Mal angenommen, Nachbar A hat stark wachsende Sträucher in Grenznähe stehen, die er jährlich beschneidet. In diesem Jahr hat er es aus gesundheitlichen Gründen noch nicht geschafft. Deswegen ragen die Äste nun ca. 1m auf das Grundstück des Nachbarn B.
Anstatt dass B den A auffordert, die Äste zu entfernen, läuft er direkt zum Schiedsamt. Dieses lädt den A zum Termin zur Schlichtungsverhandlung. Einziger Grund für die Verhandlung ist das Entfernen der Äste.
A möchte nicht zum Termin, weil ihn das zu sehr belastet. Er lässt sofort nachdem er die Ladung erhalten hat alle Äste von einer Firma entfernen.
Wenn A nun das Schiedsamt anschreibt und mitteilt, dass er nie aufgefordert wurde die Äste zu entfernen, dies aber in der Zwischenzeit erledigt hat, kann das Schiedsamt den Termin dann aufheben?
Muss A sich an den Kosten des Verfahrens beteiligen?
Ich kann mich nur zur Rechtslage in der Schweiz äussern:
Ich gehe davon aus, dass das Schiedsamt gleich dem Schweizer Friedensrichter ist. In der Schweiz findet die Schlichtungsverhandlung/Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter statt.
Grundsätzlich gilt, dass der Beklagte (in diesem Fall A) nicht zur Sühneverhandlung erscheinen muss. Bei dessen Säumnis kriegt der Kläger die sog. Klagebewilligung, kann also ans Gericht gelangen. Die beklagte Partei hat dadurch keine Rechtsnachteile, da sie sich im gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt wehren kann. Fehlt hingegen der Kläger bei der Sühneverhandlung, dann gilt die Klage als zurückgezogen.
Wenn der Streitgegenstand noch vor der Schlichtungsverhandlung wegfällt, so wie Sie in Ihrem Sachverhalt schildern, dann ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Die Kostenverteilung erfolgt in diesem Fall nach den Fragen: Wer hat die Gegenstandslosigkeit verursacht, wer hat den Prozess verursacht und nach dem mutmasslichen Obsiegen und Unterliegen. Im vorliegenden Fall würde der Friedensrichter wohl dem A die Kosten auferlegen, wäre nicht die Tatsache, dass B sich nie über die störenden Äste beschwert hat. Ich würde in diesem Fall die Kosten dem B auferlegen. Der Friedensirchter hat hier ein Ermessen.