Nach Kauf Mülldeponie erkannt

Nehmen wir mal an es wurde ein Immobilie erworben, im Grundbuch steht noch die Vormerkung. Nun wurde auf dem Grundstück, unter angeblichen Erdwällen, Bauschutt mit stellenweise sehr viel Teerpappe und Asbestzement Resten gefunden. Eigeschaltete Entsorger sprechen von Entsorgungskosten von weit über 100Tsd €.
Im Vertrag steht das Schadensersatz für Sachmängel ausgeschlossen sind… Ausnahme arglistige Täuschung.
Wer muss für die Entsorgung aufkommen und wie kann man sein Geld vor der Auszahlung durch den Notar retten? Wenn der Kaufpreis ausgezahlt wird, ist vom Verkäufer nichts mehr zu holen, da nur 50Tsd an den Verkäufer geht, der Rest auf die Konten der Eltern.
Welche Auswirkungen kann es haben wenn sich das Bundesumweltamt einschaltet (informiert durch den Entsorger)

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Zeit noch reicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, und sei es rein prophylaktisch. Den Notar würde ich in jedem Fall informieren. Dann ist natürlich die Frage: hast der Käufer nach möglichen Bodenbelastungen gefragt? Wusste der Verkäufer von den Belastungen? Diese Fragen müssen geklärt werden, um festzustellen, ob arglistige Täuschung vorliegt. Wenn der Kaufpreis ausgezahlt ist, dann wird das ein potentiell unendlicher Weg durch die INstanzen.

Letztlich läuft es immer darauf hinaus: Wusste der Verkäufer davon und - auf der anderen Seite - hätte der Käufer vorher davon wissen können? (Z.B. durch Probebuddeln vor Kauf)

Da wirst der Käufer wohl um einen Fachanwalt nicht herumkommen. Den Notar würde ich trotzdem informieren. Manchmal gibt es auch Klauseln im Kaufvertrag, die einem Laien gar nicht auffallen, aber in solchen Fällen hilfreich sein können.

Hallo,
übliche Kaufverträge enthalten den Hinweis auf Vorkenntnisse über Altlasten und „bessere“ Kaufverträge einen Ausschluss des §4 des Bundesbodenschutzgesetzes. Außerdem muss die Ausschlussklausel für Sachmängel (je nach Verkäufer) u.U. (auch über die arglistige Täuschung hinaus, deren Haftung man ohnehin nicht ausschließen kann) eingeschränkt sein, um wirksam zu sein. Das alles ist was für einen darin versierten Anwalt oder Notar (letzterer darf hier nicht einseitig vertreten oder auslegen).

Bauschutt ansicht ist auch keine Altlast. Wäre er „sauber sortiert“, wäre er nicht einmal ein Schadstoff. Auch das sollte mal hinterfragt werden (zB durch einen Gutachter). Üblich wäre zB ein teilweiser Bodenaustausch und eine Kapselung der echten Schadstoffe.

Das Bundesumweltamt dürfte den Fall eher an die örtliche Umweltbehörde weiterleiten (außer es handelt sich um eine Kernkraftanlage :wink:). Daraus folgen in der Regel Auflagen für Baugenehmigungen oder bei schweren Fällen (bei akuter Gefahr fürs Grundwasser zB) die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen.

Gruß vom
Schnabel