Nach was berechnen sich Notarkosten ?

MoinMoin! Ich bin zu anderen Theman hier bei WWW auch als Experte gelistet, hab jetzt aber bitte mal eine spezielle Frage:
Auf was kann ein Notar seine Kosten(rechnung) begründen?
Der Fall:
Ich habe mein Haus verkauft und im Grundbuch noch 30 Jahre alte Einträge einer Gesamtschuld von 140000.-DM (heute 70.000Eu)
Es wurde besprochen, daß der Notar sich an Wüstenrot wg. einer Löschungsbewiligung wendet und damit die Grundschuld austragen läßt, so daß das Haus Eintragungsfrei verkauft wird.
Nehmen wir an, der Wert des Hauses ist 300.000Eu
der Wert der zu löschenden Grundschuld 70.000Eu
Der Käufer trägt (hier bei uns) alle Kosten, der Verkäufer nur die Gundbuchänderung der Löschung.

FRAGE:
Kann der Notar nun seine Rechnung so schreiben, daß der Verkäufer die Gebühren aus dem Geschäftwert (Hausverkauf) von 300T_EU zu zahlen hat, oder ist der Geschäftswert nicht doch nur die Höhe der zu löschenden Grundschuld = 70T_Eu
Bei Letzterem wäre die Höhe der Rechnung natürlich viel geringer…
Beste Grüße
Mike

Hallo Mike,

m. W. geht es nach dem geringeren der beiden Werte.

Wenn es nur nach dem Wert der Grundschuld gehen würde, dann würden bei der Löschung von Bauträgergrundschulden, die bei großen Objekten in Millionenhöhe eingetragen werden und dann nach Aufteilung oftmals auf einer sehr kleinen Wohnung lasten, immense Kosten bei der Löschung entstehen.

Gruß

Günter

Hallo Mike,
an das Grundbuchamt muss der Verkäufer nur die Gebühren für die Löschung der Grundschuld bezahlen (also ausgehend von 70.000 €). Der Käufer zahlt die anderen Gebühren (also Eintragung der Auflassungsvormerkung, Eigentumswechsel etc.; ausgehend von 300.000 €).
Ich meine, der Notar kann auch nur von den 70.000 ausgehen. Alles andere wäre unverschämt. Man hätte nämlich auch den Antrag auf Löschung der Grundschuld selber ans Grundbuchamt schicken können. Dann hätte man nur seine Unterschrift vom Notar beglaubigen lassen müssen. Und dabei wäre man auf jeden Fall von 70.000 ausgegangen!

Schönen Tag noch von der Blonden

Hallo Mike,

die Kosten beim Notar berechnen sich für den Käufer aus dem Kaufpreis und für den Verkäufer (Löschung der Grundschuld, wenn beim Notar extra mit Unterschriftsbeglaubigung gemacht) aus der Höhe der eingetragenen Grundschuld(en).

Ich hoffe ich habe es verständlich erklärt :wink:

Grüße
Melanie

Moin Mike,

also der Notar rechnet nach Notartabelle ab.

300.000 Wert des Hauses…also Notarkosten hierauf.

Die Löschung macht er entweder als …ich bin nett und mache es kostenlos, weil es eigentlich zum Hausverkauf gehört…
oder er rechnet die 70.000 an den Verkäufer ab.

Ich bin nun leider kein Notar, aber ich denke so würde es jeder Notar machen.

LG
Martin

Hallo,

das ist leider nicht mein Fachgebiet. Da kann ich nicht helfen. Tut mir leid.

Gruß

Walter

Die Notargebühr richtet sich nach der Höhe des zu löschenden Eintrags; hinzu kommen in gleicher Höhe noch die Gebühren des Amtsgerichtes. Fragen Sie beim Notar an. Das dürften so vca. € 180 sein.

Bei Vertragsbeurkundungen haften beide Parteien für die Notargebühren. Der Notar wird -wie üblich- jedoch aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die entsprechenden Gebühren vom Käufer einfordern und die Löschungskosten von Ihnen. Für die Beschaffung und den Entwurf der Löschungsbewilligung wird er nur einen Geschäftswert einsetzen können, der dem Wert der Grundschuld entspricht. Der Hauswert ist hier irrelevant.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
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