Hallihallo,
ich hab da mal ne Frage: Angenommen, man wäre Eigentümer eines privaten Parkplatzes, der zu einer Eigentumswohnung gehört, und angenommen, es gäbe gleich daneben einen Parkplatz, der einem anderen Eigentümer gehört, und beide wären durch einen schwarzen Strich voneinander getrennt. Weiter angenommen, der eine von beiden würde grundsätzlich so parken, dass der Seitenspiegel auf der Beifahrerseite seines Autos (die er so gut wie nie öffnen muss) exakt über der Mitte dieser schwarzen Linie schwebt und seine Reifen ungefähr 10 cm von diesem Mittelstrich entfernt wären, und dieses Verhalten würde dazu führen, dass der andere Parkplatzeigentümer nun seine Beifahrertür nicht mehr so weit öffnen kann, dass ein Beifahrer ein- oder aussteigen kann, es sei denn, er führe so weit auf die andere Seite seines eigenen Parkplatzes, dass er gezwungen wäre, beim Aussteigen in ein Blumenbeet zu treten. Und weiter angenommen, der auf der Linie parkende Nachbar würde dies ohne Not tun und allein damit begründen, dass „er schließlich jeden Quadratzentimeter dieses Parkplatzes bezahlt habe und ihn deswegen auch voll ausnutzen dürfe und er gar nicht daran denke, an seinem Verhalten etwas zu ändern“ - müsste man das dann so hinnehmen, oder könnte man ihn rechtlich dazu bringen, einen Mindestabstand von der Linie zu halten? Vielen Dank allen, die hierauf antworten mögen!
Hallo,
würde dies ohne Not tun und allein damit begründen, dass „er
schließlich jeden Quadratzentimeter dieses Parkplatzes bezahlt
habe und ihn deswegen auch voll ausnutzen dürfe und er gar
nicht daran denke, an seinem Verhalten etwas zu ändern“ -
müsste man das dann so hinnehmen, oder könnte man ihn
rechtlich dazu bringen, einen Mindestabstand von der Linie zu
halten?
unstrittig ist vermutlich, daß Parkplatz dem Eigentümer tatsächlich gehört. Mal abgesehen davon, daß Regelungen der Teilungserklärung oder der Hausordnung dagegen sprechen könnten, könnte der Eigentümer auf seinem Parkplatz Säcke mit Grünschnitt, Pferdedung oder Steine lagern. Da ihm der Parkplatz natürlich auch komplett gehört, spräche prinzipiell (denkbare Ausnahmen siehe oben) auch nichts dagegen, den Parkplatz auch vollständig als Lager zu nutzen.
Ersetzen wir nun den Pferdedung durch ein Kraftfahrzeug, wird schnell klar, daß er sein Fahrzeug innerhalb der Grenzen auch vollständig mit Fahrzeugen vollstellen darf. Allenfalls ließe sich noch darüber diskutieren, ob er den Luftraum des anderen Eigentümers durch seinen Außenspiegel verletzen darf. Im Zweifel könnte man 910 BGB sehr weit auslegen, so daß der in seiner Lufthoheit verletzte Eigentümer die Anschaffung einer Flex in Betracht ziehen könnte.
Einfacher fände ich es aber, wenn der sich in der Nutzung seines Eigentums vermeintlich beeinträchtigte Eigentümer etwaige Beifahrer einfach aussteigen ließe, bevor das Fahrzeug die endgültige Parkposition erreicht hat. So machts der andere nämlich im Zweifel auch.
Gruß
Christian
Hallöchen,
eins habe ich eben noch vergessen: wenn die Tür nicht weit´genug geöffnet werden kann, wenn der Strichbesetzer auf dem Nachbarparkplatz parkt, kann das nur heißen, daß die Autotür den fremden Luftraum verletzen soll. Was mich jetzt irritiert: warum soll Eigentümer A eigentlich den fremden Luftraum - wenn auch nur vorübergehend - okkupieren dürfen, wenn der fremde Außenspiegel über eigenem Territorium ein Problem darstellt?
Gruß
Christian
Moin, Elke,
Parkplätze sind meist nur so breit, dass auf einer Seite bequem eingestiegen werden kann. Aus meiner Pendlerzeit kenne ich daher den guten Brauch, dass jeweils einer vorwärts einparkt, sein Nachbar rückwärts usw. usf. Damit benutzen diese beiden den gleichen „Luftraum“, und wenn sie nicht gerade zur gleichen Minute ankommen, kommen sie gut aneinander vorbei. Abgesehen von den Tagen, an denen nicht der gewohnte Nachbar neben mir stand und ich durch die Heckklappe einsteigen musste. Mit 60! Unwürdig, sowas!!
Aus diesem Blickwinkel nutzt ihr den Platz bereits optimal. Wo ist jetzt das Problem - lässt sich der Beifahrer nicht dazu bewegen, vor dem Einfahren auf den Parkplatz auszusteigen?
müsste man das dann so hinnehmen
Ja. Man könnte sich halt überlegen, ihn nicht mehr zu grüßen.
Gruß Ralf
Hallöchen,
eins habe ich eben noch vergessen: wenn die Tür nicht
weit´genug geöffnet werden kann, wenn der Strichbesetzer auf
dem Nachbarparkplatz parkt, kann das nur heißen, daß die
Autotür den fremden Luftraum verletzen soll. Was mich jetzt
irritiert: warum soll Eigentümer A eigentlich den fremden
Luftraum - wenn auch nur vorübergehend - okkupieren dürfen,
wenn der fremde Außenspiegel über eigenem Territorium ein
Problem darstellt?
Hallo zurück,
nee, da ist wohl was falsch verstanden. A (also der, der ins Blumenbeet muss) hat kein Problem mit einer Luftraumüberschreitung des Spiegels, die ja auch gar nicht stattfindet, weil B sich ja rückwärts derart auf seinen Parkplatz zirkelt, dass die äußere Spiegelkante maximal über der Mitte des Strichs liegt - was gar nicht so einfach ist und durchaus mehrerer Anläufe bedarf, die B aber gern unternimmt, weil er es nicht ertragen würde, auch nur einen Millimeter seines Eigentums ungenutzt „zu verschenken“, und andererseits Wert darauf legt, unangreifbar zu sein -, sondern einfach damit, dass es - trotz viertürigen Autos mit kurzen Türen - nicht möglich ist, einen Beifahrer auf dem Parkplatz ein- und aussteigen zu lassen. Nehmen wir doch mal in Erweiterung der Ausgangssituation an, dass es sich bei der Wohnanlage um eine Anlage für betreutes Wohnen handelt, der Beifahrer ein älterer, etwas unbeholfener Mensch ist, der nicht mal eben aus dem Auto oder in dasselbe hinein springen kann und der Fahrer dem Beifahrer beim Einsteigen behilflich sein muss, bevor er sich selbst hinters Steuer klemmt; und nehmen wir ferner an, dass beim Ausfahren aus dem Parkplatz eine einspurige Fahrbahn blockiert würde, wenn die beschriebene Hilfestellung erst nach dem Ausfahren geleistet würde. Kern des Problems ist ganz einfach der Umstand, dass bei etwas größerem Randabstand niemand Probleme hätte und B hier für A ohne Not und aus purer Ekligkeit ein Problem erzeugt. B hat, im Gegensatz zu A, der später gekauft hat, einen breiten Behindertenparkplatz erwischt und nutzt diesen so, dass er selbst auf seiner Fahrerseite unsinnig viel Platz hat (ja, ich weiß, dass er das so machen und da ganz viel Rinderdung lagern darf; und es spielt auch gar keine Rolle, dass er gar nicht behindert ist und den Platz nicht braucht); jedenfalls gibt es für B keinerlei praktischen/sachlichen Grund, so eng am Strich zu parken. Da nun bei B Appelle an eine freundliche Mitmenschlichkeit grundsätzlich nicht fruchten und A das Ein- und Aussteigedrama aber irgendwie lösen muss, hofft A ganz schlicht, dass es einen Dreh geben möge, wie B gezwungen werden kann, diese Schikane bleibenzulassen.
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Die Linie welche die Parkplätze trennt ist zur Hälfte auf dem Parkplatz der Partei A wie B. Eigentlich sollte es dann auch nur gestattet sein den Luftraum bis zur Mitte der Linie zu nutzen.
LG Basti
Hallo,
hier soll wohl ein menschliches Problem juristisch geklärt werden. Ohne jetzt hier die Rechtslage wirklich zu kennen sehe ich da keine Chance.
Alternativen sehe ich nur zwei.
Entweder wird der Parkplatz verbreitert, was wohl auf Kosten einiger Primeln geht, und die anderen Eigentümer da zustimmen müssten. Ob da eine Mehrheit reicht, oder ob alle Eigentümer zustimmen müssen weiß ich nicht.
Wenn der Behinderte einen Schwerbehindertenausweis G hat, könnte versucht werden einen öffentlichen Parkplatz für ihn auszuweisen, wo also nur er sein Fahrzeug parken darf.
Soll schon vorgekommen sein, dass mancher Sturkopp eingelenkt hat wenn solche Dinge wie Sonderparkplatz ihm Gerüchteweise zu Ohren gekommen sind.
Gruß
hartmut
Hallo,
Die Linie welche die Parkplätze trennt ist zur Hälfte auf dem
Parkplatz der Partei A wie B. Eigentlich sollte es dann auch
nur gestattet sein den Luftraum bis zur Mitte der Linie zu
nutzen.
hierzu möchte ich mal aus straßenbaulicher Sicht etwas beitragen.
Der Verkehrsraum für Fahrzeuge bemißt sich aus dem Platzbedarf des Fahrzeuges plus Zuschläge. Bei der Parkplatzbreite wird auch der Platz zur Öffung der Türen zum Ein-/Aussteigen mit >0,75m mit berücksichtigt.
Die Rechnung wäre folgende:
2,50m Stellplatzbreite
1,70m Fahrzeugbreite (Maße über alles bei großem Pkw)
ergibt bei mittigem Parken
0,40m Rest auf jeder Seite
Parken also zwei ordentlich nebeneinander, so reicht der Platz zwischen den Fahrzeugen mit 0,80m für das Maß der Türöffnung.
Die gegenseitige Nutzung des Luftraumes wird als zumutbar eingestuft.
Daraus folgt, daß man eigentlich in der Mitte seines Stellplatzes parken sollte/muß.
Aber eine Straßenbau-Richtlinie ist kein Gesetz.
Sicher ist so ein Verhalten nervig, aber deswegen nach dem Kadi zu rufen ist ein bischen weit hergeholt.
Gruß Steffi
Hallo, Hmmm, wer hat denn bestimmt, welcher Parkplatz zu welcher Wohnung gehört, das Bauamt oder Katasteramt oder so??? Da es ja privat ist hat meine Theorie Schwächen. Denn einmal von der BAufirma verteilt ist ein Tausch wohl nicht drin.
Also ich fass zusammen A hat nen Opi, der nicht ins Auto kommt, weder wenn man parkt, da zu eng, noch auf der Strasse, da Opi eben Stau verursacht.
B ist der Eigensinnige Kuschler, der versehentlich den als Behindertenparkplatz angedachten Parkplatz erwischt hat, da es aber offiziell noch keinen Behindertenparkplatzbedarf gibt, hat er halt den Platz bekommen und nutzt in ausschweifend (bzw. fühlt sich als Platzhirsch, so ein Breiter Parkplatz macht ja auch was her, vielleicht fehlt ihm nur das ausreichend breite Potensspritzige Fahrzeug, aber das kann ja noch kommen).
Ok, wenn denn nun A Behindertenparkplatzansprüche geltend macht, könnte es nicht sein, dass die nun einen Parkplatz suchende Behörde evtl. in der Wohnanlage den Rolliparkplatz ausfindig macht (ich weiß, ist pivat, hat die Behörde nix zu suchen) und entweder auf einen Tausch drängt oder um eine notwendige Verbreiterung, die B die überzähligen Zentimeter abkappt, so dass er nur noch einen Standardparkplatz hätte.
Also wie gesagt, ist nur ne Theorie und wär wohl zu schön um wahr zu werden…im Moment glaub ich selbst nicht dran, aber man könnte was versuchen in der Art (Eigentümerversamlung, Bauamt o.so überzeugen?)
Also wenn das innerhalb einer Wohnungsbaugesellschaft wäre, dann würde es wohl schlicht zu einem Tausch der Parkplätze kommen (je nach Engagement der Wobau, also bei unserer schon)
Gruß Susanne
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Parkplatztausch
Hallo,
Also wenn das innerhalb einer Wohnungsbaugesellschaft wäre,
dann würde es wohl schlicht zu einem Tausch der Parkplätze
kommen (je nach Engagement der Wobau, also bei unserer schon)
ganz so einfach ist das leider nicht. Die Eigentumsverhältnisse bzgl. der Parkplätze sind ja im Grundbuch festgeschrieben, d.h. das müßte umgeschrieben werden. Hinzu kommt, daß manche Wohnungseigentümer das Geld für den Kauf nicht in der Portokasse haben, d.h. es wurden Kredite aufgenommen, die wiederum mit Grundschulden besichert sind. Mit anderen Worten: Den Änderungen im Grundbuch müßten auch die finanzierenden Kreditinstitute zustimmen.
Alles in allem kommt da ein beträchtlicher Aufwand zusammen - an Zeit UND Geld.
Unter Umständen geht das noch weiter: Die Zuordnung kann auch in der Teilungserklärung festgelegt worden sein. Da auf diese in allen Grundbüchern der Anlage Bezug genommen wird, kann diese nur geändert werden, wenn alle Eigentümer und alle finanzierenden KI zustimmen (also nicht nur die betroffenen). Das geht dann wirklich zu weit.
Gruß
Christian
P.S.
Hier ging es letztens um den Tausch eines Kellers, was man dann doch lieber unter der Hand geregelt hat. Der Nachteil einer solchen Regelung ist natürlich, daß jeder Eigentümer zu einem beliebigen Zeitpunkt seine Rechte an seinem Eigentum gem. Teilungserklärung und Grundbuch einfordern kann. Hier ist das kein Problem, aber wenn man eh schon im Streit miteinander ist…