Aktives Handeln ist keine notwendige Bedingung für eine Straftat. Beispiele:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html
Aus diesem Grunde werde ich nicht müde, das „um zu“ zu betonen. Wer verdorbenes oder vergiftetes Essen aufbewahrt, um einen Einbrecher zu schädigen, weil er weiß, daß sich dieser immer wieder am Kühlschrank bedient, begeht eine Körperverletzung.
Ich würde den Vorsatz auch noch verneinen, wenn ab und an mal ein bestimmter Einbrecher in der Wohnung herumstromert und derjenige deswegen mal etwas verdorbenes oder vergiftetes im Kühlschrank aufbewahrt. Aber wenn der Einbrecher sich bekanntermaßen immer wieder am Kühlschrank bedient, dann könnte man genauso gut eine geladene Schrotflinte im Kühlschrank montieren und den Abzug mit der Tür verbinden.