Nach Autokauf Mängel

Hallo,

wie könnte der Käufer bei folgendem Fall wohl vorgehen ?

Käufer kauft ein Gebrauchtwagen von einem Händler.

Das Auto wird NACH dem Kauf komplett durchgecheckt ( Gebrauchtwagenprüfung ).

Dabei kommt zu Tage das Rostbefall an nicht mehr behebaren Stellen zu finden ist. Somit ist das Auto in den nächsten Monaten/Jahren nix mehr Wert und kann nur noch zum Schrottplatz gefahren werden.

Kann der Käufer hier den Kauf rückgängig machen ? Mängel waren vorher nicht bekannt und außer Probefahrt wurde nix gemacht ( Fahrzeug sah von außen I.O. aus ). Mit dem Rostbefall hätte der Käufer den Wagen mit Sicherheit nicht gekauft

Wer hat Tips, Ideen ?

MfG

Hallo!

Man beachte die Reihenfolge,erst Kauf wie besichtigt,dann Gebrauchtwagenprüfung und die große Überraschung.

Zu spät.

Wenn bei der Prüfung nun herausgekommen sein sollte (glaube ich fast nicht!),der Wagen ist so verrostet,das er in wenigen Monaten nicht mehr verkehrssicher wäre,dann ist es doch wohl klar,oder ?

Das müsste man dem Verkäufer anlasten,weil nicht bekanntgegeben.

Es kommt bestimmt darauf an,was nun genau verrostet/angerostet ist,ob dadurch die Lebensdauer beeinträchtigt wird oder ob das für das Alter normaler Verschleiss wäre.

MfG
duck313

Nun, der Rost ist an Stellen die zwar behebbar sind ( mit großem Zeit und Finanzaufwand ), aber nie mehr ganz weggehen wird, bzw. immer wieder durchkommt. Da auch tragende Elemente betroffen sind, ist der Wagen auf Dauer nicht mehr viel Wert und/oder kann nicht mehr weiterverkauft werden.

Im Moment ist er noch fahrbar.

Aber die Rostmängel sind schon erheblich.

Eine Wandlung des Vertrages sollte schon machbar sein !?

MfG

Hallo!

Zeige dem Händler doch das Gutachten(hoffentlich von einer richtigen Kfz-Prüfstelle oder dem ADAC) und spreche ihn darauf hin an.
Wegen der nicht genannten Mängel will man zurücktreten.
MfG
duck313

Moin,

Man beachte die Reihenfolge,erst Kauf wie besichtigt,dann
Gebrauchtwagenprüfung und die große Überraschung.
Zu spät.

Verständnisfrage:
„Kauf wie besichtigt“ ist doch ein unter Privatleuten übliche Formulierung für den Ausschluss der Gewährleistung, oder?
Im Fall handelt es sich beim Verkäufer aber um einen Händler, der kann doch die Gewährleistung gar nicht wirksam ausschließen, oder?
Hat er dann nicht eine wichtige Beschaffenheit verschwiegen?

Nur so meine Ideen dazu.

Liebe Grüße,
-Efchen