Nachbar B sammelt Hundekot an Grundstücksgrenze

Hallo,

Nachbar A steht vor einem grossen „Haufen“ Probleme. Nachbar B lässt seit Jahren die Grundstücksgrenze verwildern. Unrat, Müll und Gestrüpp häufen sich.Aufforderungen von A zum säubern bleiben durch B unbeachtet. Damit nicht genug. Seit Wochen kippt B den kompletten Hundekot (seines Zwingerhundes) an die gemeinsame Grundstücksgrenze in die Hecke.Es hat sich schon ein grosser, übelriechender Haufen gebildet.Der Kot hängt in den Ästen der Hecke, an den Bäumen…es ist unbeschreiblich. Der matschige Kot läuft auch durch den Maschendraht auf Grundstück A.In die Ecke des Grundstücks kann A nur noch mit Nase zu gehen, sonst bekommt A Brechreize. Nachbar A kann sein Grundstück nur eingeschränkt benutzen. Nachbar A hat Angst vor Ungeziefer, Fliegen und Krankheiten.
Was kann A unternehmen?

Das Ordnungsamt und Oder Veterinäramt einschreiten lassen. Deren amtliche Befügnisse, Auflagen und Bußgelder lassen A eher aufhorchen.
HTH
G imager

Das Ordnungsamt und Oder Veterinäramt einschreiten lassen.
Deren amtliche Befügnisse, Auflagen und Bußgelder lassen A
eher aufhorchen.

Welche Befügnisse hat das Ordnungsamt denn auf privaten Grundstücken?

Nachbar A ist stark verunsichert. Er hat bereits Mitte 2010 das Veterinäramt über die nicht artgerechten, sehr schlechten Haltungsbedingungen des Zwingerhundes von Nachbar B informiert.Tierschutzanzeige erfolgte durch Nachbar A und einem Tierschutzverein. 2 Kontrollen wurden durchgeführt,einige Auflagen erteilt. 2010 lagen die Kotberge noch im Zwinger und landeten nicht am Gartenzaun.Leider gehts dem Hund wie eh und je schlecht.Das Amt hat nichts bewirken können.
Aus diesen Erfahrungen hat Nachbar A keine Hoffnung, das das Ordnungsamt erfolgreich in Sachen Kotberge an der Grenze eingreifen kann.
Nachbar B lässt das alles unberührt. B hat sein ganzes Leben lang im öffentlichen Dienst gearbeitet. Er fühlt sich sicher, glaubt alle Kniffe zu kennen und hat sehr gute Beziehungen zu Behörden.

Da ist wohl guter Rat für Nachbar A schwer, oder?

Vielen Dank,

§ 11 KrW-/AbfG, § 906 BGB

Welche Befügnisse hat das Ordnungsamt denn auf privaten
Grundstücken?

Es gibt durchaus einige Vorschriften, die hier Anwendung finden könnten:
§ 11 KrW-/AbfG
„(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese […] zu beseitigen“

§ 906 BGB
„(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“
Wird wesentlich beeinträchtigt, sind Gerüche also nicht hinzunehmen.

Gruß
Paul

Was Nachbar A tun sollte:
zu einem Anwalt gehen und ihm sagen, dass er eine Unterlassungsklage nach § 1004 BGB gegen Nachbar B begehrt.

_§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist._

Der Anwalt könnte in einem ersten Schritt an B schreiben und ihm die Klage androhen, sollte dieser sein Verhalten nicht ändern.
Im nächsten Schritt (falls B nichts ändert) kann er Klage erheben.
(natürlich braucht es Schritt 1 nicht, aber es ist gut möglich, dass sich B durch einen Anwalt einschüchtern lässt; so ließe sich die Klage und der damit verbundene Zeit- und Geldaufwand vermeiden).

Liebe Grüße

Welche Befügnisse hat das Ordnungsamt denn auf privaten
Grundstücken?

Es gibt durchaus einige Vorschriften, die hier Anwendung
finden könnten:
§ 11 KrW-/AbfG
„(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese […] zu
beseitigen“

Also: Das Ordnungsamt hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche (!) Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat es gewisse Befugnisse, die jedoch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das sind Paragraphen, in denen steht: „Die Behörde kann dies und jenes tun“. In dem von Dir zitierten § steht da nichts von drin.

§ 906 BGB

BGB! Wir kommen der Sache schon näher!

Wird wesentlich beeinträchtigt, sind Gerüche also nicht
hinzunehmen.

Richtig. Aber die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind davon nicht betroffen, wenn es einem Nachbarn stinkt. Warum sollen wir alle mit unseren Steuern dafür aufkommen? Der Stinker muss, notfalls gerichtlich, vom Nachbarn gezwungen werden, die Beeinträchtigung abzustellen. Merle* hat schon angedeutet, wie das geht.

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jop

Richtig. Aber die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind
davon nicht betroffen

Jo, das stimmt.
Ich hatte meine Hinweis nicht auf das Ordnungsamt bezogen, sondern wollte zeigen, dass es generell Vorschriften gibt, die hier Anwendung finden könnten.

Gruß
Paul