Nach Kündigung durch AG Umzug - ALG 1

Der Arbeitnehmer (AN) wird durch den Arbeitgeber fristgerecht und ordentlich (nicht verhaltensbedngt oä.) gekündigt.

Aufgrund des sich lösenden Arbeitsverhältnisses entschließt sich der AN in seinen Heimatort umzuziehen (anderes Bundesland) und dort eine neue Stelle anzutreten.

Umzug und Arbeitslosigkeit treten also gleichzeitig ein (z.B. 01.05.2014).
Objektiv besteht zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (unverschuldet in Arbeitslosigkeit).

Allerdings möchte der AN aber keine Stelle vor Ort antreten, sondern an dem zukünftigen Wohnort.

Kann es hierbei zu einer Sperrzeit beim ALG 1 kommen? (Es geht ausschließlich um den regulären Bezug, nicht darum, ob der AN Anprüche auf irgendwelche zusätzlichen Beihilfen hätte oder nicht)

Vielen Dank im Voraus.

die einzige Sperrzeit die eintreten könnte,  wäre die Ablehnung eines Stellenangebots. wie für jede Sperrzeit gibt aber auch hier, dass sie nur eintreten kann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. nun kommt es drauf an. seit wann wurde der umzug geplant?  besteht schon ein Mietvertrag? wurde der Umzug mit dem Arbeitsvermittler besprochen?

Hallo!
eine Sperre kann allenfalls eintreten, wenn die Kündigung durch Verschulden des Arbeitnehmers verursacht wurde. Umziehen kann man nach Belieben, muß dies nur rechtzeitig mitteilen und sich dann bei der neu zuständigen Agentur melden.

Hallo Grußloser,

Umzug und Arbeitslosigkeit treten also gleichzeitig ein (z.B.
01.05.2014).

Also meldet man sich am 2.5. bei der AA am neuen Wohnort arbeitslos. Meldet man sich später erhält man auch erst später Alg. Man könnte sich ja nicht bei der AA am bisherigen melden.

Kann es hierbei zu einer Sperrzeit beim ALG 1 kommen?

Nein, alleine wegen des Umzuges nicht.

Vielen Dank im Voraus.

Bitte, ohne Gruß

Hallo tiama!
Du mußt Dich nur rechtzeitig(wie Beispiel zum 02.05.) am neuen Wohnort arbeitslos melden!
Es kommt auch zu keiner Sperrzeit. Das hat mit dem Umzug gar nichts zu tun.Wie gesagt,rechtzeitig am neuen Wohnort arbeitslos melden!
 
Gruß bycicle

Der AN war ja verpflichtet sich arbeitssuchend zu melden, sobald er von der drohenden Arbeitslosigkeit wusste. Wenn er das getan hat, steht einem normalen Leistungsbezug ja nichts im Wege.

Tatsächlich arbeitslos melden muss er sich dann eben am ersten Tag am neuen Wohnort.