ich habe über Ebay ein Mainboard beim einem Händler ersteigert und weil es von den Anschlüssen nicht in mein Gehäuse passte, sofort per Widerruf (war möglich) an den Händler zurückgeschickt.
Nach langem hin und her bekam ich schließlich einen befristeten Waren-Gutschein (6 Monate gültig) im Gegenwert. Eine Auszahlung ist lt. Händler nicht möglich.
Ist das rechtens? Oder muss mir der Händler mein Geld zurückgeben.
Ich will doch eigentlich gar keine Ware von diesem Händler haben.
Kann mir da jemand weiterhelfen da das Gesetz „ § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“ darüber keine Auskunft.
Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe!
Viele Grüße
Robby
ist eine Befristung von Gutscheinen auch nicht richtig, der Gutschein ist unbefristet.
Der Händler weiss sicherlich sehr genau, was er machen darf/muss!
Setz ihm letztmalig eine Frist und gib den Hinweis, dass du sonst zum Rechtsanwalt gehen wirst!
Grüsse
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ist eine Befristung von Gutscheinen auch nicht richtig, der
Gutschein ist unbefristet.
Der Händler weiss sicherlich sehr genau, was er machen
darf/muss!
Setz ihm letztmalig eine Frist und gib den Hinweis, dass du
sonst zum Rechtsanwalt gehen wirst!
Grüsse
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Woher weißt du das so genau? Ich meine, gibt es einen Rechtstreit auf den ich mich beziehen kann? Steht das irgendwo geschrieben damit ich es dem Händler nachweisen kann?
Sorry, ist kein Mißtrauen, aber dieser Händler wird sich von der Anwaltsdrohung nicht abschrecken lassen. In einem anderen Fall den ich über diesen Händler im Internet gefunden haben wird einem anderen „Ebay-Widerrufler“ seitens des Händlers mit Anwalt gedroht.
Falls ich wirklich bis vors Gericht gehe, welche Kosten kommen dann auf mich zu? Meine Anwaltskosten dürften den Wert des Mainboards (70Eur)wohl übersteigen, ob sich das dann lohnt?
wenn ich mich nicht irre greift hier BGB §346 (http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html) und dort heiszt es „so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren“ - im Klartext, die Leistung, die du an den Haendler erbracht hast, also das Geld ist zurueckzugewaehren. Abweichende Bestimmungen des Haendlers waeren laut BGB §312f (http://dejure.org/gesetze/BGB/312f.html) nichtig.
es gelten die gleichen Regelungen wie beim Rücktritt, in diesem Fall BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts:
„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“
Du hast Geld gezahlt, also musst du auch Geld zurückbekommen.
Gruß
Sebastian
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