Nach dem Tod wird ein notarielles Verzeichnis

… erstellt. Wer bewertet den Nachlass?
Lieben Gruss von ninja

das nachlassgericht, und dann kommt es darauf an, wieviele erben vorhanden sind und ob ein notarielles testament vorliegt

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Lieben Gruss von ninja

Hallo guten Tag
ich bin zum Anwalt gegangen weil es bei uns zu komplizeirt ist, abwe wenn es nicht so schwer bei ihnen ist dann fragen sie mal im Nachlassgericht nach.
Wünsch ihnen alles gute

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Lieben Gruss von ninja

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Lieben Gruss von ninja

hallo ninja
der nachlass kann von einem nachlassverwalter bewertet werden, häuser und grundstücke von einem gutachter.
lg sicha

Die Parteien bewerten den Nachlass gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen selbst. Können sie sich nicht einigen, sollte ein Gericht angerufen werden. Der Notar, der ein Nachlassverzeichnis zu erstellen hat, vermerkt in seiner Urkunde nur, welche Gegenstände, Forderungen, Verbindlichkeiten usw. Vorhanden sind. Bei der Erstelung ist er auf Mitarbeit der Parteien angewiesen. Sein Recht und seine PFLICHT, eigene Ermittlungen - aber nicht zur Höhe - anzustellen, sind praktische Grenzen gesetzt.

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Lieben Gruss von ninja

hallo,
diesr wird von den erben,mitunter unter hilfe eines sachverständigen/gutachters,ermittelt.

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Lieben Gruss von ninja

Wenn die Erben bekannt sind, können sie selbst ein Nachlassverzeichnis erstellen und sich einigen. Bei Unstimmigkeiten, kann man auch durch einen neutrale Person (Notar) ein Verzeichnis erstellen lassen. Gehört Schmuck, Immobilienbesitz etc. zum Nachlass, so kann man das von einem Gutachter schätzen lassen, wenn sonst keine Einigung/Aufteilung möglich ist.
Dann kann man auf dieser Grundlage aufteilen oder sich einigen, dass alles verkauft und das Geld geteilt wird nach Erbschein und Quote.
Vom Nachlass abgerechnet werden alle Nachlassverbindlichkeiten wie Beerdigung,offene Rechnungen, ggfls. Vermächtnisse vor der Verteilung.
Gruß Hilde

Hallo,

der Wertermittlungsanspruch richtet sich gegen den Erben. Mit dem Nachlassverzeichnis dient lediglich der Erfüllung des Auskunftsanspruchs über den Bestand des Nachlasses.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

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Lieben Gruss von ninja

Sorry, keine Ahnung.

Gruß Sylvia

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Lieben Gruss von ninja

Guten Abend,
ich bedanke mich für alle Antworten.
Lieben Gruss von ninja

In den überaus meisten Nachlasssachen ist ein Verzeichnis nicht nötig. Bei Pflichtteilsberechnungen ist der Erbe verpflichtet, ein solches Verzeichnis auf Anforderung zu fertigen, allerdings ohne Wertangaben. Letztere ist Sache des Pflichtteilsberechtigten, da dieser ja seinen Anspruch beziffern muss, wenn er Geld haben will. Beim gerichtlichen Streit über die richtigen Werte ordnet das Gericht ein Sachverständigengutachten an, wenn sich eine Partei darauf beruft. Allein wegen der hohen Kosten, sollte man einen derartigen Streit unbedingt vermeiden.

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Lieben Gruss von ninja

Hallo Ninja, für die Bewertung des Nachlasses kann man einen Nachlassverwalter bei Gericht bestellen bzw. ist es auch möglich einen amtlich bestellten Gutachter (Immobilien, Antiquitäten usw.) zu beauftragen.
Gruß petit

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Lieben Gruss von ninja

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Lieben Gruss von ninja

Hallo,

warum kommst Du auf die Idee, dass ein „notrielles Verzeichnis“ erstellt werden muss? Vernünftigerweise einigen sich die Erben auf einen Wert. Ist damit einer nicht einverstanden, z.B. der Pflichtteilberechtigt, muss ein öffentlich bestellter Sachverständiger bzw. bei Grundstücken der Gutachterausschuss der jeweiloigen Gemeinde einen Wert feststellen.

Ingeborg

Wenn Alleinerbe per Testament eingesetzt ist, so kann der Erbe das selbst bewerten. Sollte es dem Pflichtteilsforderer nicht entsprechen, so muss er ein Gutachten anfertigen lassen.

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Lieben Gruss von ninja

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Lieben Gruss von ninja

Das Nachlassgerricht…
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen,soweit ein Bedürfnis besteht.
Das Schattengras

Hallo Ninja,

sorry aber was soll denn bewertet werden?
Gebäude, Schmuck, Hausrat, Wertanlagen,…?

Für alle Sachgebite gibt es entsprechende Sachverständige. Erkundige dich doch bitte bei der örtlichen IHK, die kann dir eine entsprechende Liste geben.

Viele Grüße Jürgen

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Lieben Gruss von ninja

Eine Beratung muss Ihnen der Notar geben. Eine Nachlassbewertung kann aufgrund von Erfahrungswerten erfolgen. Bei Immobilien empfehle ich Ihnen, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung oder den lokalen Gutachterausschuss mit einer qualifizierten Bewertung zu beauftragen. Eine Liste geeigneter Sachverständiger finden Sie unter svv.ihk.de Dort am besten die erweiterte Suche mit Objektadresse und Entfernungsradius. Stichwort Immobilienbewertung
Viel Erfolg

… erstellt. Wer bewertet den Nachlass?
Lieben Gruss von ninja

Bei Grundstücken o. ä. zieht man einen Gutachter hinzu bzw. kann das auch von der Bank schätzen lassen.

Konten usw. müssten als Auskunft bei der Bank eingeholt werden. Ebenso Werte über Depots, Werpapiere o. ä.

LG aus Stuttgart

… erstellt. Wer bewertet den Nachlass?
Lieben Gruss von ninja

was liegt an ? habe die Frage schon beantwortet.

Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Forderungen gegenüber dem Alleinmerben geltent machen

Beim Notar liegt doch lediglich ein unbewertetes Verzeichnis vor.

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Lieben Gruss von ninja