Sehr geehrte signora W.,
tatsächlich hat jedes Bundesland sein eigenes Nachbarrecht, wobei sich die Nachbarrechte der Länder ähneln. Das Nachbarrecht Ihres Bundeslandes ist unter
nachzulesen.
Anpflanzungen sind nach dem Nachbarrecht in einem bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück vorzunehmen.
Geschieht dies nicht und stört sich Ihr Nachbar daran, hat er Sie dazu aufzufordern, die Anpflanzung zurückzusetzen bzw. zurückzuschneiden, bevor er selbst in Aktion tritt.
Folgen Sie dieser Aufforderung nicht, kann Ihr Nachbar den Rückschnitt des Bewuchses an der Grundstücksgrenze selbst vornehmen.
Er hat außerhalb einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit nicht das Recht, Ihnen die Kosten für Rückschnitte oder das Streichen seiner Mauer in Rechnung zu stellen. Einen Eindruck davon, wie Gerichte mit solchen Streitigkeiten umgehen, bekommen Sie bei der Lektüre der Texte unter den angefügten Links:
; „Auf das Nachbargrundstück überwachsende Zweige“
… Schäden und Beeinträchtigungen durch überwuchernde Zweige, Äste und Wurzeln
Das Gesetz sieht vor, das der Nachbar überwuchernde Äste, Wurzeln und Zweige abschneiden kann und das Schnittgut behalten darf.
Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Wenn Äste oder Zweige überwuchern, muss dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zuvor Gelegenheit gegeben worden sein, den störenden Überhang innerhalb einer angemessenen Frist selbst zurückzuschneiden.
Eine Fristsetzung sollte aber immer schriftlich oder vor Zeugen vorgenommen werden. …
„Nachbarrecht - Thema Grenzabstand“
In dem Nachbarrecht Bayerns z. B. gilt:
… Der Anspruch auf Beseitigung eines die vorgenannten Grenzvorschriften verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bei Verletzung von Vorschriften zum Grenzabstand ist Anspruchsgegner der Besitzer (Mieter oder Pächter) oder Eigentümer der fraglichen Pflanzen oder Bäume.
Selbsthilfemaßnahmen zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes sind unzulässig. Notfalls muss man demnach die Gerichte bemühen.
Die wohl herrschende Meinung billigt bei Verletzung von Grenzabstandsvorschriften zunächst auch keinen Anspruch auf Beseitigung, sondern vordringlich auf Zurückschneiden der Bäume und Pflanzen auf die zulässige Höhe zu. …" (Ende der Zitate)
Mit freundlichen Grüßen
Ulla