Mwst.vom fa zurückbekommen,geht das?

Hallo, wenn man als ALG II-Empfänger ein Nebengewerbe eröffnet (Onlinehandel mit Tonträgern, Sport- u. Freizeitartikelen) und in dieser Zeit Ausgaben für gewisse Artikel tätigt, muss man ja eine Steuererklärung abgeben. Da aber bis dato noch nichts verkauft ist, stellt sich die Frage ob man sich die Mwst. für diese Artikel mittels der Steuererklärung vom FA wieder holen kann, da logischerweise kein Umsatz bzw. Gewinn erzielt wurde.
Dazu muss man laut dem FA vom Kleinunternehmer auf Unternehmer wechseln. Ist es möglich ohne Verkauf besagter Artikel die Mwst. für diese zurückerstattet zu bekommen vom Fa ?

geht alles.
Hallo.

Hallo, wenn man als ALG II-Empfänger ein Nebengewerbe eröffnet
(Onlinehandel mit Tonträgern, Sport- u. Freizeitartikelen) und
in dieser Zeit Ausgaben für gewisse Artikel tätigt, muss man
ja eine Steuererklärung abgeben. Da aber bis dato noch nichts
verkauft ist, stellt sich die Frage ob man sich die Mwst. für
diese Artikel mittels der Steuererklärung vom FA wieder holen
kann, da logischerweise kein Umsatz bzw. Gewinn erzielt wurde.

Bei Vorsteuerabzugberechtigung ja.

Dazu muss man laut dem FA vom Kleinunternehmer auf Unternehmer
wechseln. Ist es möglich ohne Verkauf besagter Artikel die
Mwst. für diese zurückerstattet zu bekommen vom Fa ?

Ja. Aber vermutlich nicht für diese (bereits im Regal liegenden) Artikel, denn die sind ja schon gekauft. Also für die nächsten Artikel dann, wenn der Steuerstatus geändert wurde.

Sollte das tatsächlich auch rückwirkend gehen, ich stelle mal hiermit dies als Frage für die nächsten Leser , dann wäre das so. Aber Wechsel im Steuerstatus generell, also z.B. von Soll- zur Ist-Versteuerung, sind meines Wissens rückwirkend nicht möglich. Dies eröffnete ne menge Spielraum um an der Liquiditätsschraube zu drehen und riefe ne Menge unlauter handelnde Unternehmer auf den Plan.

MfG

Ach ja, wegen ALG2. Also wenn dann ne satte Steuerrückerstattung kommt, hat der ALG2-Empfänger dann einen anrechenbaren Zufluss?

Der heitere Steuer-Rater
Servus,

wenn Du mal in § 15a Abs 2 UStG reingeschaut hättest, wüßtest Du, dass sich der Vorsteuerabzug auf Anschaffungen nach der Umsatzbesteuerung bei deren Verwendung richtet.

Weil Du aber mit der Geschichte von Soll- und Istversteuerung die Sache für den armen Existenzgründer ganz unnötig verkompliziert hast - davon war nämlich überhaupt nicht die Rede, und das spielt hier auch keine Rolle -, hab ich keine Lust mehr, den ganzen Dschungel, den Du aufgemacht hast, wieder gradezuziehen und zu entwirren.

Schade drum, eigentlich.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Heiteres Steuerraten

Schade drum, eigentlich.

Ja, denn dem Fragesteller hast du damit nicht weitergeholfen.
Das ist dann wirklich schade.

Was wohl besser ist?
Jemandem nicht helfen oder jemandem völligen Blödsinn erzählen?

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was ist?

Was wohl besser ist?
Jemandem nicht helfen oder jemandem völligen Blödsinn
erzählen?

Anstatt sich mit Sprüchen am Verzeichnisbaum dran zu hängen, kommst du aber auch nicht auf die Idee, dem Fragesteller mal die Frage zu beantworten!

Zur Erinnerung! Die Frage (habe Sie für dich herausformuliert, damit du es auch verstehst, denn sonst hättest du ja antworten können) lautete:

Kann ein Kleinunternehmer bereits ausgegebene MwSt. auf Wareneinkäufe, rückwirkend erstattet erhalten, wenn er den Kleinunternehmerstatus aufgibt; also vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer werden will?

Wenn du Experte bist, brauchst du keinen kommentarlosen Link zu setzen, du brauchst keine dämlichen Sprüche klopfen, du kannst einfach antworten! Ich habe es sogar schon so für dich formuliert, dass es mit ja oder nein beantwortbar ist, ohne es begründen zu müssen.

OfG

Dazu muß man laut dem FA vom Kleinunternehmer auf Unternehmer
wechseln. Ist es möglich, ohne Verkauf besagter Artikel, die
USt für diese vom FA erstattet zu bekommen?

Grundsätzlich ja.

Aber es sind Mindestgrenzen zu überschreiten, siehe § 44 UStDV. Werden diese Grenzen nicht erreicht, gibt es keine USt gemäß § 15a UStG zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Moment jetzt mal Leute. Frage?

Dazu muß man laut dem FA vom Kleinunternehmer auf Unternehmer
wechseln. Ist es möglich, ohne Verkauf besagter Artikel, die
USt für diese vom FA erstattet zu bekommen?

Grundsätzlich ja.

Hier geht es um Berichtigung der Vorsteuer…, er hat ja noch gar keine Vorsteuer, da es für ihn einfach nur Bruttobeträge inkl. MwSt. sind.

Ich möchte hier für den Fragesteller mal ganz klar nachfragen :

Er fragt, ob ohne Verkauf besagter (also bereits eingekaufter und bezhalter) Artikel die USt (also als Vorsteuer) noch gezogen werden kann?
Das wäre rückwirkend? Geht das?

Nochmal: Einer ist als Kleinunternehmer geregelt (ohne MwSt.), kauft Ware ein mit Bruttobetrag (die MwSt. steht aber mit auf der Rechnung drauf), hat die Ware im Regal liegen und verkauft nichts und will jetzt ankommen und die Kleinunternehmerregelung rückwirkend aufgeben, eine USt.voranmeldung abgeben und die MwSt. für die vorhandene Ware ziehen???
Nebenfrage: Was ist, wenn auf der Einkaufs-Rechnung die MwSt. gar nicht auftaucht?
Danke.
MfG

Grundsätzlich ja.

Hier geht es um Berichtigung der Vorsteuer…, er hat ja noch
gar keine Vorsteuer, da es für ihn einfach nur Bruttobeträge
inkl. MwSt. sind.

?

Natürlich hat er schon Vorsteuer bezahlt, wenn die entsprechenden Lieferanten USt abführen mußten…

Ich möchte hier für den Fragesteller mal ganz klar nachfragen :

Er fragt, ob ohne Verkauf besagter (also bereits eingekaufter
und bezhalter) Artikel die USt (also als Vorsteuer) noch
gezogen werden kann?

Das wäre rückwirkend? Geht das?

JA.

Wenn die Bedingungen gemäß § 15a UStG und § 44 UStDV erfüllt sind. Wie bereits erwähnt.

Nochmal: Einer ist als Kleinunternehmer geregelt (ohne MwSt.),
kauft Ware ein mit Bruttobetrag (die MwSt. steht aber mit auf
der Rechnung drauf), hat die Ware im Regal liegen und verkauft
nichts und will jetzt ankommen und die
Kleinunternehmerregelung rückwirkend aufgeben, eine
USt.voranmeldung abgeben und die MwSt. für die vorhandene Ware
ziehen???

Rückwirkend auf den 01.01. des laufenden Jahres: kein Problem. Aber dann bitte § 15a UStG und § 44 UStDV beachten.

Rückwirkend für das/die vergangene/n Jahr/e: Bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerjahreserklärung des betreffenden Jahres kann man auf die Anwendung des § 19 UStG - Kleinunternehmerregelung - verzichten. Und eben die Vorsteuer für dieses Jahr ziehen.

Nebenfrage: Was ist, wenn auf der Einkaufs-Rechnung die MwSt.
gar nicht auftaucht?

Dann ist es ein anderes Problem. Bis 150 Euro brutto reicht es, wenn die USt %-mäßig erwähnt ist, darüber muß sie betragsmäßig ausgewiesen sein. Also müßte man Rechnungsberichtigungen beim Lieferanten anfordern…

MfG

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Kann ein Kleinunternehmer bereits ausgegebene USt. auf
Wareneinkäufe, rückwirkend erstattet erhalten, wenn er den
Kleinunternehmerstatus aufgibt; also
vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer werden will?

JA

2 Varianten:

  1. Rückwirkend auf den 01.01. des laufenden Jahres: Kein Problem aber § 15a UStG und § 44 UStDV beachten. - Mindesbetragsgrenzen -

  2. Rückwirkend für ein abgelaufenes Kalenderjahr: Bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres kann man auf die Anwendung des § 19 UStG verzichten und die Vorsteuern des Kj grundsätzlich erstatten lassen. - keine Mindestbetragsgrenzen hierfür -

Wenn du Experte bist, brauchst du keinen kommentarlosen Link
zu setzen, du brauchst keine dämlichen Sprüche klopfen, du
kannst einfach antworten! Ich habe es sogar schon so für dich
formuliert, dass es mit ja oder nein beantwortbar ist, ohne es
begründen zu müssen.

Na na na, ein klein wenig freundlicher bitte!

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Nochmal: Einer ist als Kleinunternehmer geregelt (ohne MwSt.),
kauft Ware ein mit Bruttobetrag (die MwSt. steht aber mit auf
der Rechnung drauf), hat die Ware im Regal liegen und verkauft
nichts und will jetzt ankommen und die
Kleinunternehmerregelung rückwirkend aufgeben, eine
USt.voranmeldung abgeben und die MwSt. für die vorhandene Ware
ziehen???

Rückwirkend auf den 01.01. des laufenden Jahres: kein Problem.
Aber dann bitte § 15a UStG und § 44 UStDV beachten.

Die Notwendigkeit der §15aUStG-Beachtung im laufenden Jahr für Dinge des laufenden Jahres ist natürlich nicht gegeben. Nur für die Sachverhalte aus vorherigen VAZ.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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