Guten Abend woko,
ich bin in 1999 mit meiner Frau aus Kanada nach Deutschland zurück gekommen, habe meine bis dahin in Deutschland ruhende Krankenversicherung als freiwillig Versicherter wieder aufgenommen, und meine Frau in der Familienversicherung mitversichert. In 2002 wurde dann meine Krankenversicherung in eine KVdR umgewandelt.
Dieses Jahr nun liegt das Einkommen meiner Frau über dem für familienversicherte erlaubten Höchstbetrag. Sie hat dementsprechend einen Antrag auf eigene Krankenversicherung gestellt, unter Beifügung unseres gemeinsamen Jahressteuerbescheid 2009. Daraus geht hervor, dass meine Frau auch eine kleine Deutsche Rente erhält. Wir erhielten per Anruf eine Rückfrage wegen dieser Deutschen Rente und wie lange meine Frau sich im Ausland aufhielt. Sofern die Deutsche Rente auf eigenen Pflichtbeiträgen beruht könne Sie möglicherweise in der KVdR versichert werden, wenn die Rente auf Zeiten von Kindererziehung basiert wird sie freiwillig versichert. Die Kanadischen Staatsrenten (CPP ähnlich BfA, und OAS = Volksrente) würden nicht mitgezählt.
Obwohl die (damalig) LVA-Rente auf Pflichtbeiträgen beruht wurde sie jetzt freiwillig versichert. Auf Rückruf erklärte man, ihr Aufenthalt im Kanada war einfach zu lang, daher blieb keine andere Wahl. Die Kanadischen Renten würden doch voll mitgerechnet bei der Beitragsermittlung.
Meine Frage ist: was ist ein „zu langer“ Auslandsaufenthalt für eine Pflichtversicherung der Rentner, oder ist das eine Kann-Entscheidung.
Einzelheiten meiner Frau:
Bis 1955 Angestellte in Deutschland, 3 Jahre Pflichtbeiträge
1956 nach Kanada um Englisch zu lernen, daraus wurden dann 43 Jahre
1998 Bewilligung einer LVA-Altersrente auf Basis der Versicherungszeit bis 1955. Dabei heißt es in der Rentenbewilligung unter Berücksichtigung des Deutsch-Kanadischen Abkommens über soziale Sicherheit seien nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden.
1999 Rückkehr nach Deutschland und bei mir mitversichert.
Ich habe keinen Grund zu meckern, bin aber doch sehr verunsichert was nun die Rechtslage wegen „zu langem“ Auslandsaufenthalt ist.
Ich bin für jeden Kommentar sehr dankbar.
Gruss bluenose