Nach Hauskauf Heizkessel erneuern?

Hallo,

Wir haben 2012 ein altes Haus gekauft, mit einem Heizkessel von 1982. Nun hörte ich, dass dieser nach der EnEv demnächst ausgetauscht werden müsste. Anderseits fand ich eine Website wo stand, dies müsste bei Kesseln von 1978 erfolgen.
Was ist wahr?

Falls ein Austausch jetzt nötig sein sollte - könnte man da sich auch erstmal wieder einen älteren Kessel einbauen lassen? Oder lohnt sich das nicht?

Und an unseren Heizkörpern gibt es keine Thermostate. Müssen die sein, nach der Energiesparverordnung?

Vielen Dank für alle fundierten Experten-Hinweise dazu, eventuell auch mit Links zu den entsprechenden Quellen.

Bitte wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Beszirksschornsteinfegermeister

Nach der am 1.5.14 in Kraft getretenen EnEV gilt: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wor-den sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüs-sigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 ein-gebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Ge-bäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ab-lauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Arma-turen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wär-meabgabe gedämmt sind.
(3) […]
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Ei-gentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigen-tumsübergang.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderli-chen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
Die Änderung des Baujahres (alte EnEV: 1978, neu ab 2015: 30 Jahre alter Kessel) greift bei euch. Da aber 1982 meist schon Niedertemperaturkessel eingebaut wurden, wäre zu prüfen, ob dies bei euch auch der Fall ist. Dann gibt es keine Nachrüstverpflichtung nach EnEV. Sinnvoll kann es jedoch - sowohl aus ökologischen wie auch ökonomischen Gründen - sein, den alten Kessel auszutauschen. Auch kann ein alter Kessel zur Unzeit den Geist aufgeben, und dann kann man nicht mehr über sinnvolle Konzepte nachdenken und zementiert wieder eine Zustand für die nächsten 20 Jahre.

EnEV § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus-schaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäu-den nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.[…]
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Ge-bäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtempera-tur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzel-heizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Aus-nahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehen-den Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizun-gen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

Das heißt für euch: nachrüsten von Thermostaten (Ausnahmen s.o.). Wichtig ist, auf den hydraulischen Abgleich zu achten (Infos z.B unter http://www.meine-heizung.de/hydraulischer-abgleich/ )

Es ist ratsam, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen, die zudem gefördert wird: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatu… 

Hallo,
mein Vorgänger hat eigentlich schon alles zu diesem Thema gesagt.

Freundliche Grüße

Jochen Merx

Vielen Dank für Ihre Anfrage und dass Sie mich in die Wahl der Experten angeschrieben haben, wobei Ihnen der Begriff Experte unbeantwortet bleibt, zumal es momentan ca.99 % aller Anbieter  gibt, die sich nicht mit einer zukunftsorientierten Bauweise auskennen.
Wenn Sie als Privatperson eine Heizungsanlage betreiben und die gemessenen Werte der Norm entsprechen, so brauchen Sie sich keine Sorge machen um einen eventuellen Austausch Ihrer Anlage. machen, weil sich Ihr Prüfer mit den Weter auskenn sollte.
Ich darf Ihnen auf diesem Wege  dennoch empfehlen, bei der Überlegung einer neuen heiztechnischen Anlage, die Gebäudehülle zu kontrollieren, dessen Effizienz heute kostengünstig raumweise von innen saniert werden kann. Hier sollte das Klebesystem vakuumierter Kieselsäure (VIP") zur Anwendung kommen. So erhalten Sie ein 10-faches an Wärmeersparnis bei einer Nachhaltigkiet von mehr als 50 Jahren, ohne mit Schimmelprobleme konfrontiert zu werden. MfG jubbi456

Hallo Ladyly,

das ist natürlich immer etwas abhängig von den individuellen Gegegebenheiten eures Hauses, entsprechend kann man keine ganz konkreten Aussagen treffen.

zu Frage 1: Seit 1.Mai 2014 gilt die EnEV 2014, die vorschreibt, dass Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, bis zum 01.01.2015 ausgetauscht werden müssen. Diese gilt nun sehr wahrscheinlich auch für euren Heizkessel. Das Jahr 1978 war in einer älteren Fassung der EnEV vorgesehen. Zwar gibt es einige Ausnahmen von dieser Regelung, jedoch halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass Ihr Kessel auch betroffen ist.

Wenn ihr unsicher seid, können ihr euch an unserer Infografik orientieren, die Aufschluss darüber gibt, ob der Kessel laut EnEV 2014 getauscht werden muss oder nicht: https://www.thermondo.de/blog/brauche-ich-eine-neue-…u Frage 2: Wenn ihr ohnehin die Heizung wechseln müsst, dann würde ich auf jeden Fall  zu einem Brennwertgerät raten. Preislich nimmt sich das kaum was gegenüber einem Heizwertgerät. Brennwertgeräte arbeiten sehr viel energieeffizienter und umweltschonender, das spart richtig Heizkosten. Ohne die baulichen Umstände bei euch zu kennen, kann man pauschal jedoch nicht sagen, welches Heizsystem das geeignetste ist.

Zu Frage 3: Du meinst wahrscheinlich voreinstellbare Thermostatventile. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber notwendig, wenn man einen hydraulischen Abgleich vornehmen lassen will. Ein hydraulischer Abgleich ist verpflichtend, wenn man sich seinen Heizungswechsel mit 10 % staatlicher Förderung von der KfW bezuschussen lassen will. Das wäre in eurem Fall sehr sinnvoll. Um diese Förderung zu erhalten, ist dann eben ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben. Er dient dazu, dass alle Heizkörper gleichmäßig beheizt werden. hier Infos zur Förderung: https://www.thermondo.de/foerderung/
Falls ihr weitere Fragen zu diesem Thema habt, immer her damit!

Freundliche Grüße,
Tina von Thermondo

Ganz kurz: Heizkessel von 1982 sind fast immer Niedertemperaturheizkessel nachzulesen auf dem Typenschild und dann ein wenig googlen.
Damit greift der $10 ENEV nicht.

Thermostatventile sind eine Art der raumweisen Regelung.
Mein Kollege Ihr zuständiger bevollm. Bezirksschornsteinfeger wird Sie sicherlich gern aufklären was von Nöten ist. Der ist sachverständig.
Sollten Sie Vorhaben Ihre Anlage zu tauschen. Er nennt Ihnen auch sicherlich einen unabhängigen qualifizierten Energieberater. Die Heizung ist bei den energetischen Sanierungen immer die zuletzt auszuführende Maßnahme. Da die Heizleistung abhängig von der energetischen Qualität der Gebäudehülle zusehen ist.

(Herr Bunge was und wofür „Experte“? zukunftsorientierter Bauweise? Ich finde die Fragestellung nicht die Sie zu diesen Aussagen veranlasst!)
Vakuum Panel pauschal zu empfehlen ohne Vorort gewesen zu sein… und dann wofür? Sorry aber dass ist absolut daneben.

Wurde eigentlich alles gesagt, was auch meine Antwort gewesen wäre.
Gehe in meinen Beratungen davon aus, dass die „neueren“ Heizungen im Wohnungsbau um 80 rum  schon Niedertemperaturen waren.
Empfehlung für dieses Gebäude wäre ein VorOrt-Beratungsbericht von einem zugelassenen Bafa Berater mit mindestens einer rechnerisch ermittelten Variante für eine KfW Effizienzhaus Sanierung. Berechnung von Maßnahmen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Kosten für diese Beratung ca. 8 - 900 Euro, davon werden bis zu 450 Euro als Zuschuss von der Bafa übernommen. Schauen sie mal in Google nach Musterbericht Vorort Beratung.
Daraus lassen sich dann die entscheidenden Impulse für die notwendige Investitionen und  Aufwendungen und ein Sanierungfahrplan ableiten.

Grüße Gerhard