Hi!
Gut!
Dann gibt es das TzBfG.
Da ist der § 8 wichtig!
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/BJNR196610000BJNE0…
In „Kürze“:
Wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist, und der Betrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
muss der Arbeitnehmer seinen Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit 3 Monate vorher geltend machen, sprich: Beantragen (immer schriftlich! Ist sicherer).
Dabei soll er auch angeben, wann er arbeiten will (also Zeitverteilung).
Der Arbeitgeber MUSS mit dem Arbeitnehmer dann über die Verringerung reden. Und zwar mit dem Ziel, das zu realisieren! Dabei muss auch eine einvernehmliche Regelung über die Zeitverteilung getroffen werden!
Der Arbeitgeber MUSS zustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Das ist so ein wenig Gummiband-mäßig. Im Gesetz steht
„Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“
Ich habe mal von einem Kindergarten gelesen, in dem das Argument „Die Kinder verlieren für einen halben Tag die Bezugsperson“ vor Gericht gereicht hat, in einem anderen Fall wurde sogar eine Kindergartenleiterin von Vollzeit auf 20 Std./Woche gesenkt, weil es eben nicht unzumutbar war…
Vor Gericht und auf hoher See…
Achja: Wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Beginn der Verkürzung selbige schriftlich abgelehnt hat, silt sie als vereinbart!
Ist sie abgelehnt, kann man entweder dagegen klagen oder man muss 2 Jahre warten, bis man den nächsten Antrag stellen kann!
Ausführlich gibt es das hier
http://www.bmwi.de/Navigation/Beruf-und-Karriere/Tei…
LG
Guido