MwSt trotz Kleinunternehmerregelung

Hallo, hätte da auch mal wieder eine Frage, die mir hier hoffentlich beantwortet werden kann…

Person A hat ein Gewerbe und nimmt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch…

Sie nimmt gewisse Dienstleistungen in Anspruch.
Hierfür bekommt sie monatlich eine Rechnung (mit MwSt.) und eine Gutschriftsabrechnung (ebenfalls mit MwSt.)
Bei der Rechnung ja kein Problem.
Bei der Provisions-/Gutschriftabrechnung aber doch meines Wissens nach oder?
Wenn der Dienstleister aber seine Provisionsabrechnungen nur so erstellt und nicht flexibel ist auf die MwSt. Ausweisung zu verzichten, wie kann Person A die MwSt. dann angeben und ordnungsgemäß abführen ohne Ärger zu bekommen?
Oder muss Person A dann automatisch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Hallo, bei der Kleinunternehmerregelung wird ja gerade auf die gesonderte Berechnung der Mwst verzichtet. also du schreibst rechnunge auf denen darfst du keine Mwst ausweisen, sprich nicht Leistung +Steuer, dazu womöglich ein Zusatz "umsatzsteuerbefreit nach §19 Umsatzsteuergesetz " (bittschön nachlesen, obs wirklich der passende § für dich ist)
Offenbar bekommst du stattdessen vom Auftraggeber eine Art Lieferschein mit einer Abrechnung, das ist allerdings eigentlich der falsche Weg, du bist ja nicht angestellt. Wie das also in deinem Fall gehandhabt wird, solltest du beim Finanzamt erfragen. Womöglich will der „Chef“ so seine Buchführung schönen, denn er kann die Mehrwertsteuer dann verrechnen und abführen. Drum muss er dir wohl, wenn er auf dem Weg bleiben will, eine Provisionsabrechnung ohne Mehrwertsteuerberechnung erstellen. Einfacher ist es wenn du ihm das Honorar in Rechnung stellst, ohne Mehrwertsteuer.

Ansonsten, wenn du etwas kaufst ist natürlich ein Mehrwertsteuerhinweis auf dem Bon, aber der muss dich nicht interessieren, du bezahlst den vollen Preis incl. Mehrwertsteuer genauso wie du es privat machst. Und du gibts eben diesen kompletten Preis bei den Betriebsausgaben an, nix mit extra Ausweisung von Mehrwertsteuer.

Vielleicht ist es in em Fall wirklich ratsam eine Steuerberater heranzuziehen, denn ich befürcht, der Sozusagen-Cheffe will dich übern Tisch ziehen.

Gruß Susanne

Hallo Susanne,

bei Rechnungen die ich stelle ist mir das klar. Der Satz ist auch dabei!

Der Cheffe will mich nicht über den Tisch ziehen. Ist ein großes Unternehmen und die schicken einfach Gutschriftsnachweise.

Und wenn dies bei dieser großen Firma nicht möglich ist, gibt es denn dann keinen Weg, wie ich das offiziell und legal abrechnen kann?

Gruß

Hallo!

Und wenn dies bei dieser großen Firma nicht möglich ist, gibt
es denn dann keinen Weg, wie ich das offiziell und legal
abrechnen kann?

Vielleicht wäre Deine Frage im Steuern-Brett besser aufgehoben.

Hier nur mein Halbwissen:
Du musst die MWSt ans FA abführen. Damit wärst Du aus dem Schneider. Dein „Cheffe“ hat aber das Problem, dass er diese Vorsteuer nicht verrechnen darf (das wird er z.Z. sicherlich machen, aber das merkt FA vielleicht irgendwann). Das heißt, er zahlt drauf und wenn man ihm das klar macht, wird er ja vielleicht doch noch „flexibel“.
Jan

Vielleicht wäre Deine Frage im Steuern-Brett besser
aufgehoben.

Da hast Du wieder Recht…

Hier nur mein Halbwissen:
Du musst die MWSt ans FA abführen. Damit wärst Du aus dem
Schneider. Dein „Cheffe“ hat aber das Problem, dass er diese
Vorsteuer nicht verrechnen darf (das wird er z.Z. sicherlich
machen, aber das merkt FA vielleicht irgendwann). Das heißt,
er zahlt drauf und wenn man ihm das klar macht, wird er ja
vielleicht doch noch „flexibel“.

Lt. Aussage ist der Dienstleister verpflichtet die MwSt. bei inländischen Unternehmen anzusetzen. Da wird nicht davon abgewichen. Reicht das jetzt wenn man die für dieses Jahr bekommene in der Einkommenssteuererklärung angibt?

Nein, nein, keine Panik auf der Titanic!

A schreibt nen Dreizeiler mit dem höflichen Hinweis, dass A Kleinunternehmer iSd UStG ist und daher in keinem Fall, insbesondere bei Gutschriften, kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Falsch ausgewiesene MwSt schuldet der Aussteller der Rechnung.

Ganz unhöflich sollte als Überschrift enthalten sein: Widerspruch zu Ihrer Gutschrift Nr. vom…

Damit ist hinreichend klar, dass A Kleinunternehmer ist und bleibt und A die EDV sowieso wurscht ist!

Egal wie die Sache für Dich jetzt ausgeht (im Steuerbrett gibt es sicher schnell eine kompetente Antwort),
solltest Du überlegen, ob Du ab 2008 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest.

Argumente dafür und dagegen: http://www.klicktipps.de/gewerbe_faq.php#mit_mehrwer…

Gruß JoKu

solltest Du überlegen, ob Du ab 2008 auf die
Kleinunternehmerregelung verzichtest.

Das werde ich wohl tun, da wohl auch 2008 wohl die Umsätze schon die Grenze eh übersteigen! Vielen Dank für Eure Tipps!

Servus,

das hier:

„umsatzsteuerbefreit nach §19 Umsatzsteuergesetz“

ist falsch. § 19 I UStG ist keine, ich wiederhole es gerne zum 17. Mal, keine Befreiungsvorschrift.

Das hier:

Offenbar bekommst du stattdessen vom Auftraggeber eine Art
Lieferschein mit einer Abrechnung,

ist auch falsch. Hierzu bitte § 14 II S 2 bis 4 UStG nochmal durcharbeiten, dort steht übrigens die vollständige Antwort auf die vorgelegte Frage und der Beleg dafür, dass der richtige Beitrag in diesem für Gründer verwirrenden und mit Fehlern angefüllten Thread derjenige von Diogenes ist.

Dass das hier:

das ist allerdings eigentlich der falsche Weg,

falsch ist, ergibt sich aus der gleichen Quelle im Vierzehner.

Das hier:

du bist ja nicht angestellt.

ist so vollkommen krude, dass man zur Korrektur keine Quelle benennen kann. Was hat die geschilderte Situation bittschön mit einem Anstellungsverhältnis zu tun??

Zu dem hier:

Wie das also in deinem Fall gehandhabt wird, solltest du beim
Finanzamt erfragen.

frage ich mich immer wieder, wie das mit dem ständigen Quengeln über (a) viel zu viele Beamte in der Verwaltung und (b) langen Bearbeitungsdauern zusammenpassen soll. Es gibt überhaupt keinen Anlass, mit einer so banalen Frage die Sachbearbeiter von der USt-Stelle zu belästigen.

Das hier:

Womöglich will der „Chef“ so seine
Buchführung schönen, denn er kann die Mehrwertsteuer dann
verrechnen und abführen.

ist der pure Nonsens. Für den Auftraggeber ist es vollkommen gleichgültig, ob er die USt auf die abgerechneten Leistungen zuerst bezahlt und dann als Vorsteuer abzieht oder von vornherein nicht zahlt und dann auch nicht abziehen kann.

Hier:

Drum muss er dir wohl, wenn er auf
dem Weg bleiben will, eine Provisionsabrechnung ohne
Mehrwertsteuerberechnung erstellen.

kommt erstmalig ein bissel Licht in den trüben Nebel. Allerdings haben wir beim vorgetragenen Sachverhalt schon gesehen, dass der Auftraggeber selber ziemlich selbstherrlich agiert, von daher hat diese Feststellung ohne Begründung nicht viel Wert.

Das hier:

Einfacher ist es wenn du
ihm das Honorar in Rechnung stellst, ohne Mehrwertsteuer.

ist pur spekulativ. Es ist gut möglich, dass es dem Auftraggeber technisch ausschließlich möglich ist, mit seinen Dienstleistern per Gutschrift abzurechnen. Kann z.B. daran liegen, dass er SAP einsetzt und nicht rechtzeitig vorher definiert hat, welche Möglichkeiten er benötigt.

Das hier:

Ansonsten, wenn du etwas kaufst ist natürlich ein
Mehrwertsteuerhinweis auf dem Bon, aber der muss dich nicht
interessieren, du bezahlst den vollen Preis incl.
Mehrwertsteuer genauso wie du es privat machst.

hat mit der Frage nichts zu tun, und es ist auch nicht richtig. Für die Vergleichsrechnung „Kleinunternehmerbesteuerung oder Option zur Regelbesteuerung“ ist genau dieser Punkt interessant, und „der muss dich nicht interessieren“ ist bei der Behandlung dieser Frage Unfug.

Das hier:

Und du gibst
eben diesen kompletten Preis bei den Betriebsausgaben an,

kann man zwar tun, aber das hier:

nix mit extra Ausweisung von Mehrwertsteuer.

ist deswegen Unsinn, weil Aufzeichnungen für eine Überschussrechnung, wenn sie ordentlich erfasst sind und falls nicht die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen wird, die Ausgaben gerade nach Entgelt und Vorsteuer getrennt enthalten - auf diese Weise ist mühelos eine Abstimmung der USt-Werte mit den Aufzeichnungen und den Belegen möglich. Es ist nicht vorgeschrieben, das so zu handhaben, aber ungefähr zwanzigmal einfacher und klarer als die Wurschtelei mit Bruttobeträgen.

Das hier:

Vielleicht ist es in em Fall wirklich ratsam eine
Steuerberater heranzuziehen,

ist eine relativ teure Lösung, falls der Unternehmer sich nicht aus anderen Gründen für die externe Erledigung der Aufzeichnungen und der Steuerangelegenheiten entschlossen hat. Nur wegen des vorgelegten Sachverhaltes allein ist es Unsinn, einen StB aufzusuchen. Es würde u.a. bereits schon helfen, dass man sich an ein Forum wie dieses hier wendet, wenn dabei nicht gar so viel Unfug in den Antworten geschrieben würde, sondern eine einfache klare Frage zu einer einfachen klaren - und richtigen! - Antwort führte.

denn ich befürcht, der
Sozusagen-Cheffe will dich übern Tisch ziehen.

Ein Auftraggeber ist kein Chef. Und übern Tisch ziehen tut der hier niemanden, er kennt bloß die gesetzlichen Normen für das Thema nicht und befindet sich offensichtlich in den Klauen einer für seine Zwecke nicht geeigneten Software. Das braucht aber seine Auftragnehmer nicht zu interessieren - es sei denn, es hängt davon ab, ob sie den Auftrag behalten oder nicht. Und hier haben wir das eigentliche Problem bei der Sache.

Das lässt sich übrigens mühelos angehen, wenn man die durch den Auftraggeber per Gutschrift abgerechnete USt als unberechtigt ausgewiesene USt erklärt und abführt, näheres dazu steht in § 14c II UStG.

Aber eigentlich hab ich keine Lust, hier noch den § 14c UStG zu erläutern, er ist so einfach formuliert, dass man ihn bloß lesen muss.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Vorsicht! Wenn ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optiert, bindet ihn diese Option für fünf Jahre. Vor der Entscheidung muss unbedingt durchgerechnet werden, welche Möglichkeit rentabler ist.

Falls sich die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 I UStG (bitte dort nachlesen und verstehen!) als vorteilhaft herausstellen sollte (unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen), würde es vollkommen genügen, die durch den Auftraggeber unzulässig abgerechnete USt als unberechtigt ausgewiesene USt zu erklären und abzuführen (> § 14c UStG). Die schlechten Karten hat dabei dann der Auftraggeber, für den der Vorsteuerabzug wegfällt. Das ist aber sein Bier.

Es gibt verschiedene mögliche Lösungen. Welche davon die beste ist, hängt davon ab, wie wichtig weitere Aufträge von diesem Auftraggeber sind und ob es von der formalen Behandlung abhängt, ob künftige Aufträge noch erteilt werden oder nicht. Danach muss sich der Unternehmer im vorgetragenen Sachverhalt richten.

Schöne Grüße

MM

Servus,

das hier:

Lt. Aussage ist der Dienstleister verpflichtet die MwSt. bei
inländischen Unternehmen anzusetzen.

ist Kokolores. Niemand verpflichtet ihn dazu, falsche Gutschriften zu erstellen.

Das hier:

Da wird nicht davon abgewichen.

kann gut sein. Die Leut sind halt manchmal seltsam.

Reicht das jetzt wenn man die für dieses Jahr
bekommene in der Einkommenssteuererklärung angibt?

Das hat erstmal mit der ESt-Erklärung bloß soviel zu tun, dass es sich um Betriebseinnahmen handelt. Ja, alles, was im Zusammenhang mit dem Betrieb eingenommen wird, sind Betriebseinnahmen, also gehört der Betrag in die Überschussrechnung.

Das reicht aber nicht aus.

In der USt-Erklärung, die auch der Kleinunternehmer sowieso machen muss, kommt der fragliche Betrag in Zeile 102, 105 und 109. Die mit der USt-Erklärung angemeldete Zahllast ist fällig und muss bezahlt werden, ohne dass eine separate Aufforderung ergeht.

Im Jahr der Zahlung ist der Betrag Betriebsausgabe und mindert damit die Einkünfte.

Schöne Grüße

MM