Nachbar bricht in Wohnung ein

Aktives Handeln ist keine notwendige Bedingung für eine Straftat. Beispiele:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html

Aus diesem Grunde werde ich nicht müde, das „um zu“ zu betonen. Wer verdorbenes oder vergiftetes Essen aufbewahrt, um einen Einbrecher zu schädigen, weil er weiß, daß sich dieser immer wieder am Kühlschrank bedient, begeht eine Körperverletzung.

Ich würde den Vorsatz auch noch verneinen, wenn ab und an mal ein bestimmter Einbrecher in der Wohnung herumstromert und derjenige deswegen mal etwas verdorbenes oder vergiftetes im Kühlschrank aufbewahrt. Aber wenn der Einbrecher sich bekanntermaßen immer wieder am Kühlschrank bedient, dann könnte man genauso gut eine geladene Schrotflinte im Kühlschrank montieren und den Abzug mit der Tür verbinden.

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Naja, ich meinte hier schon klar den § 223.

Das verstehe ich schon - ich stimme Dir ja auch zu.
Allerdings sehe ich es in der Praxis als vollkommen utopisch, aus verdorbenen Lebensmitteln den Beweis des Vorsatzes zu klöppeln.

Was hast Du für Lebensmittel?!

Wir sind hier ja im Rechtsbrett und da geht es (zumindest war das mal der Gedanke) um die (gutachterliche) Erörterung von Fällen und das bedeutet auch, daß man die Fälle so hinnimmt bzw. beurteilt, wie sie geschildert werden. Zugegebenermaßen dauert es ja auch im Jurastudium bzw. Juravorlesungen höchstens bis zur zweiten Vorlesung im bürgerlichen Recht (Thema: Zugang von Willenserklärungen) bis sich ein Student meldet und anmerkt, daß man den Zugang eines normalen Briefes als Absender ja gar nicht beweisen könne. Solche Fragen lösen beim Dozenten sicherlich nicht selten Todessehnsucht aus, so daß man durchaus (versuchten) Totschlag unterstellen könnte.

Aber auch das könnte man ja niemals beweisen.
:frowning: :gun:

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Wir wollten den Täter über führen, ist doch wohl logisch das man wissen will wer bei einem in der Wohnung war. Und man ist nicht verpflichtet umzuschliessen wenn man seine Wohnung verlässt. Und nein ich wohne auch nicht in einer Gegend wo stets und ständig eingebrochen wird.

Doch schon, sie kürzt nur die Leistung entsprechend des Grades der Fahrlässigkeit. Die Frage, warum man die Tür nur zuzieht, wenn man weiß, daß jemand dort ein- und ausgeht, hat aber durchaus ihre Berechtigung. Oder warum man das Schloß nicht austauscht.

Das ist üblicherweise Sache der Polizei.

Nein, aber dann ist auch keine Versicherung verpflichtet, Schadensfälle zu regulieren. Außerdem geht es nicht um Verpflichtung oder nicht, aber das gebietet einem schon der gesunde Menschenverstand, wenn ich den Verdacht habe, dass jemand in der Wohnung war, zum einen die Polizei einzuschalten und zum anderen dafür zu sorgen, dass derjenige nicht mehr die Wohnung betreten kann, zunächst durch einfaches Abschließen der Tür. Man könnte denken, ihr habt euch an den Videoaufnahmen aufgeilen wollen.

Es täte mich auch interessieren, was ich unten geschrieben habe: warum fühlt sich jetzt plötzlich deine Frau nicht mehr wohl in der Wohnung, MONATE nachdem die Vorfälle angefangen haben?

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Ja - damals …
Wobei der Bezug zur Praxis aber auch schon vor 10 Jahren mit einem „Ja, aber…“ angemerkt wurde.

Zugegeben hätte ich in meiner sehr aktiven Zeit wohl nicht so viel geschwurbelt und mich stattdessen von vornherein klarer ausgedrückt - dann wäre es auch nicht zu einem solchen Ping Pong gekommen. Sorry dafür!

Verpflichtet nicht, aber das Nichtabschließen wird von Gerichten im Allgemeinen als Fahrlässigkeit ausgelegt und dann zahlt die Versicherung eben nicht bzw. nur einen Teil des Schadens.

Ja klar aufgeilen, unglaublich aber nun egal ich werde das mit meinem Anwalt erörtern. Schade das es hier Leute gibt die einem Sachen unterstellen, unglaublich

Du antwortest auch nur auf das, wozu du Lust hast.

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Ich habe ein bisschen recherchiert und festgestellt, dass sich die Rechtssprechung seit 2007 teilweise geändert hat, nichtsdesto trotz gilt eine nicht abgeschlossene Tür als grob fahrlässig. Mag sein, dass die Versicherungen mittlerweile anteilig zahlen müssen.

Das wäre zwar möglich, aber gar nicht erforderlich, denn es lag laut Beschreibung ganz offensichtlich an der nicht abgeschlossenen Wohnungstür.

Ein unversperrtes Schloss ist auf jeden Fall ein Problem, gerade, wenn man sich unsicher fühlt und davon ausgeht, dass unbefugt jemand in der Wohnung war.
Mir stellt sich die Frage nach einem neuen Schloss, das selbstverständlich auch immer versperrt wird…
Manche Schlösser lassen sich etwas sicherer machen, damit man sie mit einer Scheckkarte auch im nur „zugezogenen“ Zustand nicht (leicht) öffnen kann.
Zumindest kann man hier Einiges nachlesen: http://www.schluesselpeter.de/blog/was-sichere-tueren-ausmachen-und-warum/

Gruß

dafy

Nein, ist Strafrecht, hat mit Mietrecht nichts mit zu tun

Doch. Der Einbrecher hat inzwischen ein Gewohnheitsrecht auf genießbare Lebensmittel erworben und durfte darauf vertrauen auch in Zukunft ordentliche Lebensmittel zu erwerben. Dieses Vertrauen hat das böse Opfer schamlos ausgenutzt und nun ungenießbare Lebensmittel bereitgestellt. Der Einbrecher konnte sich keinen Reim auf das Fell auf dem Brot machen und hat es arglos mitgenommen und verzehrt. Ganz klarer Vorsatz.
Vieleicht könnte sich das Opfer der Einbrüche und Diebstähle aber auch darauf berufen aus Verzweiflung gehandelt zu haben oder von einer heftigen Gemütsbewegung betroffen gewesen zu sein.
Letztlich würde ich aber bei ungenießbaren Lebensmitteln in diesem Zusammenhang nichts Justiziables sehen. Es sei denn, man ginge eben davon aus, dass der Einbrecher ein Gewohnheitsrecht hatte.

Grüße

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Hallo,
ich versuche mich mal an einer halbwegs sachlichen Antwort :wink:

Ein „Sonderkündigungsrecht“ ergibt sich bei einem Wohnungsmietvertrag einzig aus dem §569 BGB. Da kommen wohl nur die Absätze 1 und 2 in Frage. Für 569 (1) müsste von der Mietsache eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Mieters ausgehen. Wie das die Wohnung allein schaffen soll, kann man sich „ausrechnen“. Natürlich könnte man was aus einer Angststörung konstruieren. Da landet man aber wohl ziemlich schnell statt vor einem verständnisvollen Amtsrichter bei dem 569 (2). Es dürfte unzweifelhaft sein, dass ein Mieter den Hausfrieden erheblich stört, wenn er in andere Wohnungen einbricht. Das blöde ist nur, dass dieses Kündigungsrecht dem Vermieter gegenüber dem Dieb zusteht und nicht den anderen Mietparteien gegenüber dem Eindringling. Man müsste also zunächst mal den Vermieter auffordern, diesen Umstand (besser: den Störenfried) zu beseitigen (siehe 543 (3) BGB), was widerum voraussetzt, dass der nach getaner und ertappter Arbeit den Hausfrieden überhaupt weiter stört bzw. der Hausfrieden als zerüttet anzusehen ist!

Kommt der Vermieter dem dann nicht nach, gibts erstmal die Möglichkeit der Mietminderung, außer der Vermieter stellt sich dabei derart ungeschickt an, dass er den Hausfrieden stört und ein Fortsetzen des Mietverhältnisses für den Beklauten unmöglich wird. Das dürfte so einiges an störendem Verhalten voraussetzen.

Alles in allem läuft das ohne Kenntnis der Details des Einzelfalls nicht gerade auf gute Aussichten auf eine außerordentliche Kündigung hinaus. Eine fristgerechte/ordentliche Kündigung bleibt dem Beklauten immer möglich.

Gruß vom
Schnabel