Nachbarn: Wer zahlt das Streichen der Grenzmauer?

Unsere Nachbarn haben zu unserem Grundstück hin eine weiße Mauer (ca. 60cm hoch). Auf unserem Grundstück standen schon lange grüne Sträucher. Diese hingen allerdings ein wenig ueber diese Mauer (ohne diese aber zu berühren). Durch Wind und Wetter hat das natürlich auf die weiße Mauer abgefärbt, die jetzt stellenweise grünlich geworden ist. Jetzt wollen die Nachbarn die Mauer wieder weiß streichen lassen und haben anklingen lassen, dass sie uns die Rechnung schicken, weil wir ja für das Gruen verantwortlich sind.
Dürfen die das?

Vielen Dank schonmal!

…signora W.

Btw: Wir wohnen in RLP, falls das Unterschiede macht?

Hallo,
Wichtig ist, wem die Mauer gehört, steht sie genau auf der Grenze? Falls dies nicht mehr festzustellen ist, muss in die Bauordnung der Stadt/Gemeinde eingesehen werden. Normalerweise gehört dann die Mauer je zu Hälfte und somit auch die Kosten. Kosten fallen an, wenn die Mauer instand gesetzt werden muss, d.h. wenn sie nicht instandgesetzt wird, sie umfallen oder dergleichen hinfällig würde und Schaden anrichten könnte. Ein Farbanstrich ist eine reine Schönheitsreparatur und hier müssen sie nicht zustimmen, da sie ja der Grünbelag durch Büsche nicht stört. Besser wäre es, wenn sie sich einigen, z.B. in der Hinsicht, dass sie ihre Seite, der Nachbar seine Seite streichen. Grundsätzlich müssen sie ihre Seite also nicht streichen, da es, wie schon gesagt, nur eine Schönheitsreparatur ist und keine Instandhaltungssache.
Alles Gute
U.M.

Hallo, normalerweise haftet der, der für den Schaden verantwortlich ist.

Ob eine Mauer von 60 cm sein darf findet man im Nachbarschaftsgesetz:

http://www.dlr-rnh.rlp.de/Internet/global/themen.nsf…

Dieses kann man hier herunterladen und dann mal ansehen.

z.B:

§ 921 (Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen)
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

JOki

Hallo,

relevante Paragraphen aus dem BGB sind hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/921.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/922.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html

Kurze Erklärung: Es handelt sich der Schilderung nach um eine gemeinsame Grenzeinrichtung und diese ist gemeinsam zu unterhalten, d.h. jeder streicht seine Seite oder man teilt sich die Rechnung.

Die Frage ist nun, in wie weit Eure Pflanzen teil dieser Grenzeinrichtung sind. Wenn sie nicht als Teil der Grenzeinrichtung betrachtet werden, dann könnte das Abfärben eine Besitzstörung darstellen, die Ihr beseitigen müsstet.

Allerdings gibt es auch noch den Gummiparagraphen 242 im BGB, der bei Nachbarschaftsverhältnissen verwendet wird um solche Ansprüche im Rahmen des Verhältnismäßigen zu halten.

Wenn die Mauer nicht allzu lange ist, würde ich einfach einen Kübel Farbe kaufen und das Ding malern. Spart im Zweifelsfalle Ärger. Nachbarschaftsstreit ist nie gut.

Und wenn das ganze anfängt zu eskalieren möglichst schnell zum Schlichter!

Viele Erfolg

Lumpi

Sehr geehrte signora W.,

tatsächlich hat jedes Bundesland sein eigenes Nachbarrecht, wobei sich die Nachbarrechte der Länder ähneln. Das Nachbarrecht Ihres Bundeslandes ist unter

nachzulesen.

Anpflanzungen sind nach dem Nachbarrecht in einem bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück vorzunehmen.
Geschieht dies nicht und stört sich Ihr Nachbar daran, hat er Sie dazu aufzufordern, die Anpflanzung zurückzusetzen bzw. zurückzuschneiden, bevor er selbst in Aktion tritt.

Folgen Sie dieser Aufforderung nicht, kann Ihr Nachbar den Rückschnitt des Bewuchses an der Grundstücksgrenze selbst vornehmen.
Er hat außerhalb einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit nicht das Recht, Ihnen die Kosten für Rückschnitte oder das Streichen seiner Mauer in Rechnung zu stellen. Einen Eindruck davon, wie Gerichte mit solchen Streitigkeiten umgehen, bekommen Sie bei der Lektüre der Texte unter den angefügten Links:

; „Auf das Nachbargrundstück überwachsende Zweige“
… Schäden und Beeinträchtigungen durch überwuchernde Zweige, Äste und Wurzeln

Das Gesetz sieht vor, das der Nachbar überwuchernde Äste, Wurzeln und Zweige abschneiden kann und das Schnittgut behalten darf.
Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Wenn Äste oder Zweige überwuchern, muss dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zuvor Gelegenheit gegeben worden sein, den störenden Überhang innerhalb einer angemessenen Frist selbst zurückzuschneiden.
Eine Fristsetzung sollte aber immer schriftlich oder vor Zeugen vorgenommen werden. …

„Nachbarrecht - Thema Grenzabstand“
In dem Nachbarrecht Bayerns z. B. gilt:
… Der Anspruch auf Beseitigung eines die vorgenannten Grenzvorschriften verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Bei Verletzung von Vorschriften zum Grenzabstand ist Anspruchsgegner der Besitzer (Mieter oder Pächter) oder Eigentümer der fraglichen Pflanzen oder Bäume.

Selbsthilfemaßnahmen zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes sind unzulässig. Notfalls muss man demnach die Gerichte bemühen.

Die wohl herrschende Meinung billigt bei Verletzung von Grenzabstandsvorschriften zunächst auch keinen Anspruch auf Beseitigung, sondern vordringlich auf Zurückschneiden der Bäume und Pflanzen auf die zulässige Höhe zu. …" (Ende der Zitate)

Mit freundlichen Grüßen

Ulla

Hallo,
nach dem BGB muss man für Schäden aufkommen die vom eigenen Grundstück ausgehen.
In diesem Fall ist das aber fraglich, da der Nachbar den Überwuchs geduldet hat und nichts dagegen unternommen hat.
Dann ist die Frage zu stellen wie alt der Anstrich ist und ob er nicht aus Altersgründen erneuert werden muss.
Generell gilt, wenn er Sie nicht vorher auffordert den Schaden zu beheben kann er keine Kostenerstattung verlangen.
Der Link führt zum Nachbarschaftsgesetz RLP
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/nachb_7.html
mfg
Ben

Leider kann ich dazu nichts sagen, da ich mich im Nachbarschaftsrecht nicht auskenne. Tut mir leid.
Gruß Evi Sahra