Hallo angenommen es gibt 2 Parteien (Partei A & Partei B) deren Grundstück direkt aneinanderliegt.
Das Gebäude von Partei B befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze (Bj. 66), nun möchte Partei B eine Fassadendämmung anbringen.
Da diese sich dann aber auf dem Grundstück von Partei A befinden würde, dürfte er das nicht.
Angenommen Partei A erlaubt die Fassadendämmung anzubringen (da auch er ausversehen die einfahrt um 16 cm auf Grundstück von Patei B gebaut hat, wird aber geduldet von Partei B), wie kann sich Partei B absichern um später nicht einen Rückbau zu Riskieren (auch nach Änderung der Eigentumsverhältnisse).
Ist das Rechtlich überhaupt möglich.
Alles rein Hypothetisch
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
wie
kann sich Partei B absichern um später nicht einen Rückbau zu
Riskieren (auch nach Änderung der Eigentumsverhältnisse).
Ist das Rechtlich überhaupt möglich.
Ja, bestellen einer Grunddienstbarkeit (beim Notar).
Gruß
smalbop
Hallo,
in welchem Bundesland findet das theoretisch statt? In NRW ist seit dem 4. Juni 2011 lt. §23a NachbarRG der Überbau durch Wärmedämmung bis zu einer Tiefe von 25 cm durch den Nachbar (gegen Entschädigung) zu dulden. Die Entschädigung lässt sich grundsätzlich gegen andere aufrechnen 
„Absolute“ Rechtssicherheit garantiert nur die hier bereits erwähnte dingliche Sicherung oder ein Grundstücksaustausch (zB nach §80 BauGB).
Gruß vom
Schnabel
Also theoretisch befindet sich beide Parteien in Bayern