wenn auf einem Grundstück noch 1 Palette mit Baumaterialien steht und das Grundstück noch eine Ecke hat, die noch nicht „gemacht“ ist, haben dann die Nachbarn, die aus einem ihrer Fenster eine solche Aussicht haben, eine Rechtsgrundlage, sich zu beschweren?
Spielt es dabei eine Rolle, ob sich dieses Grundstück in einem derzeit noch nicht voll bebautem Neubaugebiet befindet und die Straßen noch nicht fertig sind? Danke
Wessen ‚fertig‘?
Des Nachbars ‚fertig‘ ist nicht mein ‚fertig‘
Mein ‚fertig‘ ist mein ‚fertig‘ und wenn das für den Nachbarn noch nicht ‚fertig‘ ist, dann ist es für mich trotzdem ‚fertig‘
Mit anderen Worten: Es geht den Nachbarn einen Sch… an wie mein Grundstück aussieht. Ob ich mit der Nagelschere gepflegten engl. Golfrasen oder einen großen Haufen Erde im Garten habe. So lange er dadurch keine realen Nachteile in Form von Geruch oder Ungeziefer hat, hat er ruhig zu sein.
Wessen ‚fertig‘?
Des Nachbars ‚fertig‘ ist nicht mein ‚fertig‘
Mein ‚fertig‘ ist mein ‚fertig‘ und wenn das für den Nachbarn
noch nicht ‚fertig‘ ist, dann ist es für mich trotzdem
‚fertig‘
Ok, mein ‚fertig‘ ist fertig, ich hab’ verstanden Vielen Dank.
Mit anderen Worten: Es geht den Nachbarn einen Sch… an wie
mein Grundstück aussieht. Ob ich mit der Nagelschere
gepflegten engl. Golfrasen oder einen großen Haufen Erde im
Garten habe. So lange er dadurch keine realen Nachteile in
Form von Geruch oder Ungeziefer hat, hat er ruhig zu sein.
Danke, das ist eine gute Nachricht und trägt dem nun folgenden ruhigen Schlaf bei…
Danke, das ist eine gute Nachricht und trägt dem nun folgenden
ruhigen Schlaf bei…
Der Schlaf wird in den Folgejahren vielleicht noch sehr viel ruhiger sein, wenn man sich nicht gleich am Anfang mit den Nachbarn wegen Lappalien wie einer Palette mit Baumaterialien verkracht.
wenn auf einem Grundstück noch 1 Palette mit Baumaterialien
steht und das Grundstück noch eine Ecke hat, die noch nicht
„gemacht“ ist, haben dann die Nachbarn, die aus einem ihrer
Fenster eine solche Aussicht haben, eine Rechtsgrundlage, sich
zu beschweren?
Nein, schon deshalb nicht, weil doch vermutlich eine rechtskräftige Baugenehmigung oder zumindest -freigabe („Roter Punkt“) besteht, die - wie gefordert - öffentlich sichtbar aushängt, oder?
Spielt es dabei eine Rolle, ob sich dieses Grundstück in einem
derzeit noch nicht voll bebautem Neubaugebiet befindet und die
Straßen noch nicht fertig sind?
Nein, schon deshalb nicht, weil doch vermutlich eine
rechtskräftige Baugenehmigung oder zumindest -freigabe („Roter
Punkt“) besteht, die - wie gefordert - öffentlich sichtbar
aushängt, oder?
Nein, muss doch nicht mehr, wenn die Abnahme der Fertigstellung schon erfolgt ist?
…dem stimme ich natürlich auch zu, danke auch für die freie
Meinungsäußerung, nach der nicht gefragt wurde.
Einen Tip wie man den ruhigen Schlaf verlängern könnte, kann man in einem öffentlichen Forum schon mal bekommen, auch wenn nicht direkt danach gefragt wurde
Davon ist ja nicht auszugehen, wenn das Grundstück teilweise noch nicht „gemacht“ ist, diese Arbeiten aber Bestandteil der Baugenehmigung und damit Gegenstand der Abnahme waren. Wobei das von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist.
Es kann allerdings auch sein, dass die Lagerung von Materialien auf dem Grundstück nach der Bauphase je nach den Umständen des Einzelfalls gegen nachbarrechtliche (auch das ist von Land zu Land verschieden) oder sogar nur örtliche Bauvorschriften (Bebauungsplan) verstößt.
Hallo,
das Lagern von Gegenständen richtet sich nach dem Nachbarrechtsgesetz Deines Bundeslandes und nach dem Abfallrecht des Bundes.
Sofern nicht eindeutig „Müll“ (von dem nach dem Abfallrecht „über den bösen Anblick hinaus“ irgendeine Emmission wie Geruch oder irgendeine Gefahr für Leib und Leben oder das Grundwasser ausgehen muss), kann man auf seinem Grundstück unter Beachtung des Nachbarrechts (und sehr eingeschränkt des Bauordnungsrechts) an normalem Bau- und Erdmaterial lagern, was man will.
Je nach Entfernung zur Grenze hat man damit aber einen gewissen Mindestabstand einzuhalten, *wenn* das Material nicht unter das „Hammerschlagsrecht“ des gleichen Gesetzes fällt (das ist das Recht, notwendige Baumaßnahmen am vorhandenen Gebäude o.ä. in der Nähe der Nachbargrenze oder „gar“ auf dem Nachbargrundsück selbst durchzuführen).
Ein Recht, seinen Nachbarn „über Gebühr“ (bzw. über Jahre) mit Heimwerkertätigkeiten zu strapazieren gibt es allerdings in Deutschland ebenso wenig wie ein allgemeines und grundsätzliches Recht auf schöne Aussicht
Davon ist ja nicht auszugehen, wenn das Grundstück teilweise
noch nicht „gemacht“ ist, diese Arbeiten aber Bestandteil der
Baugenehmigung und damit Gegenstand der Abnahme waren.
Die Arbeiten an der Einfahrt können nicht vollendet werden, da die öff. Straße noch nicht gebaut wurde. Daher sind in diesem hypothetischen Fall die paar Steine noch auf der Pallette.
Es kann allerdings auch sein, dass die Lagerung von
Materialien auf dem Grundstück nach der Bauphase je nach den
Umständen des Einzelfalls gegen nachbarrechtliche (auch das
ist von Land zu Land verschieden) oder sogar nur örtliche
Bauvorschriften (Bebauungsplan) verstößt.
…dem stimme ich natürlich auch zu, danke auch für die freie
Meinungsäußerung, nach der nicht gefragt wurde.
Einen Tip wie man den ruhigen Schlaf verlängern könnte, kann
man in einem öffentlichen Forum schon mal bekommen, auch wenn
nicht direkt danach gefragt wurde
Ja, mit diesem Nachteil des Forums muss man leben. Man ist ja schließlich freiwillig hier.