Nach Berufsschule nicht zu Hause übernachten

Hallo und guten Tag,

entspricht es der Wahrheit, dass man nach Ende der Berufsschule aus versicherungstechnischen Gründen den direkten Heimweg einschlagen muss oder wäre es zulässig, im Anschluss beispielsweise einen Freund/eine Freundin zu Besuchen und sogar bei ihm/ihr zu Übernachten?

Würde der Beweggrund eine Rolle spielen?

Vielen Dank im Vorraus! :smile:

Hallo,
da es nach dem Gesetz nicht (mehr) verboten ist bei Freund/Freundin zu übernachten, darf man das natürlich (von volljährig gehe ich mal aus, sonst hätten wohl eher die Eltern etwas dagegen).
Sollte einem etwas zustoßen hat man aber keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (der dürfte auch bei einem Besuch der Berufsschule gelten) mehr bzw. die Berufsgenossenschaft würde nicht leisten (falls doch die zuständig sein sollte). Das ist dann eben im Wortsinn Privatvergnügen.
Die Krankenkasse würde natürlich trotzdem bezahlen, aber die Leistungen der anderen gehen in dem Fall deutlich weiter.

Cu Rene

hallo,

Sollte einem etwas zustoßen hat man aber keinen gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz (der dürfte auch bei einem Besuch
der Berufsschule gelten) mehr bzw. die Berufsgenossenschaft
würde nicht leisten (falls doch die zuständig sein sollte).

ist dies auch der fall, wenn regelmäßig/ täglich bei demjenigen übernachtet wird?

liebe grüße
frank

entspricht es der Wahrheit, dass man nach Ende der
Berufsschule aus versicherungstechnischen Gründen den direkten
Heimweg einschlagen muss oder wäre es zulässig, im Anschluss
beispielsweise einen Freund/eine Freundin zu Besuchen und sogar bei ihm/ihr zu Übernachten?

Ich glaube nicht dass der Begriff „Heimweg“ den Weg zur Meldeadresse beschreibt. Für mich (IANAL) wäre durchaus der Weg zu einer alternatien Adresse zulässig, wenn dort z.B. die Übernachtung stattfindet. Faährt man auf dem Weg von der Arebit nach „Hause“ nochmal bei einem Kumpel vorbei, ist das sicherlich kein versicherter Tatbestand.

Hoi.

Nein, dass stimmt nicht.

Man spricht dann von einem „dritten Ort“, also neben der Arbeitsstätte und dem Wohnort.

Hier die Definition:
„Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch die unmittelbaren Wege von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück. Der Weg zur von der Arbeitsstätte ist allerdings grundsätzlich auch von einem anderen Ausgangs- oder zu einem anderen Zielpunkt möglich, an dem sich der Versicherte zur Freizeitgestaltung aufhält (dritter Ort). Die Länge des Weges muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum üblicherweise zurück gelegten Weg stehen. Voraussetzung ist ferner, dass der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden gedauert hat oder dauern soll und Maßnahmen der Erhaltung von gesundheit und Arbeitskraft dienen soll.“ Quelle: http://www.bgbau.de/d/pages/wir/unfall/dr_ort.html

Wenn man also bei seiner Freundin/seinem Freund dort übernachten will - kein Thema, wenn der Weg dorthin nicht zu weit ist.

Ciao
Garrett