hallo
eine person verkauft privat sein PKW. es kommen 2 leute zur begutachtung des wagens. nach probefahrt, check der funktionen wird der wagen wegen angeblich bald anstehender mängel ( der käufer hatte einen freund dabei der eine eigene KFZ werkstatt besitzt und deshalb ahnung hat ) um 1000 euro runtergehandelt.
soweit, so gut.
1 tag später meldet sich der käufer und weisst auf einen weiteren angeblichen defekt hin ( CD wechselr würde nicht funktionieren ) und möchte deshalb nochmals 200 euro rabatt ( und das geld auf sein konto überwiesen haben ).
der verkäufer findet das mittlerweile sehr suspekt und sagt ihm das der wechsler vor dem verkauf noch 100 % funktionierte.
der käufer droht mit anklage wegen betrugs ( mangel verschwiegen ).
was kann der verkäufer tun ? da er die ganze sache abgekartet findet möchte er nicht kleinbei geben.
was passiert wenns hart auf hart kommt ? also klage ansteht ?
wie stehen die chancen ?
gruss
Hallo!
was kann der verkäufer tun ?
Der Verkäufer sollte gar nichts tun. Der Käufer hat sich das Fahrzeug angesehen, hatte sogar eine sachkundige Person dabei. Wird im Nachhinein behauptet, der Verkäufer hätte einen Mangel verschwiegen, muß solche Behauptung beweisbar sein. Sonst ist es hohles Gerede. Nach Lage der Dinge läßt sich nicht beweisen, ob der Verkäufer von einem behaupteten Defekt im CD-Spieler (ohnehin alberner Kram) wußte.
Gruß
Wolfgang
hallo
eine person verkauft privat sein PKW. es kommen 2 leute zur
begutachtung des wagens. nach probefahrt, check der funktionen
wird der wagen wegen angeblich bald anstehender mängel ( der
käufer hatte einen freund dabei der eine eigene KFZ werkstatt
besitzt und deshalb ahnung hat ) um 1000 euro runtergehandelt.
was kann der verkäufer tun ? da er die ganze sache abgekartet
findet möchte er nicht kleinbei geben.
was passiert wenns hart auf hart kommt ? also klage ansteht ?
wie stehen die chancen ?
zivilrechtlich:
ein gewährleistungsausschluss wurde wohl nicht vereinbart (eine lehre für die zukunft).
der käufer hat darzulegen und ggf. beweisen, dass der cd-spieler bereits bei übergabe der sache mangelhaft war. eine beweislastumkehr gibt es hierbei nicht.
für eine minderung des kaufpreises bzw. einen anspruch auf schadensersatz bedarf es (in diesem fall) grundsätzlich noch einer angemessenen frist, in der der verkäufer die möglichkeit bekommt, den mangel zu beseitigen (sollte dies möglich sein).
gelingt der nachweis des sachmangels (bei übergabe) und verstreicht eine frist für die nacherfüllung (die vorher seitens des käufers zum ausdruck gebracht wurde), dann bestehen gute chancen, zu mindern bzw. schadensersatz zu verlangen. ob das wirklich 200€ sind, hat der käufer darzulegen und zu beweisen.
interessant ist jedenfalls, dass trotz pobefahrt und fachmännischem „check-up“ der mangel nicht erkannt wurde.
(sollte tatsächlich ein betrügerisches handeln des verkäufers vorliegen, kommt eine anfechtung wegen arglistiger täuschung -ohne frist- in betracht.)
strafrechtlich:
mit einer anzeige bzw. der aufnahme von ermittlungen durch die StA muss jeder rechnen, auch derjenige, der nichts zu befürchten hat.
sollte ein betrügerisches vorgehen (vorsätzliche täuschung mit bereicherungsabsicht des verkäufers) vorliegen und von der StA ausreichend bewiesen werden können, wird entweder die öffentliche klage erhoben oder ggf. eingestellt.
Wenn alles OK gewessen ist würde ich gar nix machen.
Wenn natürlich der Wechsler defekt war, dann hast du ein Problem
ein gewährleistungsausschluss wurde wohl nicht vereinbart
(eine lehre für die zukunft).
doch, auf dem kaufvertrag wurde jede garantie und gewährleistung ausgeschlossen.
der käufer hat darzulegen und ggf. beweisen, dass der
cd-spieler bereits bei übergabe der sache mangelhaft war.
eine beweislastumkehr gibt es hierbei nicht.
hm, der verkäufer hat den wechsler aber auch die letzten wochen vor verkauf nicht mehr benutzt, beim letzten benutzen funktionierte dieser aber noch
wer müsste also den schaden nun beweisen ?
Hallo!
Das hat man Dir doch gerade erklärt,wer es beweisen muss.
Der Käufer muss beweisen(nicht einfach sagen „Geht nicht“,der CD-Wechseler war bei Übergabe defekt.
Schon bei Ausfahrt von Deinem Hof kann der Wechsler „zufällig“ defekt gegangen sein und das ist Sache des Käufers,dessen Risiko.
Da würde nur helfen,Funktionstest bei Übergabe,dann OK oder defekt.
War es OK,und gehts auf der Heimfahrt schon nicht mehr,Problem des Käufers.
Hat er das nicht gemacht,dann kann er sich auf den Kopf stellen,der Mangel ist nicht mehr nachzuweisen,das er schon bei Kauf(Übergabe) vorhanden war.
Dass Wechsler zuhause nicht ging,mag sein und ist glaubhaft,aber es ist rechtlich ohne Belang.
Ein Gutachter könnte das Gerät untersuchen und feststellen,es ist schon länger defekt,weil zum Beispiel mechanische Teile fehlen,Motor blockiert ist,weil verharzt oder ähnliches. Das spräche dann wiederum für den Käufer.
MfG
duck313
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Wenn alles OK gewessen ist würde ich gar nix machen.
Wenn natürlich der Wechsler defekt war, dann hast du ein Problem
Und was wäre das für ein Problem?
Ein arglistig verschwiegener Mangel.
Ein arglistig verschwiegener Mangel.
Nur das ich das richtig verstehe? Ein Mangel, der bei Übergabe existierte ist ein arglistig verschwiegener Mangel?
Moin,
Ein arglistig verschwiegener Mangel.
Nur das ich das richtig verstehe? Ein Mangel, der bei Übergabe
existierte ist ein arglistig verschwiegener Mangel?
Nein, natürlich nicht grundsätzlich. Aber es ging ja um die Hypothese was wäre, wenn der Wechsler defekt war und der Verkäufer das auch wusste. Daraufhin hast Du gefragt, wo da das Problem läge.
In dem Fall wäre der Mangel aber arglistig verschwiegen worden.
Jetzt kam ja die Information, der Mangel war dem Verkäufer nicht bekannt und es gab einen Gewährleistungsausschluss.
Einem Gewährleistungsausschluss zu begegnen ist nach meinem Kenntnisstand nur möglich wenn man nachweisen kann dass der Mangel bekannt, aber nicht angegeben wurde, also arglistig verschwiegen wurde. Was in der Praxis oft schwer nachweisbar ist.
Ich denke, wir haben uns hier nur missverstanden, oder?
Gruss Jakob