Nachbar betritt immer wieder das Grundstück?

Hallo,

ein Nachbar kommt immer wieder auf das Grundstück seines Nachbarn.
Ohne Vorankündigung, als wäre es seins.
Ist das Hausfriedensbruch?
Ist das eine andere Ordnungswidrigkeit?
Wie muss man vorgehen und was kann die Strafe dafür sein?

Danke!

Hi,

ein Nachbar kommt immer wieder auf das Grundstück seines
Nachbarn.
Ohne Vorankündigung, als wäre es seins.
Ist das Hausfriedensbruch?

Ja, wenn das Grundstück eingefriedet ist und wenn er aufgefordert wurde das Grundstück zu verlassen, bzw. es nicht zu betreten.

Wie muss man vorgehen und was kann die Strafe dafür sein?

Man muss einen Strafantrag stellen. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html

Alles weitere wird einem dann gesagt.

Gruß Stefan

Hi,

ein Nachbar kommt immer wieder auf das Grundstück seines
Nachbarn.
Ohne Vorankündigung, als wäre es seins.
Ist das Hausfriedensbruch?

Ja, wenn das Grundstück eingefriedet ist und wenn er
aufgefordert wurde das Grundstück zu verlassen, bzw. es nicht
zu betreten.

es ist nicht erforderlich, dass die beiden voraussetzungen kumulativ vorliegen, siehe wortlaut von § 123 stgb… für den objektiven tatbestand würde das widerrechtliche betreten genügen, ohne dass vorher eine aufforderung zum verlassen oder ein verbot des betretens ausgesprochen wurde.

Wie muss man vorgehen und was kann die Strafe dafür sein?

Man muss einen Strafantrag stellen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html

zivilrechlich ist eine unterlassungsklage/strafbewehrte unterlassungsverfügung möglich.

Danke euch!

Der Nachbar hat einen Zaun errichtet. Hier gibt es eine Verbindungstür, die er nutzt.

Erlaubt ihm das, dass er das andere Grundstück betreten darf, wann er will?
Oder gibt es eine Regel, dass man generell nur andere Grundstücke betreten darf, wenn man um Erlaubnis gefragt hat und diese erteilt wurde?

es ist nicht erforderlich, dass die beiden voraussetzungen
kumulativ vorliegen, siehe wortlaut von § 123 stgb… für den
objektiven tatbestand würde das widerrechtliche betreten
genügen, ohne dass vorher eine aufforderung zum verlassen oder
ein verbot des betretens ausgesprochen wurde.

Da hast Du natürlich recht, in der Praxis wird man im beschriebenen Fall aber sicher einen entsprechenden Hinweis des Hausrechtinhabers verlangen (wenn ihm nicht aufgrund anderer Tatsachen klar sein mußte, daß er das Grundstück widerrechtlich betritt, bzw. daß das Betreten gegen den Willen des Nachbarn geschieht).

Man muss einen Strafantrag stellen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html

zivilrechlich ist eine unterlassungsklage/strafbewehrte
unterlassungsverfügung möglich.

Und falls das Grundstück nicht eingefriedet ist, ist das die einzige Möglichkeit.

Der Nachbar hat einen Zaun errichtet. Hier gibt es eine
Verbindungstür, die er nutzt.

Erlaubt ihm das, dass er das andere Grundstück betreten darf,
wann er will?

Nein.

Oder gibt es eine Regel, dass man generell nur andere
Grundstücke betreten darf, wenn man um Erlaubnis gefragt hat
und diese erteilt wurde?

Nein, auch das nicht (wäre auch ziehmlich weltfremd, da man allein zum klingeln oft das Grundstück betreten muß).

Da hast Du natürlich recht, in der Praxis wird man im
beschriebenen Fall aber sicher einen entsprechenden Hinweis
des Hausrechtinhabers verlangen

nein, wird/tut man nicht…

Danke euch!

Der Nachbar hat einen Zaun errichtet. Hier gibt es eine
Verbindungstür, die er nutzt.

Erlaubt ihm das, dass er das andere Grundstück betreten darf,
wann er will?

gibt es eine vertragliche vereinbarung über die nutzung oder ein dingliches recht wie eine grunddienstbarkeit, die im grundbuch eingetragen ist ?

Da hast Du natürlich recht, in der Praxis wird man im
beschriebenen Fall aber sicher einen entsprechenden Hinweis
des Hausrechtinhabers verlangen

nein, wird/tut man nicht…

Nun gut, wenn Du das als Jurist sagst, wird es wohl so sein.
Es erschreckt mich aber ein wenig, da das Betreten von Nachbargrundstücken ja nun wirklich nichts ungewöhnliches ist und ich von meinen Nachbarn zunächst mal den Hinweis erwarten würde, dass er das Betreten nicht wünscht, bevor ich Ärger vom Staatsanwalt zu erwarten habe.
Aber wenn ich mir so überlege, was manche Richter als „Lebenserfahrung“ ihren Entscheidungen zu Grunde legen, braucht es mich andererseits auch nicht zu wundern…

es ging bisher auch nur um den objektiven tatbestand. vom subjektiven tatbestand (vorsatz bzgl. des hausfriedensbruchs), von einer rechtfertigung (bzw. einem stillschweigendes einverständnis) für das betreten oder von einem irrtum iSd § 16 stgb war noch keine rede.

also ich finde, das betreten des nachbargrundstücks ist schon etwas besonderes. das mag in amerikanischen vororten etwas leichter genommen werden, die so etwas wie zäune nicht kennen, aber wenn ich mir morgen zugang zu deinem grundstück verschaffe und einen apfel vom baum pflücke, musst du mir nicht erst anzeigen, dass ich verschwinden soll…

es ging bisher auch nur um den objektiven tatbestand. vom
subjektiven tatbestand (vorsatz bzgl. des hausfriedensbruchs),
von einer rechtfertigung (bzw. einem stillschweigendes
einverständnis) für das betreten oder von einem irrtum iSd §
16 stgb war noch keine rede.

Ich hatte davon zwar nicht ausdrücklich gesprochen, es meiner ersten Antwort aber stillschweigend zu Grunde gelegt. Ich hielt das für offensichtlich, offensichtlich war es das nicht. (Ich bin kein Jurist und halte mich daher in diesem Forum seit geraumer Zeit sehr zurück. Bei solch leichten Fragen erlaube ich mir gelegentlich dann doch Antworten, die aber selten völlig korrekt bzw. umfassend sind und eher den konkreten Fall vor Augen haben.)

also ich finde, das betreten des nachbargrundstücks ist schon
etwas besonderes. das mag in amerikanischen vororten etwas
leichter genommen werden, die so etwas wie zäune nicht kennen,
aber wenn ich mir morgen zugang zu deinem grundstück
verschaffe und einen apfel vom baum pflücke, musst du mir
nicht erst anzeigen, dass ich verschwinden soll…

Ich denke, wir sind uns einig, dass der Besitzstörer sich seines unrechten Handelns bewusst sein muss.
Aber, gerade Dein Beispiel ist ungewollt treffend: In unserem Vorgarten haben wir einen schönen Kirschbaum stehen, das Grundstück ist eingefriedet, auch wenn ein ungehinderter Zugang möglich ist. Die Schulkinder, die auf ihrem Schulweg an unserem Haus vorbeikommen, bedienen sich seit Jahren an den Früchten und auch die Nachbarkinder kommen regelmäßig vorbei. Den wenigsten von ihnen haben wir das ausdrücklich erlaubt, aber trotzdem würde mich ein Staatsanwalt etwas schräg ansehen, wenn ich plötzlich anfangen würde die Störer anzuzeigen, ohne meinen Unwillen über ihr Verhalten vorher kund zu tun.

Hallo,

Der Nachbar hat einen Zaun errichtet. Hier gibt es eine
Verbindungstür, die er nutzt.

Und was macht er dann?
Zu welchem Zweck betritt er das fremde Grundstück, was treibt er dort?

Erlaubt ihm das, dass er das andere Grundstück betreten darf,
wann er will?
Oder gibt es eine Regel, dass man generell nur andere
Grundstücke betreten darf, wenn man um Erlaubnis gefragt hat
und diese erteilt wurde?

Ja und nein. Möglicherweise gibt das Nachbarrechtsgesetz Deines Bundeslandes etwas her, was für den Nachbarn spricht.

Gruß
Jörg Zabel

PS: „my home ist my castle“ stimmt in Deutschland nicht immer, auch wenn Personen mit „starkem Rechtsverständnis“ das gerne so hätten. (Sofern es ihr Grundstück ist, bei fremden Flächen gibt es dann wohlbegründete Ausnahmen.)

Richtet etwas an seinem Zaun, streichelt die Pflanzen, Guckt und provoziert und vielleicht noch mehr…

Grüße