Nach der am 1.5.14 in Kraft getretenen EnEV gilt: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wor-den sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüs-sigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 ein-gebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Ge-bäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ab-lauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Arma-turen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wär-meabgabe gedämmt sind.
(3) […]
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Ei-gentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigen-tumsübergang.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderli-chen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Die Änderung des Baujahres (alte EnEV: 1978, neu ab 2015: 30 Jahre alter Kessel) greift bei euch. Da aber 1982 meist schon Niedertemperaturkessel eingebaut wurden, wäre zu prüfen, ob dies bei euch auch der Fall ist. Dann gibt es keine Nachrüstverpflichtung nach EnEV. Sinnvoll kann es jedoch - sowohl aus ökologischen wie auch ökonomischen Gründen - sein, den alten Kessel auszutauschen. Auch kann ein alter Kessel zur Unzeit den Geist aufgeben, und dann kann man nicht mehr über sinnvolle Konzepte nachdenken und zementiert wieder eine Zustand für die nächsten 20 Jahre.
EnEV § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus-schaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäu-den nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.[…]
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Ge-bäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtempera-tur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzel-heizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Aus-nahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehen-den Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizun-gen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
Das heißt für euch: nachrüsten von Thermostaten (Ausnahmen s.o.). Wichtig ist, auf den hydraulischen Abgleich zu achten (Infos z.B unter http://www.meine-heizung.de/hydraulischer-abgleich/ )
Es ist ratsam, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen, die zudem gefördert wird: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatu…