Nach Einreichung einer Klage

Nach einreichen einer Klage beim Verwaltungsgericht wegen Beugung des § 52 (4) Bundes Immissions Schutz Gesetz (BImSchG) wurde vom Verwaltungsgericht folgender Hinweis zugesandt:
" dass die Kammer das Verfahren grundsätzlich einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. In der Sache kommt eine entsprechende Verfahrensweise in Betracht. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich dazu binnen einer Woche zu äußern." Auf Grund der politischen Brisanz,denn hier werden Anlagenbetreiber trotz bestehender Gesetze durch die Schornsteinfeger mit Unterstützung der Ämter abgezockt und weil es in der der Vergangenheit schon einige politisch geprägte Urteile zu diesem Thema, aus Angst vor einer millionenfachen Klageflut gegeben hat, wäre ein Guter Rat in dieser Sache von großer Bedeutung. Welche Möglichkeiten stehen denn dem Kläger zur Verfügung?

Welche Möglichkeiten stehen denn dem Kläger zur
Verfügung?

Erst mal beruhigen, ist doch gar nichts passiert.
Das Gericht hat doch lediglich mitgeteilt, daß es gedenkt, den Rechtsstreit zur Bearbeitung einem Einzelrichter zu übertragen, statt ihn drei Mann hoch vor der Kammer zu behandeln. Dazu muß man als Hintergrund wissen, daß selbst wenn der Fall vor der Kammer behandelt wird, nur einer der Richter sich wirklich mit der Sache befaßt und den anderen einen Vorschlag zu Lösung macht, dem die anderen dann meistens folgen.
Entweder Du machst also gar nicht, dann wird der Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen und ganz normal fortlaufen, oder Du schreibst innerhlab der gesetzten Frist an das Gericht, daß Du der Übrtragung auf einen Einzelrichter widersprichst, dann wird sich (nach außen hin) halt die Kammer damit befassen - die Arbeit macht aber, s.o., ohnehin nur einer.

Ciao, Wotan