Nach Werkstattbesuch ist der Tank leer

A. kauft bei einem Händler „B“ ein Gebrauchtfahrzeug der Marke ABC.
A. muss sein Fahrzeug alle 15.000 KM in die Werkstatt des Händlers „B“ geben zur Inspektion (Gebrauchtwagengarantie). Dabei wird ein Defekt festgestellt.
Da das Kfz nicht dem Werkstattprofil des Händlers „B“ entspricht (Werkstatt/Händler „B“ = Marke XYZ, Kfz = Marke ABC) verbringt der Händler „B“ es zu einem Händler „C“, die Marke ABC verkauft bzw. reparieren kann.
Die Luftlinie zwischen „B“ und „C“ beträgt maximal 20 KM.

Das Kfz ist nun über 3 Wochen für A. nicht verfügbar.
Bei Abholung bei Händler „B“ stellt A. fest, daß das Kfz in diesen 3 Wochen über 600 (Sechshundert) KM gefahren worden ist (bei Abgabe war das Kfz vollgetankt, bei Abholung war es leer).
Wer zahlt A. nun den Wert des verfahrenen Kraftstoff (ca. 80€) ?
Und wie soll sich A. gegenüber „B“ verhalten ?

Hallo

Wer zahlt A. nun den Wert des verfahrenen Kraftstoff (ca.
80€) ?

Und wer zahlt A nun den sonstigen Wertverlust (Fahrzeugabnutzung 600 km mit Motor, Reifen, Öl, Stoßdämpfern, nächste Inspektion ist 600 km näher gerückt, usw…) was in Summe je nach Fahrzeug deutlich mehr als die lumpigen 80 Euro für den Sprit ausmacht?

Antwort: Die Werkstatt „seines Vertrauens“…er muss ihr den Sachverhalt nur gerichtsfest beweisen können.

Gruß
smalbop

Hallo,

um richtige Klarheit zu bekommen, sollte man einen Strafantrag wegen unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) stellen. Die Beweisaufnahme für die Tat (und nebenher für ggf. zivilrechtliche Ansprüche)wird dann durch die Polizei vorgenommen.

Gruss

Iru

Hallo,

Bei Abholung bei Händler „B“ stellt A. fest, daß das Kfz in
diesen 3 Wochen über 600 (Sechshundert) KM gefahren worden ist
(bei Abgabe war das Kfz vollgetankt, bei Abholung war es
leer).

Wenn das das einzige Problem ist: es soll schon vorgekommen sein, dass man für eine Reparatur den Tank (sinnvoller- und notwendigerweise) anders geleert hat als durch eine Fahrt über 600km. Und das abgelassene Benzin auch nicht wieder eingefüllt, da verschmutzt.

Im Allgemeinen wird der Tachostand bei Abgabe des Fahrzeugs notiert. Wie ist es denn hier?
Gruß
loderunner

Das Kfz wurde Donnerstags zum Händler gebracht, um die Inspektion durchführen zu lassen. Dabei wurde ein defekter Turbolader festgestellt.
Die Reperatur des Turboladers sollte durch C erfolgen.
Es wurde von B eine Rechnung über die sonstigen Arbeiten erstellt, die an diesem Donnerstag gemacht wurden. Auf dieser Rechnung ist u.a. der KM-Stand vermerkt.

Am Mittwoch vor Abgabe des Kfz wurde selbiges vollgetankt und diese Daten in ein privates „Tankbuch“ eingetragen samt Datum und KM-Stand.

Ergo lassen sich die unberechtigten KM leicht nachweisen.

Der Kraftstoff ist Eigentum von A und müsste nach Beendigung der Reparatur an A zurückgegeben werden oder zumindesten wertmäßig ersetzt werden, oder ?

A. kauft bei einem Händler „B“ ein Gebrauchtfahrzeug der
Marke ABC.

A. muss sein Fahrzeug alle 15.000 KM in die Werkstatt des
Händlers „B“ geben zur Inspektion (Gebrauchtwagengarantie).
Dabei wird ein Defekt festgestellt.

Ob es denn nun unbedingt die Werkstatt des B sein muss, sei dahin gestellt. Bei einer Garantieversicherung kann das durchaus vereinbart sein, bei der Gewährleistung (Sachmängelhaftung) des B, die er auf Grund gesetzlicher Regelungen geben MUSS, kann keine bestimmte Werkstatt vorgeschrieben sein.

Das Kfz ist nun über 3 Wochen für A. nicht verfügbar.

Aber hallo, was war denn da defekt? In der Zeit bekommt man doch schon ne Teilrestaurierung hin!

Bei Abholung bei Händler „B“ stellt A. fest, daß das Kfz in
diesen 3 Wochen über 600 (Sechshundert) KM gefahren worden ist
(bei Abgabe war das Kfz vollgetankt, bei Abholung war es
leer).

Wer zahlt A. nun den Wert des verfahrenen Kraftstoff (ca.
80€) ?

DAS ist doch das kleinste Übel.
Das Fahrzeug wurde dem C zur Reparatur überlassen. Vermutlich wurden damit aber weitere und zur Reparatur unnötige Fahrten unternommen.

Das ist eine Straftat, nennt sich Gebrauchsdiebstahl.
(Wobei dem nicht unbedingt ein Diebstahl zu Grunde liegen muss, es reicht, wenn das Fahrzeug gegen den Willen des Halters benutzt wurde.)

Und wie soll sich A. gegenüber „B“ verhalten ?

Den Sachverhalt schriftlich darlegen. Darauf hinweisen, dass man das Fahrzeug ausschließlich zur Reparatur abgegeben hat und das zur Reparatur unnötige Fahrten selbstverständlich gegen den Willen des Eigentümers erfolgt sind.
Um Stellungnahme bitten, warum diese Strecke gefahren wurde.
Schadenersatz verlangen, einmal das Benzin, das andere mal ein angemessener Betrag für die Fahrzeugbenutzung.
Das dürfte je nach Typ ein zweistelliger Centbetrag pro km sein.

Wenn da nix Befriedigendes rüber kommt - und das würde für mich zum Beispiel bedeuten:

  1. Eine persönliche Entschuldigung für das Fehlverhalten
  2. Ersatz des Kraftstoffes (80€)
  3. Ausgleich für Fahrzeugnutzung (z.B. 10C/km * 600km = 60€)

Dann straf- und zivilrechtlich vorgehen.

Ob es denn nun unbedingt die Werkstatt des B sein muss, sei dahin gestellt. Bei einer Garantieversicherung kann das durchaus vereinbart sein, bei der Gewährleistung (Sachmängelhaftung) des B, die er auf Grund gesetzlicher Regelungen geben MUSS, kann keine bestimmte Werkstatt vorgeschrieben sein.:

Bei der Gebrauchtwagengarantie handelt es sich um eine Garantie, die von Seiten des B gestellt wird (Edelstein-Garantie --Insider wissen was gemeint ist–).

Das Kfz wurde ca. 3 Wochen nach Erstübernahme nochmals zu B bestellt, der wiederum das Kfz zu einem Händler D brachte, der sich den Turbolader angeschaut hat und diesen auf Markengarantie ausgetauscht hat (zumindestens laut Rechnung = 0,00€).
Bei der jetzigen Garantiesache hatte sich herausgestellt, das D den Turbolader nicht ausgetauscht hat, sondern nur ausgebaut und gereinigt hat (defakto Beschiss). Deshalb wurde das Kfz von B nicht mehr an D, sondern an C verbracht.

Aber hallo, was war denn da defekt? In der Zeit bekommt man doch schon ne Teilrestaurierung hin!:

In der ersten Woche hatte B wohl keine Zeit, das Kfz zu C zu bringen.
In der zweiten Woche musste C klären, inwiefern die Marke ABC die Garantieleistung für den defekten Turbolader übernimmt.
Die dritte Woche war wieder für den Transport von C zu B verplant (wie bereits zu lesen: Entfernung B --> C Luftlinie ca. 20KM).

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Was ist, wenn B für die Zeit, in der das Kfz für A nicht verfügbar war, A einen kostenfreien Leihwagen zur Verfügung gestellt hat ?
Sollte man dann den verfahrenen Kraftstoff mit der Nutzungsgebühr des Leihwagens verrechnen, oder ist es dann immer noch ein „Gebrauchsdiebstahl“ ???

Hallo,

Was ist, wenn B für die Zeit, in der das Kfz für A nicht
verfügbar war, A einen kostenfreien Leihwagen zur Verfügung
gestellt hat ?

Sollte man dann den verfahrenen Kraftstoff mit der
Nutzungsgebühr des Leihwagens verrechnen, oder ist es dann
immer noch ein „Gebrauchsdiebstahl“ ???

und was ist, wenn das Fahrzeug dazu benutzt wurde, Straftaten und Owis zu begehen? Dann sind die von dir gesehenen Probleme eher Peanuts.

Gruss

Iru