahlung PV-Anlage

Hallo,

nehmen wir mal an, Herr X habe eine Photovoltaikanlage bestellt, welche voraussichtlich Anfang Dez. installiert würde. Um noch ein paar Prozente rauszuschlagen habe er den vollen Kaufpreis bereits jetzt bezahlt. Könnte er die Rückzahlung der MwSt bereits jetzt beantragen oder müsste er warten, bis die Anlage installiert ist?

Gruß, Niels

Prinzipiell ist für den Vorsteuerabzug nur die vorliegende Rechnung und bei einer Anzahlung die Zahlung Voraussetzung (§15 UStG).

Viele FA´s fordern jedoch vorab den Netzanschlussvertrag, der ja erst vorliegt, wenn die Anlage in Betrieb ist. Das ist mE nicht haltbar.

Servus,

die Frage nach dem Netzanschlussvertrag bezieht sich auf den Teilsatz für sein Unternehmen. Jeder andere Nachweis, dass die Anlage nicht zur eigenen, nichtunternehmerischen Nutzung des Stroms, sondern zur Einspeisung ins Netz angeschafft wird, erfüllt die gleiche Funktion. Ist halt die Frage, wie man das anders nachweisen kann.

Schöne Grüße

MM

…zum Beispiel schon mal mit der Anmeldung der Anlage beim EVU.
Das macht man lange vor Inbetriebnahme.

Ausserdem ist das mE eine Ungleichbehandlung-man stelle sich einen Freiberufler vor, zB (weil der ebenso wie der PV-Anlagen-Betreiber keine Gewerbeanmeldung benötigt). Dieser Freiberufler kauft sich nun 2 Monate vor der Praxiseröffnung schon die Praxiseinrichtung-der bekommt seine Vorsteuer ohne Netzanschlussvertrag…

Servus,

so ungleich ist die Behandlung nicht.

Ich hatte allerhand Freiberufler und Mini-Gewerbebetriebe Marke „Trockenbau, Hausmeisterservice“ und sowas auf dem Tisch, bei denen die Zustimmung zum Vorsteuerguthaben aus ersten Investitionen erst nach vielen Monaten gegeben wurde, wenn steuerpflichtige Umsätze angemeldet wurden.

Moral: Vorsteuerabzug als Finanzierungsbeitrag ist mit äußerster Vorsicht zu genießen.

Schöne Grüße

MM

Naja, aber nachdem ja mittlerweile klar ist, dass auch die teilweise Einspeisung ins eigenen Haus eine unternehmerische Tätigkeit ist, und die Vergütung hierfür der USt zu unterwerfen ist-ja wozu soll die Anlage denn sonst genutzt werden? Die baut sich sicher keiner aus Schönheitsaspekten aufs Dach…

Servus,

grundsätzlich kann man den Strom, der aus dem häuslichen Mühlrad, dem Propeller am Schornstein oder sonstwelchen Anlagen gewonnen wird, auch zur Beleuchtung des eigenen Heims, dem Betrieb des häuslichen PCs, der Kaffeemaschine etc. nutzen - auch wenn das Einspeisen curioserweise mehr Geld bringt als das verlustarme Verbraten in Haus und Hof. Es gibt auch Puffersysteme dafür, die so funktionieren, dass ein Wasserspeicher aufgeheizt wird, wenn am häuslichen System weniger Verbraucher hängen, als der Generator bzw. die Zelle jeweils grade liefern. Die Wärme aus diesem Speicher lässt sich dann auf verschiedene Weisen nutzen.

Je nach Anlage (bei Photovoltaik spielt das keine Rolle, aber bei Generatoren kann das schon ein Aspekt sein) lässt sich so ein netzunabhängiges System z.B. auch mit 110 V AC oder, je nach Nutzung, z.B. 12 V DC auslegen, was es in manchen Fällen technisch effizienter macht.

Wie auch immer - wenn die Anlage angemeldet ist, darf man wohl davon ausgehen, dass der Inhaber Unternehmer werden will, das ist schon wahr. Es sei denn, er meldet sie vor Inbetriebnahme wieder ab, aber das ließe sich leicht an den folgenden USt-VAn sehen, und dann müsste sich halt FinKa und Vollstreckung drum kümmern, das Geld wieder ranzuschaffen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

grundsätzlich kann man den Strom, der aus dem häuslichen
Mühlrad, dem Propeller am Schornstein oder sonstwelchen
Anlagen gewonnen wird, auch zur Beleuchtung des eigenen Heims,
dem Betrieb des häuslichen PCs, der Kaffeemaschine etc. nutzen

  • auch wenn das Einspeisen curioserweise mehr Geld bringt als
    das verlustarme Verbraten in Haus und Hof.

Ja, alles gut und schön, aber seit heuer gibt es die Möglichkeit, den produzierten Strom selbst zu nutzen, und nur den Überschuss einzuspeisen. Für jedes selbt verbrauchte kWh zahlt dann das EVU irgendwas mit 25 ct, § 33 (2) EEG.

Und auch diese Eigennutzung ist eine unternehmerische Tätigkeit,
die Vorsteuer braucht also nicht aufgeteilt zu werden in einen auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Teil und in einen auf den privaten Bereich entfallenden Teil. Siehe hierzu BMF vom 1.4.09

Wie auch immer - wenn die Anlage angemeldet ist, darf man wohl
davon ausgehen, dass der Inhaber Unternehmer werden will, das
ist schon wahr.

Man darf nicht nur davon ausgehen-er kann gar nicht anders!
Auch wenn er den Strom zT selbst nutzt, ist das eine unternehmerische Tätigkeit!!!

Leicht OT
Hallo MM!

  • auch wenn das Einspeisen curioserweise mehr Geld bringt als
    das verlustarme Verbraten in Haus und Hof.

So dumm ist der Strom gar nicht, der rauscht nicht erst durchs
Kabel und kommt dann zurück.

Das Ganze ist nur ein Finanzkonstrukt an das sich der Strom aber nicht
hält. Soll heißen, natürlich verbraucht man den selbst erzeugten Strom
zuerst und nur der Überschuß fließt ins Netz.

Gruß
Stefan

Servus,

die technischen Alternativen mit niedrigerer Spannung und Pufferspeicher über Wärme sind nur mit vertretbarem Aufwand realisierbar, wenn keine Verbindung zum 230 V AC - Netz besteht. Wenn zu dem ganzen noch ein Trafo oder ein Wechselrichter kommt, wird es völlig ineffizient. Wer eine Anlage mit 110 V AC oder 12 V DC betreibt, speist nichts ein, sondern muss sich überlegen, wie er Schwankungen in Leistung und Verbrauch puffert.

Diese Alternativen sind übrigens nicht aus der Luft gegriffen - ich habe konkreten Diskussionen im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung eines Mühlrades mit ziemlich geringer Schüttung am Oberlauf beigewohnt und war überrascht, was es da alles so gibt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

zumindest muss er zwei Messstellen passieren, damit man die teure Einspeisung und den weniger teuren eigenen Bezug messen kann. Damit er das kann, muss er, falls photovoltaisch erzeugt, zuerst aufwändig wechselgerichtet und je nach Anzahl und Schaltung der Zellen auch transformiert werden.

Es gibt unabhängig von der Mühlradsituation, die ich schon beschrieben habe, auch in der Photovoltaik Hardliner, die lieber keine Unternehmer sind, aber dafür einen ordentlichen Wirkungsgrad ihrer Anlage haben. 12V DC ist dabei gar nicht so ewig weit hergeholt, alldieweil man damit z.B. Beleuchtung und Musike schon mal ohne weiteren Aufwand betreiben und auch allerlei für Kfz-Anschluss gebaute Verbraucher dranhängen kann, ferner mit gewöhnlichen Kfz-Batterien auch schon eine gewisse Speicherkapazität einrichten kann, ohne dabei gleich ein Kavernenkraftwerk oder sowas zu benötigen.

Nun, das führt aber sehr weit ab von der Sache mit der Unternehmereigenschaft. Mir gings darum, zu zeigen, dass der Photovoltaik-Anlagen-Betreiber nicht allein schon dadurch Unternehmer ist, dass er die Anlage installiert. Freilich müsste man dann analog auch dem Pächter einer Gaststätte erstmal misstrauen, bevor er die Bude aufmacht: Es könnte ja sein, dass er sie bloß für private Einladungen und Parties benötigt…

Seiswieswöll: Mir scheint die Gewogenheit der Finanzämter gegenüber frischgebackenen Stromeinspeisern ein wenig vom Bundesland abhängig zu sein. So, als sei es z.B. in EnBW-Land etwas schwieriger, auf einen wohlwollenden Bearbeiter zu treffen, als etwa im Windrädlespark RHP, wo in solchen Fällen oft genug sogar ungefragt durch das FA ein wenig beratende Schützenhilfe geleistet wird. Und das, obwohl die Anhäufung von Biblis, Philippsburg, Obrigheim und Neckarwestheim bloß eine dünne Mehrheit für EnBW-Land ausmacht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

das artet ja langsam in eine technische Diskussion aus.
Also die Zähler verbrauchen selbst ja so gut wie keine Energie und der Wechselrichter hat einen WG von 90-95%. Dem steht der Aufwand gegenüber neue Leitungen für 12 V zu verlegen (bei gleicher Leistung 20fache Stromstärke) und sich neue Geräte anzuschaffen.
Übrigens kommt der Strom standardmäßig mit ca 400V Gleichstrom vom Dach und nicht mit 12 Volt.

Gruß, Niels