Nehmen wir mal an, dass jemand ein 10 Jahre altes Auto bei
einem Händler gekauft hat - beispielsweise einen Golf IV mit
einer Laufleistung von 126 000 km.
In dem Kaufvertrag stehen keinerlei Angaben über die
Gewährleistung und über die Unfallfreiheit - also es wurden
darüber keine Angaben gemacht. Auch wurde keine Nachlackierung
oder ähnliches festgehalten.
Somit hat sich das Fahrzeug in einem Zustand zu befinden, den üblicherweise solche Fahrzeuge haben werden. Also Abnutzungen, Gebrauchspuren, ja, auch Bagatellschäden.
Nun wurde nach 5 Wochen vom Käufer festgestellt, dass das
Fahrzeug großflächig lackiert wurde. Komplette rechte Seite,
Stoßstange, linke Tür und der hintere Stoßfänger. Die
Lackierung weißt viele Staubeinschlüsse auf und unsaubere
Lackkanten - daher geht der Käufer von einer nicht
sachgerechten Ausführung aus.
Frage
Berechtigt der o.g. Sachverhalt den Käufer, bei einem
gebrauchten KFZ diesen wieder zurückzugeben?
Offenbar hat das Fahrzeug eine größere Reparatur hinter sich. Es befindet sich meiner Meinung nach NICHT in einem Zustand, den man erwartet hätte. Auch wenn keine Aussage zur Unfallfreiheit gemacht bwurde. Es ist eben kein gebrachter Golf mit 126.000km, sondern ein gebrauchter Golf mit 126.000km und großem, fragwürdig repariertem Unfallschaden.
Somit hat man nicht das bekommen, für was man bezahlt hat.
http://autokaufrecht.info/2007/10/abgrenzung-zwische…
Ich zitiere mal das, was meines Erachtens interessant sein dürfte:
_[18] b) Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) fehlt und die in Rede stehende Sollbeschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das Fahrzeug nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 434 Rn. 70). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
[19] Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (vgl. Senat, Urt. vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 [unter II 1a bb] m. w. Nachw.). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, SP 2007, 32; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rn. 29, 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1236). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden“ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen._