Nachbar will zu hoch bauen

Angenommen, ein Hausbesitzer möchte ein zusätzliches Geschoss auf sein Flachdachhaus bauen, was könnte der Nachbar des angrenzenden Grundstückes dagegen unternehmen?
Diesem wäre die freie Aussicht versperrt und der gesamte Garten beschattet.
Ausserdem ist anzunehmen, dass eine streng 1,5- geschossige Bauweise im Landschaftsschutzgebiet vorgeschrieben ist.
Wie wäre vorzugehen, damit das Haus nicht aufgestockt wird?
Vielen Dank für alle Anregungen!

Ausserdem ist anzunehmen, dass eine streng 1,5- geschossige
Bauweise im Landschaftsschutzgebiet vorgeschrieben ist.

Woher kommt diese Annahme? Steht das so in der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet?
Übrigens, im Zusammenhang bebaute Ortsteile sind in der Regel nicht Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes.

Zunächst einmal gar nichts, sondern der Nachbar muß abwarten, bis der Bauherr eine Baugenehmigung beantragt und seine Rechte im Anhörungsverfahren verfolgen. Wenn die Baubehöre, die Genehmigung erteilt, kann der Nachbar Widerspruch gegen diese einlegen und danach eine Anfechtungsklage bzw. einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Wenn der Nachbar ohne Baugenehmigung anfängt zu bauen, kann der Nachbar eine Verpflichtungsklage gegen die Baubehöre auf Erlaß eines Rückbaubescheides und einen Eilantrag auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten stellen.

Die Erfolgsaussichten all dieser prozeßualen Möglichkeiten hängen in der Sache davon ab, ob die Festsetzung der Geschoßhöhe dritt-schützende Wirkung hat. Grundsätzlich haben Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Landschaftsschutzverordnungen über die Geschoßhöhe leider keine nachbarschützende Wirkung. Etwas anderes gilt nur wenn sich aus dem Textteil des Bebauungsplanes selbst etwas anderes ergibt, die man sich insoweit besorgen muß. Grundsätzlich wird ferner praktisch vermutet, daß dann wenn das Gesamtvorhaben trotz Aufstockung noch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält, die Belange des Nachbarn bereits ausreichend berücksichtigt wurden: also keine Verschattung stattfindet. Die Chancen des Nachbarn stehen also zunächst mal denkbar schlecht.

Von diesen Grundsätzen weicht die Rspr. im Einzelfall aber unter Berufung auf das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dann ab, wenn trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine schlechthin unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegt. Das ist aber nur in ganz kraßen Ausnahmefällen der Fall, sogenannter Einmauerungs-effekt (15-stöckiges Hochhaus neben Flachdachbau), wobei es innerhalb Deutschlands in Nord-Süd-Gefälle gibt. Norddeutsche Gerichte sind irgendwie eher geneigt, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen als süddeutsche.

Hinsichtlich der Verlustes der Aussicht durch das Bauvorhaben besteht leider keine schützenswerte Rechtsposition, was ich persönlich auch doof finde, ist in Deutschland aber nicht zu ändern.

Mfg A.

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Ist nur ein Tip

Sonnenkollektoren brauchen Sonne wenn die durch ein Bauvorhaben des Nachbarn unwirksam werden dann sollte man Ansprüche haben in der Nutzung nicht eingeschränkt zu werden.

Mal anfragen

Schönes Wochenende
Jakob

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Die Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet müsste man noch einsehen, jedoch ist anzunehmen, dass allen anderen direkt angrenzenden Nachbarn in der Vergangenheit die Auflage gemacht wurde, nur 1,5- geschossig zu bauen. Daher sind im Umkreis nur entsprechend niedrige Häuser. Das Haus des Bauherren sei aber schon zweigeschossig, was auf 1,5 „schöngerechnet“ wäre. Mit dem zusätzlichen Geschoss incl. Dachterrasse würde sich der Bauherr wortwörtlich über alle anderen hinwegsetzen und auf diese herabblicken. Kann man als Architekt so etwas auch noch auf 1,5- Geschosse „schönrechnen“, z.B. wenn man die Mauern des Zusatzgeschosses 1 Meter vom Rand zurückzieht?

Das Gesamte umliegende Wohngebiet sei im Flächennutzungsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, weil es direkt an einem Naherholungsgebiet mit großem See liegt.

Vielen Dank schon mal an alle für die Anregungen!
Einen schönen Sonntag, Steff

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Hallo Steff,

vielleicht zur klarstellung, da diese sache leicht mißzuverstehen ist. aber. vertrau bitte nich allzu sehr auf die festsetzungen in der landschatsschutzverordnung oder dem flächennutzungsplan, die nützen dem nachbarn im zweifel erstmal gar nichts. ist schwer zu verstehen, ich weiß, ist aber so. diese festsetzungen sind objektives recht, sie geben aber nur im ausnahmefall dem nachbarn ein subjektes recht (siehe oben). ansonsten darf die baubehörde im davon im rahmen ihres ermessen abweichen, da sie planungshoheit hat.

worauf es in deinem fall momentan ankommt, ist ob der nachbar bereits einen bauvorbescheid oder eine baugenehmigung beantragt oder erteilt bekommen hat. diese hätten dir zugestellt werden müssen. im idealfall ist beides noch nicht passiert und du mußt erstmal abwarten, wie die baubehörde entscheidet. nach dem alle anderen die auflage bekommen haben, die du auch für deinen nachbarn willst, stehen die chancen für dich aber erstmal gar nicht schlecht, daß die baubehörde sowieso in deinem sinne entscheidet und der schwarze peter bei dem bauherren liegt, gegen die gemeinde vorzugehen.

natürlich kann der architekt, der die planungsunterlagen für den bauvorbescheid oder die baugenehmigung erstellt, etwas „drehen“. auch da gilt aber, dass man den entscheidenden sachbearbeiter davon sehr sehr früh in kenntnis setzen muss. ansonsten darf die behörde sich nämlich trotz amtsermittlungsgrundsatz darauf verlassen, dass die planungsunterlagen richtig sind. wenn die baugenehmigung erstmal erteilt ist, wird diese nicht (!) durch eine planabweichende errichtung rechtswidrig. auch das ist für den normalsterblichen kaum nachvoll-ziehbar, aber ebenfalls richtig. - ich weiß das aus einer leidvollen erfahrung, in ziemlich genau diesem standardfall, die ich lieber nicht gemacht hätte.

mfg A.

Vielen vielen Dank für die Zeit und Mühe, so ausführlich und schnell zu Antworten! Wenn sich etwas Neues ergeben sollte, werde ich mich wieder melden.
Viele Grüße
Steff