Nach Kündigung Urlaubsanspruch?

Hallo,
ich weiß das man wärend der Probezeit keinen Urlaubsanspruch hat.
Heißt das aber auch das man keinen Urlaub ansammelt(theoretisch bei 30 Tagen Urlaub p.a also 2,5 Tage p.Monat)
Oder würden die evtl. angesammelten Tage bei einer Kündigung wärend der
Probezeit(sagen wir mal nach 5 Monaten) entweder abgegolten oder alternativ ausbezahlt werden?
Wenn ja oder nein wo geregelt?

Würde mich freuen wenn das mir jemand qualifiziert beantworten könnte.

Gruß Midla

Hallo,

ich weiß das man wärend der Probezeit keinen Urlaubsanspruch
hat.

Woher?

Heißt das aber auch das man keinen Urlaub
ansammelt(theoretisch bei 30 Tagen Urlaub p.a also 2,5 Tage
p.Monat)

Natürlich sammelt man pro Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresanspruchs an. Zumindest des gesetzlichen Mindestanspruchs. Das ergibt sich aus § 5 des Bundesurlaubsgesetzes.

Oder würden die evtl. angesammelten Tage bei einer Kündigung
wärend der
Probezeit(sagen wir mal nach 5 Monaten) entweder abgegolten
oder alternativ ausbezahlt werden?

Wenn der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann, dann ist er abzugelten (= auszuzahlen). Ergibt sich aus § 7 Bundesurlaubsgesetz.

Wenn ja oder nein wo geregelt?

Bundesurlaubsgesetz

Würde mich freuen wenn das mir jemand qualifiziert beantworten
könnte.

Qualifizierte Antworten kann man aber nicht erwarten in einem Forum, in dem man die Kompetenzen der Mitglieder nicht einschätzen kann. Da sollte man schon einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen (Gewerkschaft z.B. gibt auch Auskunft, so man da Mitglied ist).

MfG

Hallo

Oder würden die evtl. angesammelten Tage bei einer Kündigung
wärend der
Probezeit(sagen wir mal nach 5 Monaten) entweder abgegolten
oder alternativ ausbezahlt werden?

Ja, es entsteht ein Teilurlaubsanspruch. Im Falle einer Kü ist der Urlaub vorrangig zu gewähren, auch während der Wartezeit. Geht dies nicht, ist er abzugelten.

Gruß,
LeoLo

Hallo

ich weiß das man wärend der Probezeit keinen Urlaubsanspruch
hat.

Woher?

Ich nehme an, es geht um den Anspruch auf Gewährung während der Wartezeit. Den gibt es in der Tat zunächst nicht. Eine Kündigung oder eine Befristung könnten dies aber ändern.

Gruß,
LeoLo