Nach Hauskauf: wer zahlt alte Stromrechnung?

Wir wollen ein Haus kaufen, das uns vor dem Zwangsversteigerungstermin im freihändigen Erwerb angeboten ist. Nun haben wir erfahren, dass der Alteigentümer noch hohe Stromrechnungen offen hat (er ist im Insolvenzverfahren). Müssen wir nach dem Hauskauf seine offenen Stromrechnungen zahlen oder wird uns sonst der Strom abgeschaltet?

Vielen Dank!

hallo,

in erster linie kommt es darauf an, was im notariellen kaufvertrag vereinbart wurde. da sollte aus nachvollziehbaren gründen genau geregelt und festgehalten sein, daß der voreigentümer auch für alle während seiner eigentumszeit entstandenen und noch nicht bezahlten kosten aufzukommen hat bzw. der nacheigentümer von der „haftung“ ausgenommen wird.

„normalerweise“ ist´s so, daß der neue eigentümer mit erwerb des eigentums in alle rechte und pflichten eintritt.
konkret hieß das bei uns seinerzeit: gemeinde hatte noch offene forderungen an alteigentümer aus kanalbenutzung und abwasser i.h.v. 400euro. die haben sie dann auch prompt bei mir abgebucht, da ich ja nun der neue eigentümer sei.
nach vielem hin und her hat sich die gemeinde weichkneten lassen, die offene forderung beim voreigentümer einzutreiben (der hat´s dann abgestottert) und mir den betrag wieder gutzuschreiben. andernfalls hätte ich erstmal dafür gradestehen und versuchen müssen, das geld auf dem zivilrechtlichen wege wieder einzuklagen (macht bei einem insolventen schuldner weder spaß noch sinn).

hier dürfte der fall anders liegen, da der „alte“ stromabnahmevertrag zwischen dem stromanbieter und dem alteigentümer bestand und nicht mit dir. insofern sollte das e-unternehmen auch alle forderungen an den alteigentümer richten und nicht gegen dich (allerdings keine garantie dafür, daß sie´s nicht auch bei dir versuchen).
strom abklemmen werden sie nicht, keine bange. ganz abgesehen davon, daß du ja sofort wechseln könntest… :smile:

saludos, borito

Vielen Dank für den Hinweis. Dann werden wir entsprechend im Notarvertrag vorsehen, dass der Alteigentümer die Haftung v.a. für die Forderungen der Kommune (v.a. Grundsteuer) gerade steht. Nicht, dass wir auch noch für die zahlen müssen.

Ihr solltet den Vertrag so formulieren, dass *alle* Rechte und Pflichten erst mit Wirkung zum Tag x bei Euch liegen (Genaue Formulierung kennt der Notar). Wer weiss, was der Vorbesitzer noch so dem Haus aufgeladen hat…

… und du glaubst wirklich, dass es die Gemeinde interessiert was in eurem Notarvertrag steht?
Da wird einfach abgebucht und ihr könnt bei dem insolventen Vorbesitzer versuchen etwas zu holen.
Direkt bei Gemeinde, Versicherung, Ver- und Entsorger etc. nachfragen, Kaufvertrag um die entsprechenden Summen reduzieren und die Beträge überweisen.

Sicher? Schließlich sind insbesondere Stromrechnungen ja zwischen juristischen Personen und nicht zu Grundstücken zugeordnet, oder? Die Schulden vom Vorbesitzer gehören nicht dem Käufer, sofern sie nicht im Grundbuch vermerkt sind, oder?

Das Problem ist nur, dass die Gemeinde wegen des Steuergeheimnisses eine Auskunft darüber verweigert, ob und wenn ja, in welcher Höhe noch beispielsweise Grundsteuern offen sind. Was macht man dann?

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Man fragt ja auch nicht wie hoch die Steuerschuld des Herrn xy ist. Man fragt wieviel man für das laufende Jahr noch zu zahlen hat.

vnA

Da unterschätzt du die Kreativität örtlicher Stromversorger. Abgebucht und fertig. Dann rennst du hinter deinem Geld hinterher.
Auf jeden Fall zum Übergabetermin nicht selbst ablesen, sondern ganz offiziell ablesen lassen. Wenn es da schon Gründe gibt, warum sie das sowieso und überhaupt und deswegen üblicherweise nicht machen, dann merkst du schon, wo der Wind her weht.
Irgendwann haben die einen Vertrag mit dem Haus oder in ihrer AGB stehen, warum doch der Nachfolger zu zahlen hat.
Erzähl mir nichts über Strom, Gas und Wasserversorger (und Entsorger)

vnA

Da unterschätzt du die Kreativität örtlicher Stromversorger.
Abgebucht und fertig. Dann rennst du hinter deinem Geld
hinterher.

wie wär’s mit zurückbuchen und den Versorger rennen lassen?
(Bzw. Einzugsermächtigung nur für Gebühren ab Stichtag X erteilen).

Gruß, Niels