Wir haben vor 2 Jahren ein Reihenhaus gekauft, unsere Nachbarn ebenso. Auf Nachbarsgrund steht in ca. 80 cm Grenzabstand ein Obstbaum mit ca. 6 Meter Höhe.
Laut Gesetz muss der Abstand zur Grenze 2 Meter betragen. Unsere Nachbarn weigern sich, den Baum auf 2 Meter einzukürzen, oder zu fällen. Als Begründung berufen sie sich darauf, das der Baum Altbestand sei und wir schließlich beim Erwerb des Hauses gewusst hätten, dass es diesen Baum gibt.
Kann ich die Fällung verlangen, obwohl der Baum schon stand, BEVOR wir und die Nachbarn die Häuser gekauft haben?
Gibt es für Reihenhausgärten andere Regelungen, was die Pflanzhöhe und Grenzabstände betrifft? Es kann doch nicht sein, dass auf winzigen Grundstücken riesige Bäume gepflanzt werden dürfen, solange die 2 Meter Grenzabstand eingehalten werden???
Hallo
Ich weiß nicht wie es rechtlich ist, aber so ein ähnlicher Fall war bei uns in der Nachbarschaft auch und da wurde auch gesagt, das der Baum schon dort war als das Haus gekauft wurde. Um ganz sicher zu gehen würde ich mich allerdings von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Freundliche Grüße
ju-ep
Der Grenzabstand ist ja von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich http://www.nachbarrecht.com/grenzabstand.html Du müsstest daher erst mal schauen wie der genaue Abstand sein „darf“.
In Hessen z.b. gilt bei zu geringen Abständen: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Wobei hier ja vom Jahr der Anpflanzug die Rede ist.
Da hier aber keine rechtsverbindlichen Auskünfte erlaubt sind, würde ich doch mal beim Anwalt meines Vertrauens anfragen.
Ganz Nebenbei: Im Moment ist es auch fraglich ob eine „Kronenpflege“ durchführbar ist weil anzunehmen ist, dass Vögel im Baum nisten.
Ergo: Tatbestand durch Anwalt klären lassen (kann ja auch telefonisch geschehen), dann beim Grünflächenamt anrufen ob Kronenpflege erlaubt ist und was die Baumschutzordnung sagt.
Das Nachbarschaftsrecht für die Bundesländer legt für Bäume über 15 m einen unterschiedlichen Grenzabstand fest.
Normalerweise muss ein Anspruch auf Fällen eines Baumes innerhalb von 2-5 Jahren nach Einzug gerichtlich geltend gemacht werden, danach ist er verjährt. Einzelheiten siehe Nachbarrecht Ihres Bundeslandes.
Ein guter Rat: man macht sich als neuer Nachbar bei seinen Mitmenschen so richtig beliebt, wenn man gleich mit Forderungen auftrumpft. Rechtslage hin oder her - wenn der Nachbar mit der Fällung der Bäume einverstanden ist, würde ich kulanterweise die Kosten übernehmen, da die Baumfällung schließlich in meinem Interesse ist. Ein gutes Verhältnis mit dem Nachbarn, mit dem man schließlich eine ganze Weile auskommen muss ist auch was wert.
Eventuell lässt sich auf dem Verhandlungsweg auch eine andere Kostenaufteilung (halbe/halbe oder ähnlich) erreichen - aber da würde ich alle Verhandlungen mit Augenmaß führen und nicht Ansprüche stellen. Der Ton macht da oft die Musik.
Und klärt vor allem, ob die Bäume überhaupt gefällt werden dürfen. Bei uns braucht man für jeden Baum, dessen Stammdurchmesser mehr als 30 cm beträgt eine Zustimmung der Behörde. Es könnte sein, dass Sie die Auflage bekommen, entsprechenden Ersatz zu pflanzen. Das gilt auch für Privatgrundstücke. Fragt nach der Baumschutzordnung bei Eurer Gemeinde.
Zum Beispiel: nach § 38 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes ist bei dem Anpflanzen von sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen (beispielhaft wird hierfür u.a. der Eschenahorn genannt) ein Abstand von 4 m zu dem Nachbargrundstück einzuhalten. Dient das Nachbargrundstück dem Weinbau oder wird es landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt oder ist eine solche Nutzung durch Bebauungsplan vorbehalten, so gelten die doppelten Abstände (§ 40 NachbarG). Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes aus an der Stelle gemessen, wo der Baum aus dem Boden austritt (§ 41 NachbarG).
Der Beseitigungsanspruch wegen zu geringer Grenzabstände ist u.a. aber ausgeschlossen, wenn er von dem Nachbarn nicht binnen fünf Jahren nach dem Anpflanzen gerichtlich geltend gemacht wird (§ 43 NachbarG). Bei dreißig Jahre alten Bäumen kann der Nachbar also von Ihnen nicht mehr die Beseitigung der Bäume aufgrund zu geringer Grenzabstände verlangen. Bei Ersatzanpflanzungen würde die Frist aber von neuem laufen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Hallo
die Gesetzeslage- für wen auch immer die spricht-
würde ich ausser Acht lassen.
Gibt es keine Möglichkeit sich mit dem
Nachbarn irgendwie zu einigen???
Nchbarschaftsstreit habe wir hierzulande
doch schon genug…
Tut mit leid,aber ich glaube ich bin dir
in dieser Frage keine Hilfe
Wir haben vor 2 Jahren ein Reihenhaus gekauft, unsere Nachbarn
ebenso. Auf Nachbarsgrund steht in ca. 80 cm Grenzabstand ein
Obstbaum mit ca. 6 Meter Höhe.
Laut Gesetz muss der Abstand zur Grenze 2 Meter betragen.
Unsere Nachbarn weigern sich, den Baum auf 2 Meter
einzukürzen, oder zu fällen. Als Begründung berufen sie sich
darauf, das der Baum Altbestand sei und wir schließlich beim
Erwerb des Hauses gewusst hätten, dass es diesen Baum gibt.
Kann ich die Fällung verlangen, obwohl der Baum schon stand,
BEVOR wir und die Nachbarn die Häuser gekauft haben?
Gibt es für Reihenhausgärten andere Regelungen, was die
Pflanzhöhe und Grenzabstände betrifft? Es kann doch nicht
sein, dass auf winzigen Grundstücken riesige Bäume gepflanzt
werden dürfen, solange die 2 Meter Grenzabstand eingehalten
werden???
Eine 100 %-ige Antwort kann ich nicht geben, aber wenn der Baum über 5 Jahre eine bestimmte Höhe überschritten hat ist meines Wissens ein Rückschnitt auf 2 Meter oder eine Beseitigung nicht mehr durchsetzbar. Sollte dieser Baum aber eine direkte Gefahr ( z.B. bei Sturm ) darstellen sieht es sicher anders aus.