Nach Arbeitslosigkeit jetzt in die GKV

Ich bin ende Mai arbeitslos geworden und habe keine Krankenversicherungsbeiträge mehr geleistet. Ich mache mich ab Dezember selbstsändig, daher ist meine Frage:

Werden mir aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung des Wiedereinstiegs die Beiträge der letzten 6 Monate erlassen?

Viele Grüße

Christian

wenn Sie arbeitslos waren hat doch das Atbeitsamt die Versicherung gezahlt 
da muss nichts erlassen werden

Das ist eine Frage aus dem Gebiet der gesetzl. Sozialvers.
Ich bin als Vers.-Makler nur mit priv.-wirtschaftl. Vers. befasst.
Empf.: Frage sollte an einen SOZIALverfachmann gerichtet werden.

Diese Frage lässt sich mit den gegebenen Informationen nicht komplett beantworten. Wenn Sie erst Ende Mai arbeitslos geworden sind, waren Sie vermutlich vorher gesetzl. krankenversichert. Diese Versicherung dürfte nach wie vor existieren, allerdings mit eingeschränktem Versicherungsschutz.
Das Nichtzahlen der Beiträge führt normalerweise nicht zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Wie bereits von jemand anderem angesprochen hätte dIe Agentur für Arbeit auch Beiträge getragen.

Die angesprochene Regelung zur Erleichterung des Wiedereinstiegs setzt voraus, dass Sie unversichert sind, das dürfte nicht der Fall sein.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Beiträge nachzahlen müssen.

Falls Sie beabsichtigen sich privat krankenzuversichern, dann müssen Sie abgesehen von der gesundheitlichen Überprüfung auch die Vorversicherung nachweisen und die finanziellen Rahmenbedingungen werden in aller Regel auch geprüft.

Alles in allem klingt diese Konstellation noch nicht richtig plausibel.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Rosenbaum

Warst du vorher privat oder gesetzlich versichert? Die Argentur für Arbeit zahlt die Beiträge eigentlich weiter. 
Da solltest du einmal nachfragen.
Gruß
Dennis

Hallo,
FAQ 1129 ??!! - bitte anders formulieren und letzte Kasse angeben sowie die Frage zum Arbeitslosengeldbezug . danke,
Gruss
Czauderna

Hallo!

Ich denke, dass das Arbeitsamt für Sie weiter Beiträge geleistet hat - und zwar in die GKV, es sei denn Sie waren vor der Arbeitslosigkeit privat versichert. Wenn Sie vorher nicht PKV-versichert waren, müssen Sie sich also keine Gedanken machen.

Gruß

H.C. Sanders

Hier finden Sie den Gesetzestext dazu.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können nicht nur die Säumniszuschläge, sondern auch die Beiträge erlassen werden.

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