Bis zum 25. September 2011 war der Ratsuchende selbstständig tätig und hat Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Danach wurde er nach 11 Monaten Beitragszahlung krank und bezog Leistungen der Krankenkasse. Nach einer gesundheitlichen Reha war er weiterhin krank geschrieben und nahm anschließend an einer Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung zur „Teilhabe am Arbeitsleben“ teil. Kurz vor Ablauf der Maßnahme erkrankte er erneut und bezog Krankengeld. Am 26.09.15 wird er ausgesteuert. Ein Antrag auf ALG I wurde abgelehnt mit der Begründung, dass er in den letzten 2 Jahren vor dem 26.09.15 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei und die Anwartschaft nicht erfüllt wurde. Zählen die Krankenzeiten und Zeiten der Maßnahme zur Beruflichen Wiedereingliederung nicht als versicherungspflichtige Zeiten, zumal Beiträge abgeführt werden?