Nachbar räumt mein Kellerabteil nicht. Was kann ich mit seinem Eigentum (Möbel, Fahrrad usw.) tun?

Ich (Mieter in einem Wohnblock) habe mein Kellerabteil „mündlich“ dem Wohnungsnachbarn (ebenfalls Mieter, jedoch anderer Vermieter!) zum Einstellen von nur zwei Fahrrädern überlassen.
Nun habe ich etwa ein halbes Jahr später mein Kellerabteil wieder in Augenschein genommen und musste feststellen, dass der Wohnnachbar mein Kellerabteil auch mit anderen Sachen wie z.B. Möbelteilen fast vollständig zu geschlichtet hat. Meiner mehrfachen, bis jetzt ebenfalls mündlich vorgetragenen Aufforderung, mein Abteil besenrein zu räumen, ist er bisher nicht nachgekommen.
Ich werde ihm jetzt die obligatorischen beiden schriftlichen Mahnungen zukommen lassen.
Meine Frage lautet nun jedoch: Was kann ich tun, wenn er auch auf die beiden schriftlichen Mahnungen nicht reagiert und diese auch verstreichen lässt? Darf ich seine Sachen dann einfach ausräumen und woanders hinstellen, da es sich ja nach wie vor um sein Eigentum handelt?!?

Wenn die Fahrräder auch Schrott sind, wirst du auf den Entrümplungsmühen sitzen bleiben.
Ansonsten sind sie Faustpfand, da du kein Schiftstück hast.

Gruß
rakete

Moin, moin!

Was würde ich machen?
Schriftlich? Nein, am Ende tappe ich in eine Falle!
Es ist also möglich die Sachen woanders hinzustellen?
Ich würde ihm erneut mündlich eine Frist setzen,
und 3 Tage später den ganzen Krempel rausräumen und das Schloss tauschen!

Viel Glück wünscht
Dino

Der andere hat kein Schriftstück.
Darüber, dass er den Keller benutzen darf.

Meines Wissens wäre es eine ziemlich sichere Sache, wenn

  1. in den Mahnungen steht, bis wann genau die Sachen zu verschwinden haben
  2. was passieren wird, wenn er sie nicht verschwinden lässt.
  3. nicht zu kurze Fristen dafür setzt, z. B. 2 - 3 Wochen müsste gehen, glaube ich.

Wegwerfen darf man sie meines Wissens nicht, aber kostenpflichtig lagern.
Und um diese Kosten zu begleichen, darf man wohl auch das Eigentum des anderen verwerten, allerdings bin ich mir da nicht so sicher.

Einfach woanders hinstellen darf man die Sachen jedenfalls nicht, es sei denn, dieser betreffende Platz würde einem selbst gehören oder man hätte ihn gemietet und dürfte da einfach Sachen hinstellen.

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Ja, darfst Du.

Aber kannst Du es überhaupt rein praktisch machen ? Wohin willst Du ausräumen ?
Willst Du die Kosten dafür tragen ? Mindestens in Vorkasse musst Du ja gehen und kannst nur hoffen, der Eigentümer hat Geld und Du kannst es auch eintreiben.

MfG
duck313

Erst mal Danke an alle, die bis jetzt geantwortet haben!

Vollkommen zufrieden stellt mich leider keine der Antworten, da mir die Frage nach dem Umgang mit des Nachbarn Eigentum nicht sicher genug gelöst ist.
Was nützt es, wenn man im Recht ist, aber nachher eine Anzeige wegen eines Eigentumsdeliktes bekommt?!?

Vom Betreiber dieser Seite ging übrigens folgender Hinweis ein:

Dein Beitrag wird gelöscht, wenn er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Bitte stelle deine (steuer-) rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form. Nur abstrakt dargestellte Sachverhalte dürfen aus rechtlichen Gründen diskutiert werden.

Da ich nicht weiß, wie ich - rein technisch gesehen - in meinen OP gelangen soll, um ihn entsprechend abzuändern, hier meine Änderung in dem Sinn, dass mein OP nicht in der Ich-Form verfasst sein sollte [das war nur ein Denkfehler :blush:], sondern nur das Geschehen um zwei rein fiktive Gestalten aus der beliebten Serie ‚Eine schrecklich nette Familie - Folge 398, Al im Keller‘ beschreibt!

Thanks again!!

die fall besteht darin, dass der fragesteller am ende keinerlei beweis in der hand hat, dass eine frist gestellt wurde.

man muss gar nicht antworten, wenn man - wie du - offensichtlich genau gar keine ahnung hat. oder findest du es lustig, andere ins messer laufen zu lassen?

haben sich die gesetze bezüglich unerlaubter eigenmacht neuerdings geändert? oder wo nimmst du eine begründung für das dürfen her?

Nein.

Aber er hat doch bereits mündlich die Räumung angemahnt und hat (oder beabsichtigt) auch noch schriftlich zu mahnen. Sogar 2 x, wozu das auch immer gut sein soll.
darin wäre dann die Fristsetzung und Ankündigung was bei Nichteinhaltung folgen wird.

Und das wäre die Auslagerung einschl. Kostenübernahme dafür.

MfG
duck313

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sorry, mein fehler. du hast recht, ich habe dein posting auf eine andere grundlage bezogen.

Bist du Eigentümerin des Sondereigentums Wohnung und Kellerabteil oder Mieter/in einer Wohnung mit vertraglich zur Nutzung überlassenem Keller?

Demnach kannst du oder dein Vermieter wirksam Rückgabe der Leihe n. § 604 III BGB fordern, unter angemessener Fristsetzung von hier eher 10-14 Tagen geräumte und besenreine Übergabe des Kellers einschl. aller Schlüssel beanspruchen und ankündigen (lassen), wirdrigenfalls („nach fruchtlosem Fristablauf“) Räumunsklage zu erheben, deren Kosten als Verzugsschaden dem Leiher zufielen.

Zugangssichere, etwa bezeugt offene Übergabe des Verlangens oder Zustellung per Einwurfeinschreiben versteht sich da von selbst, oder?

Von eigenmächtiger Inbesitznahme, gar Räumung sei eindringlich gewarnt: Man ahnt nicht, welche Sachwerte als Schadensersatz mit reichlich Belegen und Zeugen in den Fall geltend gemacht werden.

G imager