Nachbar nimmt Paket und geht dann in Urlaub

Folgender Fall:

Ein Kunde eines großen Onlineversandhauses will sich vor Weihnachten
eine Ware senden lassen. Er bestellt zweieinhalb Wochen vor Weihnachten.
Die Versandbestätigung erfolgt noch am darauffolgenden Tag. Die Zahlung erfolgte über das Lastschriftverfahren. Der Kunde ist nicht zu Hause und ein Nachbar nimmt die Post entgegen, eine Benachrichtigungskarte liegt vor. Als der Kunde das Paket abholen will ist niemand zu Hause.
Er probiert es am gleichen Tag (Samstag) nochmal zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wieder niemand zu Hause, am nächsten Tag das selbe, und am darauffolgenen Montag ist auch niemand erreichbar. Er frägt einen anderen Nachbarn der vermutet das der Nachbar in Urlaub gefahren ist, wie lange weiß niemand. Auch hat keiner Zugang zur Wohnung.
Es ist eine Woche verstrichen und der Nachbar ist immer noch nicht zu Hause, wie kann der Kunde vorgehen um sein Paket vor Weihnachten zu bekommen? Nochmal bestellen? Lastrückschrift? Oder hat man einfach nur Pech gehabt? Wie kann man sowas vermeinden?

Hallo,

rein rechtlich gesehen ist der Kunde, welcher bestellt hat, Vertragspartner und muss für die Lieferung zahlen, auch wenn er diese nicht entgegengenommen hat.
Die meisten Zustelldienste haben in ihren AGBs stehen, dass auch Ersatzempfänger -wie der Nachbar- Zustellungen entgegennehmen dürfen. Somit hat der Zusteller seine Pflicht erfüllt. Das der besagte Nachbar in den Urlaub fährt, konnte der Lieferant nicht ahnen.
Wenn der Kunde nun neu bestellt, dann wird dieser auch für die zweite Sendung zahlen müssen.

Für die Zukunft kann man nur empfehlen, dass man den Zustellern mitteilt, Pakete nicht bei Nachbarn abzugeben. Oder mit den Nachbarn reden, dass diese keine Pakete mehr annehmen dürfen.

Für diesen Fall heißt es allerdings warten. Allerdings könnte man versuchen den Nachbarn telefonisch zu erreichen. Irgendwer wird bestimmt einen Schlüssel für die Wohnung haben. Wenn der Nachbar der Schlüsselperson zustimmt die Wohnung zu öffnen, dann kommt er frühzeitig an seine Sendung.

Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

rein rechtlich gesehen ist der Kunde, welcher bestellt hat,
Vertragspartner und muss für die Lieferung zahlen, auch wenn
er diese nicht entgegengenommen hat.

Oh cool und du zahlst immer für Waren die du nicht bekommen hast?

Rein rechtlich, hat der Versender aufgrund des bestehenden Kaufvertrages die Ware auch zu übereignen und das nicht an irgendeinen Nachbarn, der Vertrag ist bisher nicht erfüllt. Das der Paketdienst schlampt kann nicht zum Schaden des Kunden sein.

Zu empfehlen ist, der Empfänger wendet sich an den Versender und teilt diesem mit das er die Ware bisher nicht erhalten hat.

Wichtig ist natürlich zu wissen wie der Vertrag zwischen Versender und Empfänger gestaltet ist, sprich wie sehen die AGB´s aus. Also sind besondere Lieferfirsten vereinbart usw.

Gruß
Richi

Hallo,

Rein rechtlich, hat der Versender aufgrund des bestehenden
Kaufvertrages die Ware auch zu übereignen und das nicht an
irgendeinen Nachbarn, der Vertrag ist bisher nicht erfüllt.
Das der Paketdienst schlampt kann nicht zum Schaden des Kunden
sein.

solange nicht geklärt ist, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, sei Dir dies zur Lektüre empfohlen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__447.html

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, ist dies zu berücksichtigen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__474.html

Gruß
Christian

§ 447 BGB, damit tu ich mich schwer - der Gefahrenübergang regelt das Risiko für zufälligen Untergang. Hier wäre doch eher die Frage, ob nicht schuldhaftes Verhalten vorliegt.

Levay

Hallo Christian,

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__447.html

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__474.html

In der Anfrage lese ich nichts von abweichenden Vereinbarungen. Aus dem Zusammenhang erkenne ich auch eher, dass es sich beim Empfänger um einen Privatkunden handelt.

Natürlich hast du Recht, dass die Situtation nicht ausführlich genug geschrieben wurde um alle Eventualitäten auszuschließen. Ab heute werde ich minimium 5 posts darauf verwenden um die Situtation allgemein bewerten zu können.

Danke

Gruß
Richi

Hallo,

rein rechtlich gesehen ist der Kunde, welcher bestellt hat,
Vertragspartner und muss für die Lieferung zahlen, auch wenn
er diese nicht entgegengenommen hat.

Das wurde ja bereits angezweifelt.

Die meisten Zustelldienste haben in ihren AGBs stehen, dass
auch Ersatzempfänger -wie der Nachbar- Zustellungen
entgegennehmen dürfen.

Welche rechtliche Konsequenz soll das für den Empfänger haben?
Er hat das Versandunternehmen ja nicht beauftragt, also auch nicht die AGB’s akzeptiert.

Somit hat der Zusteller seine Pflicht erfüllt.

Mag sein, dass sein Auftraggeber für den Versand nun bezahlen muss, und?!

Das der besagte Nachbar in den Urlaub fährt, konnte der Lieferant
nicht ahnen.

Hätte ja fragen können, als er das Paket abgab, und sich ggf. einen anderen Nachbarn seines Vertrauens suchen müssen.

Wenn der Kunde nun neu bestellt, dann wird dieser auch für die
zweite Sendung zahlen müssen.

Hierzu wurde wohl auch schon was geschrieben.

Für die Zukunft kann man nur empfehlen, dass man den
Zustellern mitteilt, Pakete nicht bei Nachbarn abzugeben. Oder
mit den Nachbarn reden, dass diese keine Pakete mehr annehmen
dürfen.

Tipps für gesellschaftlich optimales Verhalten sind doch kaum geeignet, eine abstrakte juristische Frage zu beantworten.

Für diesen Fall heißt es allerdings warten. Allerdings könnte
man versuchen den Nachbarn telefonisch zu erreichen. Irgendwer
wird bestimmt einen Schlüssel für die Wohnung haben. Wenn der
Nachbar der Schlüsselperson zustimmt die Wohnung zu öffnen,
dann kommt er frühzeitig an seine Sendung.

auch keine klausurtaugliche Antwort!

LG

Der Kater (der froh ist, dass hier manche Leute stichhaltig mit Hinweis auf §§ antworten)

Folgender Fall:

Ein Kunde eines großen Onlineversandhauses will sich vor
Weihnachten
eine Ware senden lassen. Er bestellt zweieinhalb Wochen vor
Weihnachten.
Die Versandbestätigung erfolgt noch am darauffolgenden Tag.
Die Zahlung erfolgte über das Lastschriftverfahren. Der Kunde
ist nicht zu Hause und ein Nachbar nimmt die Post entgegen,
eine Benachrichtigungskarte liegt vor. Als der Kunde das Paket
abholen will ist niemand zu Hause.
Er probiert es am gleichen Tag (Samstag) nochmal zu
verschiedenen Zeitpunkten, auch wieder niemand zu Hause, am
nächsten Tag das selbe, und am darauffolgenen Montag ist auch
niemand erreichbar. Er frägt einen anderen Nachbarn der
vermutet das der Nachbar in Urlaub gefahren ist, wie lange
weiß niemand. Auch hat keiner Zugang zur Wohnung.
Es ist eine Woche verstrichen und der Nachbar ist immer noch
nicht zu Hause, wie kann der Kunde vorgehen um sein Paket vor
Weihnachten zu bekommen? Nochmal bestellen? Lastrückschrift?
Oder hat man einfach nur Pech gehabt? Wie kann man sowas
vermeinden?

Hallo Harwin,

um die Situation besser einschätzen zu können, teile bitte mit welche Eigenschaften beide Vertragspartner haben.

Handelt es sich bei dem Kauf um einen Vertrag zwischen zwei Unternehmen, einem Unternehmen und einem privaten Verbraucher, oder zwei privaten Verbauchern?

Gruß

Richi

Hi,

In der Anfrage lese ich nichts von abweichenden
Vereinbarungen. Aus dem Zusammenhang erkenne ich auch eher,
dass es sich beim Empfänger um einen Privatkunden handelt.

und selbst wenn es eine Privatperson wäre, hieße das noch lange nicht, daß sie nicht als Unternehmer handelt. Das sind zwar langweilige Grundlagen, aber doch hin und wieder von Bedeutung.

Natürlich hast du Recht, dass die Situtation nicht ausführlich
genug geschrieben wurde um alle Eventualitäten auszuschließen.
Ab heute werde ich minimium 5 posts darauf verwenden um die
Situtation allgemein bewerten zu können.

Jaja.

C.

§ 447 BGB, damit tu ich mich schwer - der Gefahrenübergang
regelt das Risiko für zufälligen Untergang. Hier wäre doch
eher die Frage, ob nicht schuldhaftes Verhalten vorliegt.

Durchaus, aber dann doch seitens des Paketdienstes bzw. dessen Mitarbeiters. Ich wollte auch nur un dem einen Punkt meinem Vorredner antworten und nicht die Fragestellung an sich bewerten.

Gruß
Christian

Durchaus, aber dann doch seitens des Paketdienstes bzw. dessen
Mitarbeiters.

Wenn es eine Schickschuld ist, kommen wir bei einer Zurechnung zu § 278 BGB.

Aber das nur so am Rande.

Levay

@mikesch: wo genau liegt deine Aussage?

Das wurde ja bereits angezweifelt.

Welche rechtliche Konsequenz soll das für den Empfänger haben?
Er hat das Versandunternehmen ja nicht beauftragt, also auch
nicht die AGB’s akzeptiert.

Mag sein, dass sein Auftraggeber für den Versand nun bezahlen
muss, und?!

Hätte ja fragen können, als er das Paket abgab, und sich ggf.
einen anderen Nachbarn seines Vertrauens suchen müssen.

Hierzu wurde wohl auch schon was geschrieben.

Tipps für gesellschaftlich optimales Verhalten sind doch kaum
geeignet, eine abstrakte juristische Frage zu beantworten.

auch keine klausurtaugliche Antwort!

LG

Der Kater (der froh ist, dass hier manche Leute stichhaltig
mit Hinweis auf §§ antworten)

Hallo Mikesch,

auch nach zweimaligem Durchlesen deines Posting konnte ich keine andere Aussage als „das haben die anderen ja bereits geschrieben“ erkennen… wo genau liegt denn deine Aussage?

Grüße
Deli

2 Like

Hallo,

solange nicht geklärt ist, ob der Kunde Verbraucher oder
Unternehmer ist, sei Dir dies zur Lektüre empfohlen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__447.html

Erfüllungsort ist die Adresse des Kunden, nicht die des Nachbarn. Oder was sonst ist der Erfüllungsort? Der Paketdienst?

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, ist dies zu
berücksichtigen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__474.html

Was wäre dann Erfüllungsort?

Mir ist nicht klar, weshalb der Käufer sich um eine falsche Zustellung kümmern sollte. Wegen der Benachrichtigungs-Karte?

Gruß
Der Franke

Es handelt sich dabei um einen privaten Kauf bei einen namhaften großen Online Buchversand.

Was wenn die Privatperson (Kunde) die Ware nicht erhalten hat wegen dem Urlaub des Nachbarn, und in dem Fall auch die zwei Wochenfrist(Fernabsatzgesetz) dadurch verpasst, weil er ja nicht genau weiß ob die Ware in einwandfreien Zustand ist bzw. ob die Ware auch die passende ist? Hat der Kunde nur Pech gehabt?

Es handelt sich dabei um einen privaten Kauf bei einen
namhaften großen Online Buchversand.

Hallo,

AMAZON? Der bietet über die gesetzlichen Mindestfristen hinaus eine vierwöchige Rücksendungsmöglichkeit.

VG
EK

revoco
Das muss ich zurücknehmen. § 278 BGB ist für die Transportpersonen bei einer Schickschuld ja gerade nicht anwendbar.

Levay