Hallo,
ich hoffe hier auf ein paar hilfreiche Antworten und nützliche Tipps
Wenn die Elternzeit zum 31.12 endet und abgesprochen war zum 2.1. wieder mit der Arbeit anzufangen, kann der Chef das Arbeitsverhältnis dann noch 2 zusätzliche Monate „einfrieren“?
Es gibt keine Kündigung. Arbeitsbeginn würde sich auf den 1.3. verschieben. Aber das Elterngeld läuft, wie geplant, zum 31.12 aus.
Arbeitszeugnis:
Könnt ihr mir sagen ob das nun ein eher gutes, oder schlechtes Zeugnis ist?
… Für den Beruf sehr befähigt
…arbeitet mit großer Sorgfalt und Genauigkeit
…Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets einwandfrei
…Arbeitsstil…gekennzeichnet durch ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein und absoluter Zuverlässigkeit
…interessierte sich in hohem Maße…stets gut motiviert.
darüber konnte ich nichts genaues finden. Der Rest des Zeugnisses liegt zwischen 1 und 2 .
Ja, das stimmt. Die Leute hier, die ein Arbeitszeugnis ordentlich interpretieren und bewerten konnten, sind praktisch alle weg. Sic transit gloria mundi.
Nein, bisher nicht.
Ob dafür auch ein Arbeitsplan ausreicht auf dem ich nicht eingetragen bin? Den könnte ich dann im Januar durch einen Kollegen besorgen lassen.
das war nicht meine Frage. Ich wollte wissen, ob das bisherige Ende der Elternzeit (31.12.) in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt wurde. Gem. § 16 BEEG http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html
mußte ja die Elternzeit einschl. der Dauer schriftlich verlangt werden. Ist das geschehen ? Hat der AG seinerzeit dem Wunsch widersprochen ?
Achso…sorry…falsch verstanden.
Also er musste für die Krankenkasse einen Zettel unterschreiben, auf dem stand von wann bis wann die Elternzeit laut meinen Angaben geht und ob meine Auskunft richtig ist…dafür hat er unterschrieben und ich hab mir davon eine Kopie gemacht. Also theoretisch wusste er wann die Elternzeit endet.
dieser „Zettel“ könnte als Beweis für die Vereinbarung ausreichen.
Eine einseitige Veränderung dieser Vereinbarung ist dann nicht mehr möglich, wenn der AG der Vereinbarung nicht widersprochen hat.
Der AG muß also die Arbeitskraft des AN nach dem 31.12. wieder annehmen. Tut der AG das nicht, obwohl der AN seine Arbeitskraft anbietet, liegt höchstwahrscheinlich trotzdem ein Anspruch auf Vergütung aus „Annahmeverzug“ gem. § 615 BGB vor.
Der betroffenen AN sollte mit seinen Unterlagen unbedingt einen Fachmenschen für Arbeitsrecht aufsuchen, um seinen Anspruch zu klären und die richtigen Schritte zur Durchsetzung einzuleiten.