Servus,
das hier:
„umsatzsteuerbefreit nach §19 Umsatzsteuergesetz“
ist falsch. § 19 I UStG ist keine, ich wiederhole es gerne zum 17. Mal, keine Befreiungsvorschrift.
Das hier:
Offenbar bekommst du stattdessen vom Auftraggeber eine Art
Lieferschein mit einer Abrechnung,
ist auch falsch. Hierzu bitte § 14 II S 2 bis 4 UStG nochmal durcharbeiten, dort steht übrigens die vollständige Antwort auf die vorgelegte Frage und der Beleg dafür, dass der richtige Beitrag in diesem für Gründer verwirrenden und mit Fehlern angefüllten Thread derjenige von Diogenes ist.
Dass das hier:
das ist allerdings eigentlich der falsche Weg,
falsch ist, ergibt sich aus der gleichen Quelle im Vierzehner.
Das hier:
du bist ja nicht angestellt.
ist so vollkommen krude, dass man zur Korrektur keine Quelle benennen kann. Was hat die geschilderte Situation bittschön mit einem Anstellungsverhältnis zu tun??
Zu dem hier:
Wie das also in deinem Fall gehandhabt wird, solltest du beim
Finanzamt erfragen.
frage ich mich immer wieder, wie das mit dem ständigen Quengeln über (a) viel zu viele Beamte in der Verwaltung und (b) langen Bearbeitungsdauern zusammenpassen soll. Es gibt überhaupt keinen Anlass, mit einer so banalen Frage die Sachbearbeiter von der USt-Stelle zu belästigen.
Das hier:
Womöglich will der „Chef“ so seine
Buchführung schönen, denn er kann die Mehrwertsteuer dann
verrechnen und abführen.
ist der pure Nonsens. Für den Auftraggeber ist es vollkommen gleichgültig, ob er die USt auf die abgerechneten Leistungen zuerst bezahlt und dann als Vorsteuer abzieht oder von vornherein nicht zahlt und dann auch nicht abziehen kann.
Hier:
Drum muss er dir wohl, wenn er auf
dem Weg bleiben will, eine Provisionsabrechnung ohne
Mehrwertsteuerberechnung erstellen.
kommt erstmalig ein bissel Licht in den trüben Nebel. Allerdings haben wir beim vorgetragenen Sachverhalt schon gesehen, dass der Auftraggeber selber ziemlich selbstherrlich agiert, von daher hat diese Feststellung ohne Begründung nicht viel Wert.
Das hier:
Einfacher ist es wenn du
ihm das Honorar in Rechnung stellst, ohne Mehrwertsteuer.
ist pur spekulativ. Es ist gut möglich, dass es dem Auftraggeber technisch ausschließlich möglich ist, mit seinen Dienstleistern per Gutschrift abzurechnen. Kann z.B. daran liegen, dass er SAP einsetzt und nicht rechtzeitig vorher definiert hat, welche Möglichkeiten er benötigt.
Das hier:
Ansonsten, wenn du etwas kaufst ist natürlich ein
Mehrwertsteuerhinweis auf dem Bon, aber der muss dich nicht
interessieren, du bezahlst den vollen Preis incl.
Mehrwertsteuer genauso wie du es privat machst.
hat mit der Frage nichts zu tun, und es ist auch nicht richtig. Für die Vergleichsrechnung „Kleinunternehmerbesteuerung oder Option zur Regelbesteuerung“ ist genau dieser Punkt interessant, und „der muss dich nicht interessieren“ ist bei der Behandlung dieser Frage Unfug.
Das hier:
Und du gibst
eben diesen kompletten Preis bei den Betriebsausgaben an,
kann man zwar tun, aber das hier:
nix mit extra Ausweisung von Mehrwertsteuer.
ist deswegen Unsinn, weil Aufzeichnungen für eine Überschussrechnung, wenn sie ordentlich erfasst sind und falls nicht die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen wird, die Ausgaben gerade nach Entgelt und Vorsteuer getrennt enthalten - auf diese Weise ist mühelos eine Abstimmung der USt-Werte mit den Aufzeichnungen und den Belegen möglich. Es ist nicht vorgeschrieben, das so zu handhaben, aber ungefähr zwanzigmal einfacher und klarer als die Wurschtelei mit Bruttobeträgen.
Das hier:
Vielleicht ist es in em Fall wirklich ratsam eine
Steuerberater heranzuziehen,
ist eine relativ teure Lösung, falls der Unternehmer sich nicht aus anderen Gründen für die externe Erledigung der Aufzeichnungen und der Steuerangelegenheiten entschlossen hat. Nur wegen des vorgelegten Sachverhaltes allein ist es Unsinn, einen StB aufzusuchen. Es würde u.a. bereits schon helfen, dass man sich an ein Forum wie dieses hier wendet, wenn dabei nicht gar so viel Unfug in den Antworten geschrieben würde, sondern eine einfache klare Frage zu einer einfachen klaren - und richtigen! - Antwort führte.
denn ich befürcht, der
Sozusagen-Cheffe will dich übern Tisch ziehen.
Ein Auftraggeber ist kein Chef. Und übern Tisch ziehen tut der hier niemanden, er kennt bloß die gesetzlichen Normen für das Thema nicht und befindet sich offensichtlich in den Klauen einer für seine Zwecke nicht geeigneten Software. Das braucht aber seine Auftragnehmer nicht zu interessieren - es sei denn, es hängt davon ab, ob sie den Auftrag behalten oder nicht. Und hier haben wir das eigentliche Problem bei der Sache.
Das lässt sich übrigens mühelos angehen, wenn man die durch den Auftraggeber per Gutschrift abgerechnete USt als unberechtigt ausgewiesene USt erklärt und abführt, näheres dazu steht in § 14c II UStG.
Aber eigentlich hab ich keine Lust, hier noch den § 14c UStG zu erläutern, er ist so einfach formuliert, dass man ihn bloß lesen muss.
Schöne Grüße
MM