eine person geht zum arzt ( zahnarzt ) und ist mit der behandlung komplett unzufrieden.
auf einer internetseite bewertet er daher diesen arzt negativ und gibt diverse begründungen an ( laut meinung des patienten ).
kurz danach meldet sich das portal und meint der arzt ist damit nicht einverstanden und das portal möchte nochmasl eine bestätigung der vorwürfe durch die person.
die person bestätigt ihre aussage.
kurz danach wieder eine email vom portal in der steht das der arzt mit einem anwalt gegen diese ( angebliche ) falschbehauptung vorgehen will ( sollte die person nicht diese aussage löschen lassen ).
das portal würde im falle einer klage die daten der person ( email, IP ) an den anwalt des artztes weiterleiten.
jetzt die frage : darf das portal sowas überhaupt ? ist die klage überhaupt rechtens ? immerhin will das portal eine ( unabhängige ) meinungsbildungsseite sein um sich über diverse ärtzte zu informieren
eine person geht zum arzt ( zahnarzt ) und ist mit der
behandlung komplett unzufrieden.
auf einer internetseite bewertet er daher diesen arzt negativ
und gibt diverse begründungen an ( laut meinung des patienten
).
Der Knackpunkt sind die Begründungen, Tatsachen oder Wunschdenken des Patienten? Neutral oder Schmähkritik?
„Der falsche Zahn wurde gezogen“ oder „Der Pfuscher hat mir die Zähne versaut“?
jetzt die frage : darf das portal sowas überhaupt ? ist die
klage überhaupt rechtens ? immerhin will das portal eine (
unabhängige ) meinungsbildungsseite sein um sich über diverse
ärtzte zu informieren
Das Portal ist sogar in der Pflicht zu handeln, falls es sich um Beleidigung, Schmähkritik oder ähnlich strafrechtlich relevantes handelt und das Portal davon Kenntnis genommen hat, will es nicht als (Mit?) Störer haftbar gemacht werden.
Sollte das Portal der Meinung sein, dass die Grenze zur freien Meinungsäusserung überschritten wurde (oder auch nur aus Vorsorge), muss sie nur zügig die Bewertung löschen und ist damit aus dem Schneider, in soweit würde ich die freiwillige Herausgabe an den Anwalt ohne richterlichen Beschluß kritisch sehen und den Betreiber darauf hinweisen - möglicherweise bricht er dabei Datenschutzrechte.
Generell kann das Portal bzgl. Löschungen machen was es möchte und in den meisten Fällen ist den (großen) Portalen völlig egal was dort steht, solange es nur viele Einträge gibt, die Werbeeinnahmen erzeugen. Es gibt keine Pflicht zur Veröffentlichung, ist ja keine staatliche Organisation, die sich an Grundrechte zur freien Meinungsäusserung halten muss…
Bis auf die Herausgabe der Nutzerdaten an den Anwalt halte ich das Vorgehen des Portal für legitim.
es gibt zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtssprechung hinsichtlich der Herausgabe von Nutzerdaten durch das Portal an den vermeintlich „Geschädigten“.
Danach ist das Portal berechtigt, die Nutzerdaten zu übermitteln, um ein Strafverfahren oder Unterlassungserklärung des Geschädigten gegen den Bewerter zu ermöglichen.
In so weit muß das Portal sich nicht mehr von einem Geschädigten zur Herausgabe verklagen lassen.
Was sagt eigentlich die AGB’s des Portals dazu?
es gibt zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtssprechung
hinsichtlich der Herausgabe von Nutzerdaten durch das Portal
an den vermeintlich „Geschädigten“.
Die gefestigte Rechtssprechung bezügliche Herausgabe ist eindeutig, der Geschädigte hat keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten, man muss dem Anwalt also nichts geben.
Und bezüglich der freiwilligen Herausgabe und damit möglicher Verletzung des BDSG gibt meines Wissens nach nur sehr spezifische Rechtssprechung - da aber regelmässig die Großen (Facebook, Microsoft, Google, etc.) deswegen angegangen werden, behaupte ich mal ganz platt, dass dort noch nichts rechtssicher ist.
Danach ist das Portal berechtigt, die Nutzerdaten zu
übermitteln, um ein Strafverfahren oder Unterlassungserklärung
des Geschädigten gegen den Bewerter zu ermöglichen.
Ist dem so? Gibt es dazu weiterführende Informationen?
es gibt zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtssprechung
hinsichtlich der Herausgabe von Nutzerdaten durch das Portal
an den vermeintlich „Geschädigten“.
Danach ist das Portal berechtigt, die Nutzerdaten zu
übermitteln, um ein Strafverfahren oder Unterlassungserklärung
des Geschädigten gegen den Bewerter zu ermöglichen.
Strafverfahren: ja. Allerdings nicht ‚einfach so‘.
Unterlassungserklärung?
Das bezweifle ich jetzt einfach mal. Der BGH hat nämlich die Herausgabe nur für die Strafverfolgunsbehörden erlaubt. Siehe https://openjur.de/u/705049.html Der Geschädigte hat diesen Anspruch aber ausdrücklich NICHT! Und deshalb DARF das Portal diese Daten für eine Unterlassungserklärung gar nicht rausgeben.
Das „Jamenda-Urteil“ (Az: BGH VI ZR 358/13) ist ja eindeutig. Freie Meinungsäußerungen muss ein Azt in einem Bewertungsportal dulden, auch dann, wenn er eben nicht allzu positiv bewertet wird. Dieser Eingriff in seine Sozialphäre tritt hinter dem Recht auf freie Kommunikation zurück.
Was er hingegen nicht dulden muss, sind Schmähkritik und Beleidigungen. Wenn er solche vorfindet, wäre der richtige Weg, Anzeige gegen unbekannt zu erstatten. Wenn ein Staatsanwalt das genauso sieht, kann er die Daten, die dem Portal vorliegen, dort anfordern, wenn das Portal sich querstellt, muss ggf. ein richterlicher Beschluss her. Viel mehr als eine IP-Adresse und eine E-Mail-Adresse werden bei einem Foren/- Portalbetrieb ihnehin nicht vorgehalten, und die IP-Adresse, mit der der Beitrag erstellt wurde, wird sich ihnehin nicht mehr zurückverfolgen lassen. Die Schritte, die bis zur Beauskunftung der IP-Adresse notwenig sind, dürften sich länger hinziehen als die Speicherfrist zu Abrechnungszwecken, erst recht bei Flatrates.
Sollte - aus welchem Umstand auch immer - z.B. über die Registrierungsangaben der E-Mail-Adresse - doch eine person identifiziert werden können, so drohen dann auch zivilrechtliche Repressalien. Denn im Zweifel geht es ja eben nicht nur darum, den beleidigenden Beitrag zu löschen, sondern den Urheber zu identifzieren und zur Unterlassung aufzufordern. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlung dient dann nur zur legalen Umgehung des nicht existenten Ankunftsanspruchs des Betroffenen.