Hallo,
unter welchen Voraussetzungen kann jemand versuchen, eine notarielle Vereinbarung „nachzubessern“ ?
Angenommen derjenige zaubert ein Gutachten hervor, dass er seinerzeit zeitweilig geschäftsunfähig gewesen sei, sich nicht an alles erinnern könne und das sogar für Dritte nicht immer wahrnehmbar war. Angenommen der Fall liegt 15-20 Jahre zurück. Bekannt war zeitweiliger Alkoholismus.
Gruß
rakete
Sollte er sich genau erinnern, daß er zum diesen Termin hacke zu war und dies auch belegen können, kann hier temporär-partielle Amnesie geltend gemacht werden.
Sch
Aber gegen wen soll sich dann ein vermeintlicher Anspruch richten? Zuerst muss doch wohl der Notar verklagt werden, dass dieser einen belegten oder offensichtlichen Zustand ignoriert hat.
Dies ist m.E. absurd und verjährt.
Gruß
rakete
Ein Notar ist nicht verpflichtet bei seinen Mandanten ein Alkotest durchzuführen, daher in diesem Fall nicht regresspflichtig.
Sch
Sehe ich genauso. Außerdem doch wohl nach § 124 BGB (10 jahre) ohnehin verjährt. Egal ob der Notar oder eine der Vertragsparteien und Zeugen „Jägermeister“ witterten, oder?
Gruß
rakete
Servus,
das reflexhafte „Wen kann man da verklagen?“ ist bei der Sache auch nicht zielführend, wenn sich das angestrebte „Nachbessern“ auf die Wirkung der beurkundeten Vereinbarung bezieht.
Eine von / mit einem Geschäftsunfähigen geschlossene Vereinbarung wird nicht durch etwas ‚Verjährungsähnliches‘ irgendwann von selber wirksam: Sie war von Anfang an unwirksam und bleibt das auch.
Besonders unterhaltsam ist das, wenn Grundstücke im Spiel sind, was nicht ganz unwahrscheinlich ist, wenn eine Erbauseinandersetzung beurkundet wird: Da kann es dann leicht sein, dass die Begründung der Eigentumsübertragung unwirksam ist, dadurch aber nicht die mittlerweile erfolgte Eintragung im Grundbuch unwirksam oder nichtig würde.
Was genau im gegebenen Fall Sache ist, ließe sich leichter sagen, wenn der Sachverhalt vollständig vorgetragen würde.
Schöne Grüße
MM
Das Thema hat zwei Punkte:
Einmal die Frage einer tatsächlich fehlenden Geschäftsfähigkeit. Diese nimmt man aber nur dann an, wenn eine Krankheit von einer gewissen Dauer vorliegt. In Bezug auf Alkoholismus darf man hiervon regelmäßig dann ausgehen, wenn ein Korsakow-Syndrom attestiert wurde. Unterhalb dieser ganz erheblich hohen Schwelle, bei der wir von nicht mehr reparablen Gehirnschäden sprechen, die sich dann auch ganz massiv äußern, und kaum noch zu übersehen sind, wenn man sich mit einem hiervon betroffenen Menschen etwas intensiver unterhält, wird es schwierig. Ein „zeitweiser“ Alkoholismus wird hierfür eher nicht ausreichend sein. Das ist jetzt aber nur eine ganz grobe Einschätzung, ohne die konkreten Details zu kennen. Im Zweifelsfall wird das hier auf einen Gutachterstreit hinauslaufen, wobei für den dann entscheidend sein wird, was überhaupt nach der langen Zeit noch an Unterlagen existiert, auf welche wie genauen und konkreten Zeugenaussagen man sich wird stützen können, … D.h. hier reden wir dann insbesondere von einem Beweisproblem.
Wenn jemand nur zum Termin „zu“ war (auch dann, wenn er in der entsprechenden Lebensphase häufiger „zu“ war, aber gerade eben nicht von einer längerfristigen, zumindest in der Zeit durchgängigen Situation fehlender Geschäftsfähigkeit auszugehen ist), dann wäre dies keine Problematik, die man über die fehlende Geschäftsfähigkeit lösen könnte und würde. Hier würde dann als zweiter Aspekt nur das Anfechtungsrecht in Frage kommen. D.h. sobald man wieder „nüchtern“ ist, und feststellt, dass man im Suff einen Vertrag unterschrieben hat, den man so nicht unterschreiben wollte, muss man diesen dann anfechten. D.h. hier ist unverzügliches Handeln erforderlich. Als äußerste Schmerzgrenze gelten hier zehn Jahre (§ 121 Abs. 2 BGB). Danach geht der „Rechtsfrieden“ vor. D.h. gerade auch mangels der dann normalerweise kaum noch möglichen Beweisführung, muss dann eben akzeptiert werden, dass dann alles so bleibt, wie es ist.