hallo alle zusammen!
neulich hab ich mir eine frage gestellt, auf die ich im internet keine antwort finden konnte…
soweit ich weiß darf man in deutschland nicht 2 mal wegen der gleichen sache angeklagt werden.
Wenn man nun also etwas verbrochen hat aber freigesprochen wird, kann man anschließend die Tat gestehen und wird trotzdem nicht bestraft???
PS.: nein, ich befinde mich nicht in der oben beschriebenen Situation^^
gruß goliath
hallo
soweit ich weiß darf man in deutschland nicht 2 mal wegen der
gleichen sache angeklagt werden.
Das ist nicht richtig. Man darf lediglich nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft werden.
Gruß
smalbop
Das ist nicht richtig. Man darf lediglich nicht zweimal wegen
derselben Tat bestraft werden.
Jain!
Es ist richtig, dass der Wortlaut des GG von „bestraft“ spricht, prozessual folgt hieraus jedoch der soganannte „Strafklageverbrauch“, der bedeutet, dass man wegen einer Tat (wobei „Tat“ ein durch die Anklage definierter Zeitraum ist), in der einmal ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (also auch ein Freispruch), nicht erneut angeklagt werden darf.
vgl. zB. http://www.bpb.de/wissen/IQN3FF,0,0,Strafklageverbra…
Gruß
Dea
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Hallo,
Wenn man nun also etwas verbrochen hat aber freigesprochen
wird, kann man anschließend die Tat gestehen und wird trotzdem
nicht bestraft???
in diesem Fall kann laut § 362 StPO das Verfahren wiederaufgenommen werden:
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
…
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.
http://dejure.org/gesetze/StPO/362.html
Gruß
Kreszenz (IANAL)
Kommt es nicht auch darauf an, warum der Angeklagte nicht verurteilt werden konnte?
Nehmen wir mal an, jmd kann mangels Beweisen nicht verurteilt werden. So kann das Verfahren, doch wieder aufgenommen werden, wenn im nachhinein noch neue Beweise auftauchen. Dazu gehört ja auch ein Geständnis, oder?
Also ich bin kein Rechtsexperte, aber das hat mich jetzt auch mal interessiert 
Beste Grüße
Adriano Schneider
Hallo,
nein, ein Freispruch ist eine rechtskräftige Entscheidung und führt zum Strafklageverbrauch (mit Ausnahme der schon genannten Möglichkeiten einer Wiederaufnahme).
Was Du meinst mit, Freispruch mangels beweisen, ändert hieran nichts, da ein Urteil ein Urteil ist. Und der Angeklagte hat, ist der Prozess erst einmal eröffnet, auch ein Recht auf eine Entscheidung, ggf. also insb. auf eine solche, die ausdrücklich und rechtskräftig feststellt, dass er von dem Vorwurf freigesprochen wird.
Eine Weiterverfolgung nach dem Auftauchen neuer Beweise ist nur während des Ermittlungsverfahren möglich. Die StA kann das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn die Beweis nicht ausreichen. Dann kann es später jederzeit wieder aufgenommen werden. Ist aber der Prozess erst einmal eröffnet, kann ohne Zustimmung des Angeklagten eine Einstellung nicht mehr erfolgen und ein Urteil ist bindend.
Gruß
Dea