Nacharbeit von Minusstunden?

Hallo zusammen,
mir brennt da eine Frage unter den Nägeln:

Gegeben sei ein Arbeitnehmer, welcher als Aushilfe mit durchschn. 8,5h/Woche beschäftigt ist. Im Vorfeld gab er dem Arbeitgeber eine Liste mit möglichen Arbeitszeiten von 39h/Woche. Der Arbeitgeber berücktsichtigte dies jedoch nicht, sondern teilte den Arbeitnehmer häufig zu Zeiten ein, in denen es ihm aufgrund von anderern Verpflichtungen (als Beispiel seien studiumsbezogene Veranstaltungen an der Universität genennant) nicht möglich war, zu arbeiten. Daraus haben sich im laufe der Zeit einige Minusstunden auf dem Zeitkonto des Arbeitnehmers angesammelt.
Anegnommen, der Vertrag läuft nun aus. Muss der Arbeitnehmer dann diese Stunden auch nach dem regulären Ende der Anstellung nacharbeiten? Schließlich hat er dem Arbeitgeber genug Möglichkeiten gegeben und ist somit eigentlich seiner Pflicht nachgekommen.

Vielen Dank im voraus,
viele Grüße
Boern

Hallo,

es klingt nach Abrufarbeit: http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__12.html

Dazu müsste man den Vertrag kennen und das vereinbarte „Arbeitszeitmodell“, weil nur so feststellbar ist, ob schon vertraglich eine Einschränkung der Bestellbarkeit festgelegt wurde.

Wenn nicht und ist wirksam ein Abrufarbeitsverhältnis schriftlich einzelvertraglich vereinbart (http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__12.html), dann legt AG die Arbeitszeit einseitig fest. Er muss zwar billiges Ermessen walten lassen, aber nicht an die Wünsche des AN halten (anders als beim Urlaub, wo das „Mitbestimmungsrecht“ des AN bei der Lage des Urlaubs ein strengeres Recht ist, dass nur aus dringenden betrieblichen Gründen übergangen werden darf).

Es findet also nur eine Abwägung der Interessen statt, der Abruf ist wirksam, wenn er die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Familiäre Verpflichtungen, Verkehrsmittel, ein anderes Arbeitsverhältnis oder eine parallele Ausbildung sind Umstände, die auf Seiten des AN einfließen. Welche Gründe der AG der AG hatte, trotzdem die Arbeit auf solche Zeiten zu legen, ist unbekannt.

Grundsätzlich ist der AN bei einem wirksam vereinbarten Abrufarbeitsverhältnis verpflichtet, seine Lebensplanung auf mögliche Abrufe einzustellen, nicht umgekehrt.

Wenn AN bei wirksamem Abruf nicht erscheint, dann verliert er den Vergütungsanspruch für diese Zeit, das kann dann zu Rückforderungen führen.

VG
EK

Hallo,
vielen Dank für diese schnelle Antwort, hat mir sehr geholfen :smile:

Beste Grüße
Boern