eine Person verkauft ein Auto an den Händler und kauft im Gegenzug ein neues.
Soweit, so gut.
Nun, nach 2 Wochen, meldet sich der Händler und reklamiert das der CD-Wechsler nicht funktionieren würde und der Auspuff verrostet ist.
Die Person überzeugt sich vor Ort von den Defekten. Der CD Wechsler geht wirklich nicht mehr ( vor Verkauf wurde dieser aber noch benutzt und war I.O. ) und der Auspuff zeigt Rostflecken ( was die Person ja nicht wissen konnte da sie ihr Auto ja selten von unten sieht und der TÜV schon 1 Jahr her war ).
Der Händler verlangt nun Schadensersatz. Die Person meint nur das dieser Wagen ja so gekauft wurde ( vorher vom Händler überprüft ) und hier kein Anspruch mehr besteht.
eine Person verkauft ein Auto an den Händler und kauft im
Gegenzug ein neues.
War diese Person so schlau und hat im Kaufvertrag die HAftung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen?
Nun, nach 2 Wochen, meldet sich der Händler und reklamiert das
der CD-Wechsler nicht funktionieren würde und der Auspuff
verrostet ist.
Die Person überzeugt sich vor Ort von den Defekten. Der CD
Wechsler geht wirklich nicht mehr ( vor Verkauf wurde dieser
aber noch benutzt und war I.O. ) und der Auspuff zeigt
Rostflecken ( was die Person ja nicht wissen konnte da sie ihr
Auto ja selten von unten sieht und der TÜV schon 1 Jahr her
war ).
WENN die Person nachweisen kann (etwa durch Zeugen), dass der CD-Wechsler vorher nicht defekt war, dann konnte sie den Mangel ja nun definitiv nicht kennen. Hellseherische Fähigkeiten sind nicht nötig.
Nur Besche**en darf man nicht. WENN dann die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen war, hat der Käufer halt einfach nur Pech. Dass an einem älteren Fahrzeug etwas - ggf. auch unmittelbar nach dem Kauf - kaputt gehen kann, ist dann sein Risiko.
Beim Auspuff sind die Chancen besser. Der Laie muss den Zustand des Auspuffs nicht kennen, so lange das Teil nicht röhrt und scheppert. Hier dürfte der Käufer nicht beweisen können, dass der Verkäufer den Mangel kannte und in böser Absicht verschwiegen hat. Zudem ist fraglich, ob Rostflecken am Auspuff überhaupt einen Sachmangel darstellen.
Wie sagt das BGB so schön:
"Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
War diese Person so schlau und hat im Kaufvertrag die HAftung
für Sachmängel wirksam ausgeschlossen?
Hm, gute Frage. Es wurde ein normaler Ankaufvertrag geschlossen indem das Auto und der Betrag vermerkt wurden. Irgendwas ausgeschlossen wurde da aber nicht.
Zeugen gibt es für die Funktionalität des CD-Wechslers nicht ( außer die Person würde als „Zeuge“ die Freundin angeben die immer beim Autofahren dabei war ), aber er funktionierte wirklich noch. War wohl echt dummer Zufall
War diese Person so schlau und hat im Kaufvertrag die HAftung
für Sachmängel wirksam ausgeschlossen?
Hm, gute Frage. Es wurde ein normaler Ankaufvertrag
geschlossen indem das Auto und der Betrag vermerkt wurden.
Irgendwas ausgeschlossen wurde da aber nicht.
In einem realen Fall würde man raten, den Vertrag genau durchzulesen!
Als nicht unternehmerisch handelnder „Privatverkäufer“ kann man die Sachmängelhaftung ausschließen. Geschah dies nicht, dann besteht sie. Es nämlich keinen Automatismus, dass ein Privatmann immer ohne Sachmängelhaftung verkaufen würde.
Somit bestünde hier ggf. ein Anspruch des Käufers.
Allerdings ist es KEIN Verbrauchsgüterkauf. Somit entfällt die Beweislastumkehr. Dem Autohaus obliegt also hier der Nachweis darüber, dass der CD-Wechsler schon bei Übergaben einen Defekt hatte und dass dies nicht die übliche/zugesicherte Eigenschaft des Kaufgegenstands war.
Beim Auspuff fehlt mir immer noch der Glaube, dass beim Gebrauchtwagen (wie alt wäre denn der?) ein rostfreier Auspuff mit abzuliefern wäre. Rostflecken gehören meines Erachtens zum normalen Zustand eines gebrauchten, älteren PKW, wenn nicht ausdrücklich eine andere EIgenschaft („Auspuff nagelneu“ oder „Edelstahlauspuff montiert“) vereinbart war.
Zeugen gibt es für die Funktionalität des CD-Wechslers nicht (
außer die Person würde als „Zeuge“ die Freundin angeben die
immer beim Autofahren dabei war ),
Warum die Anführungszeichen? Wenn eine Person - ganz egal ob Vater, Mutter oder Freundin - tatsächlich weiß, dass der CD-Wechsler ging, dann ist sie natürlich auch als Zeuge „brauchbar“. Natürlich könnte der Käufer dies als „Gefälligkeitsaussage“ diffamieren und so versuchen, den Richter von der Unwahrheit der Aussage zu überzeugen.