Nach dem Tod des Anspruchgegeners

Hallo Rechtsgelehrte,

zu einer Frage aus dem persönlichen Umfeld hätte ich gerne eine Information:

A ist verstorben, seine drei Söhne haben das Erbe (nichts Besonderes, kleines Barguthaben, hochwertiger Hausrat, Auto) angetreten. Jetzt, zwei Jahre später, fällt dem B auf, dass er aus einer früheren, gemeinsam mit A durchgeführten, Aktivität noch finanzielle Forderung an A hat (glaubt er zumindest). Kann er diesen Anspruch jetzt noch gegen die Erben richten, oder hat sich das mit dem Erbfall erledigt ?

Danke für eure Hinweise

Gruß

Nordlicht

Hallo Fragender,

Rechtsgelehrte,

bin ich nicht, aber aus:

A ist verstorben,

Jetzt, zwei Jahre später, fällt dem B auf, dass er
aus einer früheren, gemeinsam mit A durchgeführten, Aktivität
noch finanzielle Forderung an A hat (glaubt er zumindest).

diesen Teilen könnte ich mir vorstellen, dass die Erben wenigstens mit der Einrede der Verjährung durchkommen könnten, wenn nicht die Aktivität in die letzten beiden oder drei Lebensjahre von A gefallen ist.

Kann er diesen Anspruch jetzt noch gegen die Erben richten,
oder hat sich das mit dem Erbfall erledigt ?

Nö, geerbt wird alles: Guthaben, Schulden…

Gruß, Karin

Hallo,

diesen Teilen könnte ich mir vorstellen, dass die Erben wenigstens mit der Einrede der Verjährung durchkommen könnten,

Die gesetzliche Verjährungsfrist kann bis zu 30 Jahre betragen.

wenn nicht die Aktivität in die letzten beiden oder drei Lebensjahre von A gefallen ist.

Wie komst Du auf diese Zeitspanne ?

Nö, geerbt wird alles: Guthaben, Schulden…

Das ist mir klar. Es geht auch nur um einen neu zu stellenden Anspruch. Wenn das auch noch über den Tod hinaus möglich ist, wäre jede Erbschaft ein unkalkulierbares Risiko.

Gruß

Nordlicht

Das ist mir klar. Es geht auch nur um einen neu zu stellenden
Anspruch. Wenn das auch noch über den Tod hinaus möglich ist,

§ 1967 bgb: auch die verbindlichkeiten gegen den erblasser gehen auf die erbengemeinschaft über. bestand also bereits ein anspruch gegen den erblasser, richtet sich der anspruch nun gegen die erben.

vielleicht willst du aber wissen, ob der anspruch auch nach dem erbfall entstehen kann ? (das meint aber nicht den fall, dass der anspruch bereits gegen den erblasser bestand, der gläubiger davon aber erst nach dem erbfall kenntnis erlangt)

wäre jede Erbschaft ein unkalkulierbares Risiko.

damit dieses risiko für den potenziellen erben nicht eintritt, hat er 6 wochen zeit (später noch ggf. anfechtung), um den umfang der erbschaft zu prüfen und dann ggf. auszuschlagen.

§ 1967 bgb: auch die verbindlichkeiten gegen den erblasser
gehen auf die erbengemeinschaft über. bestand also bereits ein
anspruch gegen den erblasser, richtet sich der anspruch nun gegen die erben.

Das war mir klar.

vielleicht willst du aber wissen, ob der anspruch auch nach dem erbfall entstehen kann ?

Das wäre auch interessant zu erfahren.

(das meint aber nicht den fall,
dass der anspruch bereits gegen den erblasser bestand, der
gläubiger davon aber erst nach dem erbfall kenntnis erlangt)

Genau das war meine Frage.

damit dieses risiko für den potenziellen erben nicht eintritt,
hat er 6 wochen zeit (später noch ggf. anfechtung), um den
umfang der erbschaft zu prüfen und dann ggf. auszuschlagen.

In der Ausgangsfrage ging es um einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Erben hatten die Erbschaft angetreten, weil keinerlei Verplfichtungen baknnt waren. Die wurden erst nach 2 Jahren geäußert.

(das meint aber nicht den fall,
dass der anspruch bereits gegen den erblasser bestand, der
gläubiger davon aber erst nach dem erbfall kenntnis erlangt)

Genau das war meine Frage.

damit dieses risiko für den potenziellen erben nicht eintritt,
hat er 6 wochen zeit (später noch ggf. anfechtung), um den
umfang der erbschaft zu prüfen und dann ggf. auszuschlagen.

In der Ausgangsfrage ging es um einen Zeitraum von 2 Jahren.
Die Erben hatten die Erbschaft angetreten, weil keinerlei
Verplfichtungen baknnt waren. Die wurden erst nach 2 Jahren
geäußert.

das ist pech für die erben. sie können allenfalls die annahme anfechten, weil sie sich über die zusammensetzung des nachlasses geirrt haben.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1954.html

Hallo,

diesen Teilen könnte ich mir vorstellen, dass die Erben wenigstens mit der Einrede der Verjährung durchkommen könnten,

Die gesetzliche Verjährungsfrist kann bis zu 30 Jahre
betragen.

aber http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html

wenn nicht die Aktivität in die letzten beiden oder drei Lebensjahre von A gefallen ist.

Wie komst Du auf diese Zeitspanne ?

Siehe oben, aus der regelmäßigen Verjährung. Es kommt natürlich auf die angesprochene Aktivität an.

Gruß, Karin