Liebe/-r Experte/-in,
habe letztes Jahr im August nach mehreren Jahren Minijob wieder auf Steuerkarte in Vollzeit angefangen zu arbeiten.Ab ca. mitte August bekam ich andauernde Schmerzen in der Schulter, die ich dann ab anfang November medizinisch behandeln lies.
Der Arzt schrieb mich damals krank und meine Firma entließ mich daraufhin nach 2 Wochen AU, da ich ja noch in der Probezeit war.Anspruch auf ALG hatte ich zu dem Zeitpunkt nicht ( mehrjährige Minijobs ).
Also rief mein Mann dann schliesslich bei seiner Krankenkasse an um mich wieder bei Ihm in die Familienversicherung anzumelden.
Der Mitarbeiter der Krankenkasse teilte Ihm damals mit,
das ich durch die Kündigung des AG allerdings sofort Anspruch auf Krankengeld hätte und erstmal dann nicht Familienversichert werden müsse.
Also beziehe ich seitdem Krankengeld und habe mich demnach auch nicht Arbeitslos gemeldet.Nun zu meiner Frage:
1.Habe ich nach dem Krankengeld trotzdem Anspruch auf ALG ? ( Da ich beim KG ja auch Beiträge in die Arbeitlosenversicherung leiste )
2. Muss ich mit einer Sperre des ALG rechnen ?
3. Können Sie mir nützliche Tipps geben ?
Wäre dankbar über jede Antwort.
MfG
Delphin96
Hier kommen mehrere Punkte zusammen, d. komplex werden können.
Da ericht mein Wissen leider nicht mehr.
Entweder eine Beratungsstelle, zB Caritas, kontaktieren o. zB www.tacheles-sozialhilfe.de
Das ist keine Frage des Arbeitsrechtes sondern Sozialrecht. Bitte an anderer Stelle fragen, ich kann leider nicht helfen. Viel Erfolg Brigitte
Man hätte sich sofort Arbeitslos melden müssen - das JC kann hier zwar keine Sanktion verhängen, aber man hätte dann trotzdem die KdU bekommen müssen.
Leistung gibt es ja erst ab Antragstellung…, nur das Krankengeld wird höher sein als die Leistung vom Amt, dafür aber zeitlich begrenzt …
Hallo Delphin
Da keine Leistung gezahlt wurden, besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I allerdings Anspruch auf ALG II, soweit hier nicht Unterhaltsregeln zählen. Liegt ein normales Familieneinkommen vor, so wird auch kein ALG II gezahlt.
Natürlich ist man verpflichtet bereits im Vorfeld einer möglichen Arbeitslosigkeit diese der Bundesagentur zu melden. Wer es nicht tut muss mit einer Sperre rechnen, wenn er die Nichtmeldung selbst zu vertreten hat. Hier könnte nun eventuell eine Fehlinformation durch die Krankenkasse vorliegen, was dann keine Sperre bedeuten muss.
Ein Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld zur gleichen Zeit geht natürlich nicht. Doppelte Leistung werden nicht gewährt.
Ich hoffe, dass ich ein Stück weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
efuessl
Hallo Delphin96,
leider kann ich dir für den konkreten Fall keine sichere Aussage machen. Die Gesetzgebung im Sozialrecht ist in ständiger Bewegung und ich hatte in letzter Zeit keinen vergleichbaren Fall.
Allerdings sollte dir das Kundencenter der Bundesagentur für Arbeit eine Auskunft darüber liefern können.
Weiterhin würde ich dir empfehlen bei deiner Gewerkschaft eine Beratung zum Sozialrecht in Anspruch zu nehmen.
Außerdem klingt dein Fall so, als ob deine Kündigung gesetzwiedrig war(ist) und du solltest in jedem Fall ein Arbeitsrechtliches Vorgehen gegen deinen Arbeitgeber prüfen lassen.
Beste Grüße
df_
letztes Jahr im August nach mehreren Jahren Minijob
ab anfang November medizinisch behandeln lies.
Der Arzt schrieb mich damals krank und meine Firma entließ
mich daraufhin nach 2 Wochen AU, da ich ja noch in der
Probezeit war.Anspruch auf ALG hatte ich zu dem Zeitpunkt
nicht ( mehrjährige Minijobs ).
Also beziehe ich seitdem Krankengeld und habe mich demnach auch nicht Arbeitslos gemeldet.Nun zu meiner Frage:
1.Habe ich nach dem Krankengeld trotzdem Anspruch auf ALG ? (
Da ich beim KG ja auch Beiträge in die Arbeitlosenversicherung
leiste )
2. Muss ich mit einer Sperre des ALG rechnen ?
3. Können Sie mir nützliche Tipps geben ?
Wäre dankbar über jede Antwort.
MfG
Delphin96
Guten Tag,
ich bin nun kein absoluter Spezialist, was ALG angeht. Daher rate ich in jedem Falle zur Rückfrage bei der Agentur.
- mE kann ein Anspruch auf ALGI nur bei Erfüllen bestimmter Beitragszeiten entstehen. Nach der Beschreibung haben wir ca. 4 Beitragsmonate bis zur Entlassung und 3 Monate im Krankengeldbezug.
Ich glaube nicht dass das zu ALG I reicht - für eine Sperre gibt es keinen Anlass, da das Arbeitsverhältnis ja durch den AG in der Probezeit gekündigt wurde. Wegen Krankheit / AZ kann nicht gesperrt werden
- Agentur fragen. Das einfachste ist der Antrag auf ALG I, dann kommt der Bescheid schon von alleine
Schönen Tag noch
Liebe/-r Experte/-in,
habe letztes Jahr im August nach mehreren Jahren Minijob
wieder auf Steuerkarte in Vollzeit angefangen zu arbeiten.Ab
ca. mitte August bekam ich andauernde Schmerzen in der
Schulter, die ich dann ab anfang November medizinisch
behandeln lies.
Der Arzt schrieb mich damals krank und meine Firma entließ
mich daraufhin nach 2 Wochen AU, da ich ja noch in der
Probezeit war.Anspruch auf ALG hatte ich zu dem Zeitpunkt
nicht ( mehrjährige Minijobs ).
Also rief mein Mann dann schliesslich bei seiner Krankenkasse
an um mich wieder bei Ihm in die Familienversicherung
anzumelden.
Der Mitarbeiter der Krankenkasse teilte Ihm damals mit,
das ich durch die Kündigung des AG allerdings sofort Anspruch
auf Krankengeld hätte und erstmal dann nicht
Familienversichert werden müsse.
Also beziehe ich seitdem Krankengeld und habe mich demnach
auch nicht Arbeitslos gemeldet.Nun zu meiner Frage:
1.Habe ich nach dem Krankengeld trotzdem Anspruch auf ALG ? (
Da ich beim KG ja auch Beiträge in die Arbeitlosenversicherung
leiste )
2. Muss ich mit einer Sperre des ALG rechnen ?
3. Können Sie mir nützliche Tipps geben ?
Bei genau diesen Fragen wäre ich mir der richtigen Antwort leider nicht ganz sicher und möchte hier natürlich auch keinen Unsinn verbreiten.
Sorry!
Wäre dankbar über jede Antwort.
MfG
Delphin96
Hallo,
Arbeitslosengeld bekommt man nach 12 Monaten Beschäftigung.
Das KG ist so richtig- man steht der AfA ja nicht zur Verfügung.
Solltest du dich nach dem Erhalt deiner Kündigung nicht umgehend arbeitslos gemeldet haben, meckern die. Aber wo man nichts bekommen kann, kann man auch nichts abziehen.
ALG 2 würde später, also nach der Genesung in Betracht kommen. Dies setzt aber die gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus. (Wieviel Geld ist im Haushalt u.s.w.)
L.G.
Ist leider Sozialrecht. Da habe ich leider kaum Ahnung. Wenn Anspruch auf ALG bestehen sollte, dann erfolgt keine Sperrung, denn für die Krankheit kann man ja schließlich nicht. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit wäre trotzdem nicht schlecht, weil man dort dann den Bescheid bekommt, ob Leistung gezahlt wird oder nicht. Allerdings sind Sie ja zur Zeit für eine Arbeit durch Ihre Krankschreibung nicht vermittelbar.
^Guten Tag,
ich bin kein ALG-Experte, ich gehe aber davon aus, dass zwei Wochen Beitragszahlung nicht ausreichen, um ALG-Ansprüche auszulösen. Um das zu klären reicht ein Anruf oder Besuch Ihrer zuständigen Arbeitsagentur. Falls Sie doch Ansprüche haben sollten müssen Sie sich ohnehin dort melden, da Sie verpflichtet sind sich arbeitssuchend zu melden. Tun Sie das nicht, gibt es Sperrzeiten beim ALG.
Gruß
Martin
Sie hätten sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssen; jetzt kann das Arbeitsamt Ihnen Leistungen streichen resp. erst später anfangen zu zaheln.