Hoi.
Nein, dass stimmt nicht.
Man spricht dann von einem „dritten Ort“, also neben der Arbeitsstätte und dem Wohnort.
Hier die Definition:
„Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch die unmittelbaren Wege von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück. Der Weg zur von der Arbeitsstätte ist allerdings grundsätzlich auch von einem anderen Ausgangs- oder zu einem anderen Zielpunkt möglich, an dem sich der Versicherte zur Freizeitgestaltung aufhält (dritter Ort). Die Länge des Weges muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum üblicherweise zurück gelegten Weg stehen. Voraussetzung ist ferner, dass der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden gedauert hat oder dauern soll und Maßnahmen der Erhaltung von gesundheit und Arbeitskraft dienen soll.“ Quelle: http://www.bgbau.de/d/pages/wir/unfall/dr_ort.html
Wenn man also bei seiner Freundin/seinem Freund dort übernachten will - kein Thema, wenn der Weg dorthin nicht zu weit ist.
Ciao
Garrett