Nach 2,5 ausziehen. muss man renovieren?

Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchführen. die schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das tapezieren, Anstreichen der Wände, Heizkörper und Innentüren sowie der Fenster und Wohnungseingangstür von innen entsprechend ihrer Beschaffenheit. Sie sind sach- und Fachgerecht in der Regel und nach folgendem Fristenplan ab beginn des mietverhältnisses auszuführen:

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
in Dielen und Toiletten alle 5 jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

Endet das Mietverhältnis vor ablauf der vorgenannten Fristen und/oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristenplan durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.

Der vom Mieter zu tragenden Anteil ermittelt sich im Allgemeinen wie folgt:

-Küche, Bäder und Duschen: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen=33%, nach 2 Jahren = 66% der anfallenden Kosten;
-Wohn und Schlafräume, Flure, Dielenund Toiletten:nach 1 jahr seit durchführung der letzten Schönheitsreparaturen= 20%, nach 2 Jahren= 40% nach 3 Jahren 60%, nach 4 Jahren = 80 % der anfallenden Kosten;
-Sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung: nach 1 Jahr seit durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 14%, nach 2 Jahren = 28%, nach 3 Jahren = 42%, nach 4 Jahren = 56 %, nach 5 Jahren =70 %, nach 6 Jahren = 84% der anfallenden Kosten.

Zur Ermittlung der Kosten holt zunächst die vermieterin einen unverbindlichen kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes ein Hält der Mieter die Höhe der so ermitteilten Kosten für zu hoch, so kann er innerhalb drei wochen nach Zugang dieses Vorschlages seinerseits einen Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes vorlegen. dieser ist dann der Berechnung der vom Mieter anteilig zu tragenden Kosten zugrnde zu legen.

Das Recht des Mieters, statt Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schönheitsreparaturen durch von der Vermieterin beabsichtigte umbauarbeiten zerstört würden. In diesem fall schuldet der Mieter den Betrag, den er fur die durchfuhrung der Schonheitsreparatur aufzuwenden gehabt hätte

öhm… den hingeschriebenen text hast nicht gelesen, oder? zunächst stehen da die fristen, nach denen der mieter renovieren müsste

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
in Dielen und Toiletten alle 5 jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

und dann ein vermerkt zu dem, was passiert, wenn der mieter vorher auszieht:

Endet das Mietverhältnis vor ablauf der vorgenannten Fristen
und/oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein
Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für
die nach dem Fristenplan durchzuführenden
Schönheitsreparaturen zu tragen.

im weiteren findet sich dann noch der zusatz, dass man auch renovieren dürfte anstelle der anteiligen zahlung - das recht aber entfällt, wenn die vermieterin umbauen will und die renovierung dadurch wieder zunichte gemacht würde (sowas ist meines wissen auch durchaus üblich)

aber um die nicht wirklich gestellte frage zu beantworten: man muss nurrenovieren, wenn die fristen das erforderlich machen. sonst darf man sich aussuchen, ob man lieber zahlen will, oder doch renovieren mag.

Mahlzeit,

selbst nach Ablauf der Fristen, würde ich persönlich nix machen, aufgrund eines solchen Mietvertrages:

http://www.123recht.net/article.asp?a=10006&ccheck=1

Grüße
A.A.

Mahlzeit,

könntest Du erläutern, wie Du zu Deinen Aussagen kommst?

Gruß
A.A.

Starre Fristenregelungen sind unwirksam - hier allerding durch „In der Regel…“ aufgeweicht. Dennoch dürfte die prozentuale Abgeltungsregelung unwirksam sein, da sie feste Prozentsätze enthält, die den Renovierungszustand der Wohnung nicht berücksichtigen und sozusagen durch die Hintertür wieder von starren Fristen ausgehen.
florestino

Toller Link. Dieser war dem Verfasser des Mietvertrages offensichtlich auch bekannt, sonst hätte er nicht wie folgt formuliert:

Sie sind sach- und Fachgerecht in der Regel und nach folgendem Fristenplan ab beginn des mietverhältnisses auszuführen:

Der vom Mieter zu tragenden Anteil ermittelt sich im Allgemeinen wie folgt:

vnA

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Der vom Mieter zu tragenden Anteil ermittelt sich im Allgemeinen wie folgt:

vnA

hast du den geposteten vertragstext gelesen?

dann vergleichst du den mit z.b. dem inhalt folgenden links http://www.mieterverein-hamburg.de/renovierung.html

damit sollte sich eigentlich alles erklären?

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